Die Sichtbarkeit der Kette
Ein durch die Entsenderegelung belegter Punkt. Der ausländische Nachunternehmer unterliegt denselben Pflichten wie das Hauptunternehmen.
Die Entsendeanzeige enthält Identität, Adresse und Kontaktdaten des unmittelbaren Nachunternehmens.
Die Struktur der Untervergabe ist der Verwaltung daher ab Beginn der Leistung bekannt.
Diese Sichtbarkeit ändert die Natur des Risikos: eine Untervergabekette ist kein Schirm, sie ist ein angezeigtes Element.
Ein Unternehmen, das einen Nachunternehmer im Verstoß einsetzt, kann sich daher nicht auf Unkenntnis berufen, da die Kette mitgeteilt wurde.
| Element | Bleibt beim Hauptunternehmen | Geht an den Nachunternehmer |
|---|---|---|
| Koordination der Baustelle | Ja | Nein |
| Haftung gegenüber dem Bauherrn | Ja | Nein |
| Entsendepflichten | Nein | Ja, für sein Personal |
| Prüfung des Vertragspartners | Ja | Ja, in der Kette |
Die rechtliche Stellung des Nachunternehmers
Zwei zu unterscheidende Aussagen aus den herangezogenen Quellen. Sie betreffen die Reichweite der gesamtschuldnerischen Haftung.
Der Nachunternehmer hat nicht die Eigenschaft eines Bauausführenden, da keine unmittelbare Verbindung zum Bauherrn besteht.
Seine zivilrechtliche Haftung kann gleichwohl begründet werden gegenüber dem Hauptunternehmen und dem Bauherrn.
Die herangezogene Rechtsprechung gibt an, dass er grundsätzlich allen Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinem Kunden unterliegt, ohne dass seine Haftung denselben Artikeln folgt wie jene des Bauausführenden.
Folge für das Hauptunternehmen: es bleibt gegenüber dem Bauherrn in erster Linie verantwortlich, mit einem Rückgriff gegen seinen Nachunternehmer auf getrennter Grundlage.
Folge für den Nachunternehmer: sein Status schützt ihn nicht, er ändert nur die Grundlage seiner Exponierung.
Was vor Vertragsschluss zu prüfen ist
Fünf Punkte, bevor ein Teil des Auftrags vergeben wird. Sie werden beim vorgesehenen Nachunternehmer geprüft.
Die Niederlassungsgenehmigung oder die Ordnungsmäßigkeit der Lage des Nachunternehmers nach dem Niederlassungsrecht.
Die Entsendeanzeige seiner eigenen Arbeitnehmer, sofern er welche einsetzt.
Die Versicherungsdeckung, auch für in Luxemburg ausgeführte Arbeiten.
Die fachliche Leistungsfähigkeit, gemessen an den übertragenen Leistungen.
Die soziale und steuerliche Ordnungsmäßigkeit, soweit prüfbar.
Diese Prüfungen sind zu dokumentieren, und diese Dokumentation schützt bei späteren Schwierigkeiten.
Das Risiko langer Ketten
Drei Wirkungen einer Stufenhäufung.
Der Verlust der Sichtbarkeit auf die tatsächlich Beteiligten, während die Anzeige den unmittelbaren Nachunternehmer betrifft.
Die Verwässerung der Prüfungen, da jede Stufe annimmt, die vorherige habe geprüft.
Die Verlängerung der Rückgriffe im Schadensfall, da sich jede Stufe an die nächste halten muss.
Diese drei Wirkungen summieren sich und erklären, warum eine kurze Kette in der Regel vorzuziehen ist, auch wirtschaftlich.
Was die Untervergabe nicht überträgt
Drei Elemente bleiben beim Hauptunternehmen. Sie betreffen die Koordination, die Haftung und die Zahlung.
Die vertragliche Pflicht gegenüber dem Bauherrn, durch den Auftrag bestimmt.
Die Haftung als Bauausführender, soweit begründet, wie der Beitrag über die Haftung nach der Abnahme in Erinnerung ruft.
Die Koordinierung der Ausführung, deren Mängel ihm zuzurechnen sind.
Untervergabe überträgt die Ausführung, nicht die Verpflichtung.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Lage des Nachunternehmers vor Vertragsschluss prüfen und diese Prüfung dokumentieren.
Die Zahl der Stufen begrenzen, da lange Ketten die Kontrollen verwässern.
Nicht annehmen, dass ein im eigenen Land ordnungsgemäßer Nachunternehmer es auch in Luxemburg ist, da die Pflichten territorial sind.
Die Konformitätspflichten des Nachunternehmers vertraglich vorsehen und die Mittel zu ihrer Prüfung.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Rechts und der Gepflogenheiten zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.