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Die Haftung nach der Abnahme

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Was Sie in diesem Beitrag finden Die Scharnierrolle der Abnahme, die Unterscheidung zwischen großen und kleinen Bauteilen, was die Abnahme an der Regelung ändert, und die Stellung des Nachunternehmers.

Die Abnahme ist der Wendepunkt der Haftungsordnung. Vor ihr und nach ihr gelten nicht dieselben Texte, und diese Unterscheidung ist prägend.

Die Scharnierrolle der Abnahme

Ein von der herangezogenen luxemburgischen Rechtsprechung festgestellter Grundsatz. Die Abnahme markiert den Beginn der Gewährleistungsfristen.

Ohne Abnahme der Arbeiten unterliegt die Haftung des Bauausführenden der allgemeinen vertraglichen Haftung.

Nach der Abnahme unterliegt sie den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuchs, die besondere Gewährleistungen zulasten der Bauausführenden begründen.

Die Abnahme bestimmt daher zugleich die anwendbare Regelung und den Fristbeginn.

Sie ist keine Formalität am Bauende, sondern der Akt, der den Haftungsrahmen für die Folgejahre festlegt.

Ihr Datum ist daher eindeutig festzustellen, was zu den im Leitfaden über Leistungsverzeichnis und Ausschreibung behandelten Vertragsunterlagen gehört.

Begriff Was er erfasst Ausgangspunkt
Abnahme Die Annahme des Bauwerks Handlung der Parteien
Sichtbare Mängel Was bei der Abnahme erkennbar ist Gedeckt, wenn nicht vorbehalten
Verborgene Mängel Was sich im Gebrauch zeigt Anwendbare Gewährleistung

Große und kleine Bauteile

Dies ist die dem luxemburgischen Recht eigene Unterscheidung. Sie trennt die sichtbaren von den verborgenen Mängeln.

Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuchs sehen eine Gewährleistungsfrist von zehn Jahren für Mängel an großen Bauteilen vor.

Sie sehen eine Frist von zwei Jahren für Mängel an kleinen Bauteilen vor.

Erfasst sind Architekten, Unternehmer und andere Personen, die dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden sind.

Die Einordnung eines Mangels als großes oder kleines Bauteil bestimmt daher die Dauer der Exponierung, was sie im Schadensfall zu einem erstrangigen Punkt macht.

Diese Einordnung obliegt der richterlichen Beurteilung, und dieser Leitfaden schlägt kein sie ersetzendes Kriterium vor.

Was diese Gewährleistungen decken

Die herangezogenen Fachquellen bringen Präzisierungen. Sie betreffen Dauer und Gegenstand jeder Gewährleistung.

Die erfassten Schäden weisen eine gewisse Schwere auf und beeinträchtigen etwa die Standsicherheit des Bauwerks oder machen es für seinen Zweck unbrauchbar.

Sie folgen aus bei der Abnahme verborgenen Mängeln und müssen innerhalb der geltenden Frist zutage treten.

Ein bei der Abnahme erkennbarer Mangel gehört daher nicht zu dieser Regelung, was die Bedeutung der bei der Abnahme erklärten Vorbehalte unterstreicht.

Dieses Schwereerfordernis schließt geringfügige Mängel aus, die anderen vertraglichen Mechanismen unterliegen.

Die Stellung des Nachunternehmers

Ein besonderer, oft missverstandener Punkt. Er betrifft das Verhältnis von Gewährleistung und Versicherung.

Fachquellen geben an, dass, wer als Nachunternehmer tätig wird, nicht die Eigenschaft eines Bauausführenden hat, da keine unmittelbare Verbindung zum Bauherrn besteht.

Seine zivilrechtliche Haftung kann gleichwohl begründet werden gegenüber dem Hauptunternehmen und dem Bauherrn.

Die herangezogene Rechtsprechung gibt an, dass der Nachunternehmer grundsätzlich allen Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinem Kunden unterliegt, ohne dass seine Haftung denselben Artikeln folgt.

Mit anderen Worten: Nachunternehmer zu sein schützt nicht, sondern verlagert nur die rechtliche Grundlage.

Dieser Punkt wird im Beitrag über die Untervergabe und ihre Risiken ausgeführt.

Was dies für Fachleute bedeutet

Vier Regeln.

Das Abnahmedatum eindeutig feststellen, es legt den Ausgangspunkt für alles fest.

Bei der Abnahme Vorbehalte erklären, da erkennbare Mängel nicht der Gewährleistungsregelung unterliegen.

Die Versicherungsdeckung über die gesamte Exponierungsdauer prüfen, die zehn Jahre erreichen kann.

Nicht annehmen, dass ein Nachunternehmerstatus die Exponierung verringert, er ändert nur deren Grundlage.

Dieser Beitrag gibt den Stand des Rechts zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.

Häufige Fragen

Sie hat eine Scharnierfunktion und markiert den Beginn der Gewährleistungsfristen. Das ist ein von der herangezogenen luxemburgischen Rechtsprechung festgestellter Grundsatz.

Jene zwischen großen und kleinen Bauwerken, die die anwendbare Gewährleistung bestimmt. Sie hat in den Nachbarländern keine genaue Entsprechung.

Die Mängel am Bauwerk nach ihrer Schwere und ihrem Auftreten. Die herangezogenen Fachquellen bringen Präzisierungen zu den Fristen.

Sie ist besonders und wird oft missverstanden, da er dem Bauherrn nicht unmittelbar haftet. Seine Pflichten laufen über das Hauptunternehmen.

Auf einer Baustelle in Luxemburg tätig werden