Die Scharnierrolle der Abnahme
Ein von der herangezogenen luxemburgischen Rechtsprechung festgestellter Grundsatz. Die Abnahme markiert den Beginn der Gewährleistungsfristen.
Ohne Abnahme der Arbeiten unterliegt die Haftung des Bauausführenden der allgemeinen vertraglichen Haftung.
Nach der Abnahme unterliegt sie den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuchs, die besondere Gewährleistungen zulasten der Bauausführenden begründen.
Die Abnahme bestimmt daher zugleich die anwendbare Regelung und den Fristbeginn.
Sie ist keine Formalität am Bauende, sondern der Akt, der den Haftungsrahmen für die Folgejahre festlegt.
Ihr Datum ist daher eindeutig festzustellen, was zu den im Leitfaden über Leistungsverzeichnis und Ausschreibung behandelten Vertragsunterlagen gehört.
| Begriff | Was er erfasst | Ausgangspunkt |
|---|---|---|
| Abnahme | Die Annahme des Bauwerks | Handlung der Parteien |
| Sichtbare Mängel | Was bei der Abnahme erkennbar ist | Gedeckt, wenn nicht vorbehalten |
| Verborgene Mängel | Was sich im Gebrauch zeigt | Anwendbare Gewährleistung |
Große und kleine Bauteile
Dies ist die dem luxemburgischen Recht eigene Unterscheidung. Sie trennt die sichtbaren von den verborgenen Mängeln.
Die Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuchs sehen eine Gewährleistungsfrist von zehn Jahren für Mängel an großen Bauteilen vor.
Sie sehen eine Frist von zwei Jahren für Mängel an kleinen Bauteilen vor.
Erfasst sind Architekten, Unternehmer und andere Personen, die dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden sind.
Die Einordnung eines Mangels als großes oder kleines Bauteil bestimmt daher die Dauer der Exponierung, was sie im Schadensfall zu einem erstrangigen Punkt macht.
Diese Einordnung obliegt der richterlichen Beurteilung, und dieser Leitfaden schlägt kein sie ersetzendes Kriterium vor.
Was diese Gewährleistungen decken
Die herangezogenen Fachquellen bringen Präzisierungen. Sie betreffen Dauer und Gegenstand jeder Gewährleistung.
Die erfassten Schäden weisen eine gewisse Schwere auf und beeinträchtigen etwa die Standsicherheit des Bauwerks oder machen es für seinen Zweck unbrauchbar.
Sie folgen aus bei der Abnahme verborgenen Mängeln und müssen innerhalb der geltenden Frist zutage treten.
Ein bei der Abnahme erkennbarer Mangel gehört daher nicht zu dieser Regelung, was die Bedeutung der bei der Abnahme erklärten Vorbehalte unterstreicht.
Dieses Schwereerfordernis schließt geringfügige Mängel aus, die anderen vertraglichen Mechanismen unterliegen.
Die Stellung des Nachunternehmers
Ein besonderer, oft missverstandener Punkt. Er betrifft das Verhältnis von Gewährleistung und Versicherung.
Fachquellen geben an, dass, wer als Nachunternehmer tätig wird, nicht die Eigenschaft eines Bauausführenden hat, da keine unmittelbare Verbindung zum Bauherrn besteht.
Seine zivilrechtliche Haftung kann gleichwohl begründet werden gegenüber dem Hauptunternehmen und dem Bauherrn.
Die herangezogene Rechtsprechung gibt an, dass der Nachunternehmer grundsätzlich allen Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinem Kunden unterliegt, ohne dass seine Haftung denselben Artikeln folgt.
Mit anderen Worten: Nachunternehmer zu sein schützt nicht, sondern verlagert nur die rechtliche Grundlage.
Dieser Punkt wird im Beitrag über die Untervergabe und ihre Risiken ausgeführt.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Das Abnahmedatum eindeutig feststellen, es legt den Ausgangspunkt für alles fest.
Bei der Abnahme Vorbehalte erklären, da erkennbare Mängel nicht der Gewährleistungsregelung unterliegen.
Die Versicherungsdeckung über die gesamte Exponierungsdauer prüfen, die zehn Jahre erreichen kann.
Nicht annehmen, dass ein Nachunternehmerstatus die Exponierung verringert, er ändert nur deren Grundlage.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Rechts zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.