Der Grundsatz der Doppelung
Zwei gemeinsam geltende Regeln.
Der Arbeitsvertrag unterliegt weiterhin dem Recht des Herkunftslandes und besteht während der Entsendung fort.
Der Arbeitgeber muss gleichwohl die vom luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch als Ordnungsvorschriften eingestuften nationalen Regeln beachten.
Diese beiden Sätze widersprechen einander nicht: der Vertrag behält sein Recht, doch bestimmte Regeln des Aufnahmelandes gelten für seine Ausführung.
Der Mechanismus ist der eines zwingenden Sockels, der unabhängig vom Inhalt des Herkunftsvertrags gilt.
Ein Unternehmen kann daher sein nationales Recht nicht anführen, um eine luxemburgische Ordnungsvorschrift auszuschließen.
| Bereich | Anwendbares Recht | Wirkung auf den Preis |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | Herkunftsrecht, vorbehaltlich Ausnahmen | Mittelbar |
| Mindestlohn und Arbeitszeit | Luxemburgisches Recht | Unmittelbar |
| Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | Luxemburgisches Recht | Unmittelbar |
| Sozialversicherung | Herkunftsrecht, unter Bedingungen | Mittelbar |
Was dem Herkunftsrecht unterliegt
Zwei Hauptelemente.
Der Arbeitsvertrag selbst, seine Begründung, seine Einordnung und seine Beendigung.
Das System der sozialen Sicherheit, wobei der Arbeitnehmer grundsätzlich weiter dem System des Staates unterliegt, in dem er gewöhnlich arbeitet, vorbehaltlich der geltenden Koordinierungsregeln.
Diese Kontinuität der sozialen Sicherheit setzt eigene Formalitäten voraus, getrennt von der Entsendeanzeige und bei den zuständigen Trägern zu prüfen.
Sie wird nicht vermutet: eine verlängerte Entsendung kann die Zuordnung ändern.
Was dem luxemburgischen Recht unterliegt
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch stuft bestimmte Vorschriften als Ordnungsvorschriften ein. Sie gelten unabhängig vom im Vertrag gewählten Recht.
Diese Vorschriften gelten für die Ausführung des Vertrags während der Entsendung, unabhängig vom Recht, dem dieser Vertrag unterliegt.
Sie betreffen die im Hoheitsgebiet geltenden Arbeitsbedingungen, in den vom Gesetzbuch bezeichneten Bereichen.
Dieser Leitfaden führt die Liste dieser Vorschriften nicht auf, deren Inhalt dem Arbeitsgesetzbuch unterliegt und sich ändern kann.
Diese Liste ist bei der zuständigen Verwaltung zu prüfen, die Informationen für entsendende Arbeitgeber veröffentlicht.
Dieser Punkt ist für die Kalkulation entscheidend, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Die Folge für die Kosten einer Baustelle
Dies ist der wirtschaftliche Beitrag dieses Beitrags. Diese Regeln werden vor der Angebotsabgabe in den Preis eingerechnet.
Die im Aufnahmeland geltenden Arbeitsbedingungen können von jenen des Herkunftslandes abweichen.
Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit auf Grundlage seiner gewohnten Kosten kalkuliert, kann daher die tatsächlichen Entsendekosten unterschätzen.
Diese Abweichung ist kein Zufall: sie folgt aus vor der Kalkulation erkennbaren Regeln.
Die geltenden Ordnungsvorschriften zu prüfen gehört daher zur Preisbildung, ebenso wie Reise- oder Unterbringungskosten.
Ein Unternehmen, das diese Abweichung nach Abgabe seines Angebots entdeckt, trägt die Differenz, ohne sie weitergeben zu können.
Der Bezug zur Kette der Untervergabe
Ein zu kennender Punkt.
Die Entsendeanzeige enthält die Kontaktdaten des unmittelbaren Nachunternehmens, was die Kette für die Verwaltung sichtbar macht.
Der Rückgriff auf Untervergabe verwässert die Pflichten daher nicht, wie der Beitrag über die Untervergabe und ihre Risiken ausführt.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Ordnungsvorschriften vor der Kalkulation prüfen, nicht nach Abgabe des Angebots.
Die gewohnten Kosten nicht übertragen, ohne die vor Ort geltenden Bedingungen zu prüfen.
Die Formalitäten der sozialen Sicherheit getrennt behandeln, verschieden von der Entsendeanzeige.
Die Zuordnung bei verlängerter Entsendung erneut prüfen, da die Kontinuität nicht vermutet wird.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.