Der Aufbau des Leistungsverzeichnisses
Fünf Teile: allgemeine und besondere Vertragsklauseln, allgemeine und besondere technische Klauseln, und Massen- und Preisverzeichnis. Jeder hat seinen Gegenstand und seinen Verfasser.
Eine Regel entscheidet über die Stimmigkeit des Ganzen: die Rangfolge der Dokumente muss geschrieben sein. Sie lässt sich nicht ableiten, und Unterlagen ohne erklärte Rangfolge überlassen die Entscheidung lange danach dem Gericht.
- Was ein Leistungsverzeichnis enthält
- Warum die Grundlage standardisiert ist
- Vertrags- und technische Klauseln
- Allgemein und besonders
| Teil | Gegenstand | Üblicher Verfasser |
|---|---|---|
| Allgemeine Vertragsklauseln | Gemeinsamer Rechtsrahmen | Standardisiertes Dokument |
| Besondere Vertragsklauseln | Auftragsspezifische Anpassungen | Bauherr und sein Berater |
| Allgemeine technische Klauseln | Gemeinsame Ausführungsregeln | Standardisiertes Dokument |
| Besondere technische Klauseln | Projektspezifische Vorschriften | Planer |
| Aufmaß und Preisverzeichnis | Mengen und Einheitspreise | Baukostenplaner |
Aufmaß und Preisverzeichnis
Das Preisverzeichnis ist das einzige Dokument, das zwei Angebote vergleichbar macht. Seine Qualität bestimmt jene der gesamten Ausschreibung.
Der entscheidende technische Punkt: die Regel steht vor der Einheit. Die Einheit nennt die Größe, die Regel nennt die Methode. Zwei Preisverzeichnisse in derselben Einheit können für dasselbe Bauwerk unterschiedliche Mengen tragen, wenn die Abzugsregeln abweichen.
Die Unternehmen ausschreiben
Der Aufbau der Unterlagen findet sich bei öffentlichen wie privaten Aufträgen. Was sich ändert, ist die Quelle der Pflicht: gesetzlich im öffentlichen, vertraglich im privaten Bereich.
Unmittelbare Folge: privat ist nicht geschuldet, was nicht geschrieben steht, und kein ergänzender Rahmen vervollständigt die Unterlagen.
Angebote vergleichen
Vergleichen heißt nicht nach Betrag ordnen. Der Betrag ist die zuletzt zu betrachtende Angabe, und ihn zuerst zu betrachten verfälscht alles Weitere.
Vergleichbarkeit wird nicht bei der Auswertung festgestellt, sie entsteht bei der Ausschreibung. Ein gemeinsames Preisverzeichnis richtet die Posten aus, eine gemeinsame Beschreibung den Inhalt, eine gemeinsame Verteilung die Information.
Vom Vertrag zur Baustelle
Der unterzeichnete Betrag ist fast nie der Endbetrag. Zusatzarbeiten, Preisanpassung und Abrechnung der tatsächlichen Mengen verändern ihn.
Ein Argument, das den gesamten Leitfaden verbindet: je mehr Lagen das Preisverzeichnis abdeckt, desto mehr Zusatzarbeiten lassen sich nach im Wettbewerb abgegebenen Preisen bewerten, statt sie zu verhandeln, sobald das Unternehmen auf der Baustelle eingerichtet ist.
Die fünf Regeln zum Merken
Die Rangfolge der Dokumente schreiben, Anlagen eingeschlossen, ohne anzunehmen, sie verstehe sich von selbst.
Die Aufmaßregel nie stillschweigend lassen und bei der Abrechnung jene des ursprünglichen Aufmaßes anwenden.
Das Preisverzeichnis vor dem Versand prüfen, da eine spätere Korrektur eine erneute Anfrage an alle Unternehmen erzwingt.
Aufmaßprotokolle vor der Verdeckung erstellen, andernfalls wird eine überprüfbare Menge zu einer verhandelten.
Schwellen und Fassung der Standarddokumente vor jeder Ausschreibung prüfen, da sich diese Elemente ohne Ankündigung ändern.
Was dieser Leitfaden nicht behandelt
Drei Themen gehören zu anderen Leitfäden. Die Kostenschätzung, im Leitfaden zu den Baukosten behandelt. Die Baugenehmigung, im entsprechenden Leitfaden behandelt. Steuern und Beihilfen, im Leitfaden zur Wohnungs-Mehrwertsteuer behandelt.
Dieser Leitfaden gibt den Stand der Gepflogenheiten und der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er gibt keinen Inhalt normativer Dokumente wieder und ersetzt deren Einsicht nicht.