Die fünf Teile
| Teil | Was er regelt |
|---|---|
| Allgemeine Vertragsklauseln | das Verhältnis der Parteien, allgemein |
| Besondere Vertragsklauseln | was diesem Auftrag eigen ist |
| Allgemeine technische Klauseln | die Regeln der Technik je Gewerk |
| Besondere technische Klauseln | was diesem Bauwerk eigen ist |
| Massen- und Preisverzeichnis | die Mengen und ihre Bewertung |
Dieser Aufbau ist stabil und findet sich bei öffentlichen wie privaten Aufträgen wieder, mit unterschiedlicher Reichweite, behandelt im Beitrag über öffentlichen und privaten Auftrag.
Die ersten beiden Zeilen betreffen das Recht, die folgenden beiden die Technik, die letzte die Mengen.
Was jeder Teil bindet
Drei nützliche Unterscheidungen.
Die Vertragsklauseln binden das Verhältnis. Fristen, Zahlungen, Abnahme, Gewährleistung, Vertragsstrafen. Sie beschreiben das Bauwerk nicht.
Die technischen Klauseln binden die Ausführung. Materialien, Ausführungsarten, Toleranzen, Prüfungen. Sie regeln das Verhältnis nicht.
Das Preisverzeichnis bindet den Preis. Es enthält die Positionen, Einheiten und Mengen, auf die die Unternehmen ihre Preise abgeben.
Diese Register zu verwechseln ist die häufigste Fehlerquelle, insbesondere wenn eine vertragliche Anforderung in eine technische Klausel gerät, wo das Unternehmen sie nicht sucht.
Die Anlagen
Sie sind keine Nebendokumente.
Beigefügt werden in der Regel Pläne, Terminplan, Sicherheits- und Gesundheitsplan, Bodengutachten und jedes weitere zur Projektbeschreibung nützliche Dokument.
Auch eine Genehmigung aus der Regelung für klassifizierte Betriebe kann als Anlage beiliegen, wenn das Vorhaben ihr unterliegt.
Diese Anlagen gehören zu den den Unternehmen übergebenen Unterlagen und binden ebenso wie der Hauptteil des Leistungsverzeichnisses.
Ein Plan, der einer technischen Klausel widerspricht, erzeugt daher einen Konflikt, der vorwegzunehmen ist, behandelt im Beitrag über Allgemeines und Besonderes.
Warum dieser Aufbau die Arbeitsweise verändert
Dies ist das Grundmotiv dieses Leitfadens. Die Anlagen binden ebenso wie die Klauseln.
Die allgemeinen Vertrags- und technischen Klauseln sind Gegenstand von Standarddokumenten, erstellt von einer Fachstelle und amtlich veröffentlicht.
Sie werden daher nicht verfasst, sondern je nach Fall in Bezug genommen und eingebunden.
Der Schreibaufwand verlagert sich auf das Besondere und auf das Preisverzeichnis, die einzigen wirklich projekteigenen Teile.
Diese Verteilung führt der Beitrag über warum die Grundlage standardisiert ist aus.
Wer was verfasst
Eine vor der Zusammenstellung zu kennende Aufteilung. Sie trennt das Standardisierte vom noch zu Verfassenden.
Jeder Planungsbeteiligte erstellt die Unterlagen für die Arbeiten seines Bereichs, mit dem zugehörigen detaillierten Angebot und der Terminschätzung.
Der Architekt bestimmt mit dem Bauherrn die Art der Ausschreibung und koordiniert die verschiedenen Unterlagen, um das Leistungsverzeichnis für das Gesamtvorhaben zu erstellen.
Jeder Beteiligte wertet anschließend die Angebote seines Bereichs aus.
Diese Aufteilung erklärt, warum schlecht koordinierte Unterlagen nicht vergleichbare Angebote erzeugen, da jedes Gewerk nach einer eigenen Logik beschrieben wurde.
Die Beiträge dieses Zweigs
Der Beitrag über warum die Grundlage standardisiert ist behandelt das Grundmotiv. Der luxemburgische Rahmen wird dort erläutert.
Der Beitrag über Vertrags- und technische Klauseln behandelt die Unterscheidung der Register. Ihre Grenze wird dort ausgeführt.
Der Beitrag über Allgemeines und Besonderes behandelt die Rangfolge der Dokumente. Ihr Zusammenspiel wird dort erläutert.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Gepflogenheiten zum Prüfdatum wieder und dient der Orientierung. Er gibt keinen Inhalt normativer Dokumente wieder und ersetzt deren Einsicht nicht.