Was die Unterlagen enthalten
Bei öffentlichen Aufträgen enthalten die Ausschreibungsunterlagen die besondere Leistungsbeschreibung, das Angebotsverzeichnis und gegebenenfalls Pläne, Zeichnungen, Aufmaße und Muster.
Sie werden elektronisch auf dem dafür bestimmten Portal veröffentlicht.
Bei privaten Aufträgen obliegt die Zusammensetzung dem Bauherrn, doch die Logik bleibt dieselbe: ohne gemeinsame Grundlage kein Vergleich.
Der Aufbau des Leistungsverzeichnisses selbst wird im Beitrag über was ein Leistungsverzeichnis enthält behandelt.
| Stück | Was es beiträgt | Wirkung bei Fehlen |
|---|---|---|
| Vertragsklauseln | Den Rechtsrahmen des Auftrags | Streit über die Pflichten |
| Technische Klauseln | Die Ausführungsvorschriften | Qualität unbestimmt |
| Aufmaß und Preisverzeichnis | Die zu beziffernden Mengen | Unvergleichbare Angebote |
| Pläne | Die Geometrie des Projekts | Mengen nicht überprüfbar |
| Terminplan | Die erwarteten Fristen | Vertragsstrafen nicht anwendbar |
Warum die Anlagen ebenso binden
Dies ist der am schlechtesten verstandene Punkt. Die Unterlagen binden in ihrer Gesamtheit.
Pläne, Terminplan, Sicherheits- und Gesundheitsplan sowie Bodengutachten gehören zu den Unterlagen und damit zum Vertrag.
Ein übergebenes Bodengutachten bindet die darin enthaltenen Annahmen. Das Unternehmen kalkuliert nach dem, was ihm übergeben wurde.
Umgekehrt kann ein nicht übergebenes Gutachten dem Unternehmen nicht entgegengehalten werden, auch wenn der Bauherr es besaß.
Diese Symmetrie wird oft übersehen: eine ungünstige Information zurückzuhalten, um den Preis nicht zu erhöhen, setzt anschließend einer begründeten Forderung aus.
Die Frage des Widerspruchs zwischen Anlagen und Text wird im Beitrag über Allgemeines und Besonderes behandelt.
Was bei privaten Aufträgen darin stehen muss
Sechs Angaben, mangels ergänzenden Rahmens. Sie gehören bei privaten Aufträgen in die Unterlagen.
Der genaue Umfang der Ausschreibung, betroffene Lose und erwartete Leistungen.
Die vorgesehene Vertragsform, Einheitspreis, Pauschale oder andere.
Datum und Modalitäten der Angebotsabgabe.
Die Bindefrist der Angebote, ohne die die Bindung des Unternehmens ungewiss ist.
Die Auswahlkriterien, sofern sie durchsetzbar sein sollen.
Die Modalitäten für Fragen, behandelt im Beitrag über Fragen und Berichtigungen.
Die vierte und fünfte Angabe werden am häufigsten ausgelassen, und ihr Fehlen zahlt sich bei der Auswertung.
Die häufigsten Auslassungen
Vier Lücken, alle abweichungserzeugend.
Die Baustellenbedingungen, Zugang, Zeiten, Nebeneinander mit laufendem Betrieb, Lagerung.
Die Etappierung, wenn die Arbeiten nicht durchgehend ausgeführt werden können.
Die Schnittstellen zwischen den Losen, die bestimmen, wer an den Verbindungspunkten was ausführt.
Die Leistungen der Baustelleneinrichtung, oft als enthalten angenommen, ohne beschrieben zu sein.
Der dritte Punkt ist während der Bauausführung der teuerste, denn eine nicht zugeordnete Schnittstelle bleibt unausgeführt, bis jemand sie bezahlt.
Was die Unterlagen nicht enthalten dürfen
Zwei Vorsichtsmaßnahmen.
Nicht freigegebene Arbeitsdokumente, überholte Entwürfe oder Zwischenfassungen, die Widersprüche erzeugen.
Nicht qualifizierte Hinweise. Ein ohne Angabe zu seiner Tragweite übergebenes Dokument gilt als bindend.
Wird ein Dokument rein informativ übergeben, ist dies zu schreiben, andernfalls bindet es wie das Übrige.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Den Inhalt der Unterlagen in den Unterlagen selbst auflisten, was den vertraglichen Umfang festlegt.
Vorhandene Gutachten übergeben, da die Auslassung einer Forderung aussetzt.
Die Tragweite jedes Stücks qualifizieren, vertraglich oder informativ.
Die Schnittstellen zwischen den Losen beschreiben, statt sie auf der Baustelle entdecken zu lassen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Gepflogenheiten und der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.