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Die ausländische Police genügt nicht immer

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Was Sie in diesem Beitrag finden Die für Dienstleister geltende Regel, die drei zu prüfenden Dimensionen, die Lösung bei Unzulänglichkeit, und den Zeitpunkt der Prüfung.

Ein im eigenen Land versichertes Unternehmen ist in Luxemburg nicht notwendig gedeckt. Die amtlichen Quellen sagen dies für bestimmte Berufe ausdrücklich, und die Überlegung gilt weiter.

Die für Dienstleister geltende Regel

Die herangezogenen amtlichen Quellen nennen eine klare Regel für freiberufliche Dienstleister. Die Deckung muss sich auf das luxemburgische Gebiet erstrecken.

Der Dienstleister muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die seine Tätigkeit sowie jene seiner Arbeitnehmer deckt.

Deckt die im Herkunftsland abgeschlossene Versicherung nicht die gesamte in Luxemburg eingegangene gesetzliche und vertragliche Haftung, muss der Dienstleister seine Versicherung anpassen oder eine spezifische Versicherung abschließen.

Zwei getrennte Begriffe erscheinen hier: die gesetzliche Haftung, die aus dem Gesetz folgt, und die vertragliche Haftung, die aus dem geschlossenen Vertrag folgt.

Eine Police kann die eine decken, ohne die andere zu decken, und die Formulierung verlangt die Gesamtheit beider.

Die Prüflast trägt der Dienstleister, nicht sein Versicherer und nicht sein Kunde.

Zu prüfende Dimension Zu stellende Frage Wirkung bei Unzulänglichkeit
Räumlicher Geltungsbereich Deckt die Police Luxemburg ab Keine Deckung
Sachlicher Geltungsbereich Sind die ausgeübten Tätigkeiten erfasst Deckungsausschluss
Versicherungssummen Sind sie der Baustelle angemessen Teilweise Deckung

Die drei zu prüfenden Dimensionen

Sie sind kumulativ.

Die räumliche Reichweite. Deckt die Police in Luxemburg ausgeführte Arbeiten, nicht nur im Niederlassungsland.

Die sachliche Reichweite. Deckt die Police die gesamte in Luxemburg eingegangene gesetzliche und vertragliche Haftung, einschließlich der Gewährleistungsregelungen nach der Abnahme.

Die Deckungssumme. Ist die Obergrenze dem Wert der betroffenen Bauwerke angemessen.

Die zweite Dimension ist am schwersten zu prüfen, da sie den Vergleich einer ausländischen Haftungsordnung mit der luxemburgischen voraussetzt.

Eine räumliche Erweiterung genügt daher nicht: Luxemburg geografisch abzudecken heißt nicht, die dort eingegangenen Haftungen abzudecken.

Die Lösung bei Unzulänglichkeit

Zwei von den amtlichen Quellen benannte Wege. Sie erlauben, eine unzureichende Deckung zu bereinigen.

Die bestehende Versicherung anpassen, durch Erweiterung oder Nachtrag beim Herkunftsversicherer.

Eine spezifische Versicherung abschließen, die die Tätigkeit in Luxemburg deckt.

Die Wahl zwischen beiden obliegt Versicherer und Makler und hängt von der Häufigkeit der Tätigkeiten ab.

Ein regelmäßig in Luxemburg tätiges Unternehmen sollte diese Frage ein für alle Mal klären, statt baustellenweise.

Der Zeitpunkt der Prüfung

Ein entscheidender methodischer Punkt.

Die Prüfung hat vor Abgabe des Angebots zu erfolgen, nicht vor Baubeginn.

Eine Policenanpassung hat Kosten, die im Preis erscheinen müssen.

Ein Unternehmen, das die Unzulänglichkeit nach dem Zuschlag entdeckt, trägt diese Kosten aus seiner Marge, ohne sie weitergeben zu können.

Diese Überlegung entspricht jener zu den Ordnungsvorschriften, im entsprechenden Beitrag dargelegt: die mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit verbundenen Kostenbestandteile werden bei der Kalkulation geprüft.

Was vom Versicherer zu verlangen ist

Vier genaue, schriftlich zu stellende Fragen. Sie richten sich vor der Tätigkeit an den Versicherer.

Deckt meine Police in Luxemburg ausgeführte Arbeiten.

Deckt sie die gesamte in Luxemburg eingegangene gesetzliche Haftung, einschließlich der Gewährleistungen nach der Abnahme.

Deckt sie die vertragliche Haftung aus in Luxemburg geschlossenen Verträgen.

Ist die Deckungssumme angemessen zum Wert der betroffenen Bauwerke.

Die schriftliche Antwort schützt, da eine mündliche Bestätigung im Schadensfall wertlos ist.

Was dies für Fachleute bedeutet

Vier Regeln.

Vor der Kalkulation prüfen, da die Anpassung Kosten hat.

Räumliche und sachliche Deckung unterscheiden, da die erste nicht die zweite ersetzt.

Eine schriftliche Bestätigung des Versicherers einholen, ausdrücklich zu Luxemburg.

Die Frage bei regelmäßiger Tätigkeit umfassend klären, statt baustellenweise.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Versicherungsberatung dar.

Häufige Fragen

Nicht zwingend, wobei die herangezogenen amtlichen Quellen eine klare Regel für Dienstleister nennen. Die Deckung muss sich auf das luxemburgische Gebiet erstrecken.

Drei Dimensionen: räumlicher Geltungsbereich, sachlicher Geltungsbereich und Versicherungssummen. Eine Lücke bei einer davon lässt die Baustelle ungedeckt.

Zwei von den amtlichen Quellen benannte Wege bestehen, die Deckung zu erweitern oder lokal abzuschließen. Sie werden vor Beginn der Arbeiten beschritten.

Vier genaue, schriftlich zu stellende Fragen zu Gebiet, Tätigkeiten, Summen und Ausschlüssen. Eine schriftliche Antwort ist mehr wert als eine allgemeine Bescheinigung.

Auf einer Baustelle in Luxemburg tätig werden