Was die Standardisierung umfasst
Vertrags- und technische Klauseln sind Gegenstand von Standarddokumenten, erstellt von einer eigens dafür bestehenden Fachstelle.
Bei öffentlichen Bauaufträgen im Hochbau gilt ein Standarddokument zu den allgemeinen Vertragsklauseln für sämtliche Aufträge und ist in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.
Ein Standarddokument zu den allgemeinen technischen Klauseln gilt ebenfalls, ohne in die Unterlagen aufgenommen werden zu müssen.
Standarddokumente bestehen je Gewerk, ebenfalls von der Aufnahme befreit, außer wenn sie mehrere Optionen vorsehen, in welchem Fall die Wahl auszuweisen ist.
Diese letzte Nuance ist bedeutsam: das Bestehen von Optionen verwandelt ein Referenzdokument in ein auszufüllendes Dokument.
| Element | Standardisiert | Je Projekt zu erstellen |
|---|---|---|
| Allgemeine Vertragsklauseln | Ja | Nein |
| Allgemeine technische Klauseln | Ja | Nein |
| Besondere Klauseln | Nein | Ja |
| Aufmaß und Mengen | Nein | Ja |
Was dies konkret ändert
Drei praktische Folgen.
Der zu verfassende Umfang sinkt stark, da der allgemeine Teil übernommen statt geschrieben wird.
Auch das Risiko rechtlicher Widersprüche sinkt, da die allgemeinen Klauseln für die gesamte Branche erstellt wurden.
Doch die Anforderung an das Besondere steigt. Was zu schreiben bleibt, ist gerade das, was dieses Vorhaben von allen anderen unterscheidet, also das, was nicht entlehnt werden kann.
Der Bauökonom gewinnt keine Zeit, er verlagert sie. Die beim allgemeinen Teil gesparte Zeit fließt in die besondere Beschreibung und in das Preisverzeichnis.
Die Regel des maßgeblichen Textes
Ein streng einzuhaltender methodischer Punkt. Standardisierte Klauseln werden nicht punktuell abgeändert.
Maßgeblich sind die amtlich veröffentlichten Fassungen.
Eine Kopie, ein Auszug oder eine intern aufbewahrte ältere Fassung ist nicht maßgeblich, wie bequem sie auch sein mag.
Ein Standarddokument in Bezug zu nehmen, ohne seine geltende Fassung zu prüfen, heißt daher, einen ungewissen Text in Bezug zu nehmen, was den Vertrag schwächt statt ihn zu sichern.
Die Prüfung der geltenden Fassung ist ein eigener Schritt der Zusammenstellung, behandelt im Beitrag über den Aufbau von Ausschreibungsunterlagen.
Wovon die Standardisierung nicht befreit
Vier Fehler bestehen trotz ihrer fort.
Ein Dokument in Bezug nehmen, ohne es zu kennen. Der Standard gilt, und seine Anforderungen werden zu jenen des Vertrags, auch wenn niemand sie gelesen hat.
Dem Allgemeinen im Besonderen ungewollt widersprechen, was einen im Beitrag über Allgemeines und Besonderes behandelten Konflikt erzeugt.
Eine Option offen lassen in einem Dokument, das mehrere vorsieht, ohne zu entscheiden.
Glauben, der Standard beschreibe das Bauwerk. Er beschreibt Regeln für Bauwerke; über dieses sagt er nichts.
Der vierte Fehler wiegt am schwersten, denn er führt zu umfangreichen Leistungsverzeichnissen, die in Wahrheit kein Vorhaben beschreiben.
Was die Standardisierung nicht abdeckt
Drei Elemente bleiben vollständig zu erstellen. Sie betreffen das Projekt, die Mengen und die besonderen Klauseln.
Die Beschreibung des geplanten Bauwerks, in seinen eigenen Merkmalen.
Das Massen- und Preisverzeichnis, behandelt im entsprechenden Zweig.
Die besonderen Klauseln, vertraglich wie technisch, die die Projektentscheidungen tragen.
Diese drei Elemente bilden den eigentlichen Mehrwert der Beschreibungsarbeit und lassen sich keinem Standard übertragen.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die geltende Fassung jedes in Bezug genommenen Standarddokuments prüfen.
Lesen, was man in Bezug nimmt, da der Standard auch ungelesen bindet.
Die Optionen entscheiden, die entsprechende Dokumente vorsehen.
Den Aufwand auf das Besondere konzentrieren, den einzigen Teil, der das Vorhaben tatsächlich beschreibt.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Gepflogenheiten und der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er gibt keinen Inhalt normativer Dokumente wieder.