Was jedes Register regelt
Die Vertragsklauseln regeln das Verhältnis der Parteien. Ausführungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Abnahme, Gewährleistung, Vertragsstrafen, Versicherungen, Kündigung.
Die technischen Klauseln beschreiben das Bauwerk und seine Ausführung. Materialien, Ausführungsarten, Maßtoleranzen, Prüfungen, Konformitätskontrollen.
Eine einfache Faustregel: bliebe die Bestimmung auf einer anderen Baustelle gleicher Art gültig, ist sie vermutlich vertraglich; beschreibt sie dieses Gebäude, ist sie technisch.
| Register | Was er regelt | Wer ihn anwendet |
|---|---|---|
| Vertragsklauseln | Rechte, Pflichten, Fristen, Zahlungen | Die Vertragsparteien |
| Technische Klauseln | Materialien, Ausführung, Toleranzen | Die ausführenden Teams |
Warum ihre Vermischung teuer ist
Drei konkrete Folgen.
Eine in einer technischen Klausel platzierte vertragliche Anforderung wird von der falschen Person gelesen. Der Bauleiter liest die Technik, die Geschäftsführung das Vertragliche.
Eine in einer Vertragsklausel platzierte technische Anforderung wird nicht bepreist. Sie erscheint nicht dort, wo das Unternehmen seinen Preis bildet, und taucht während der Bauausführung wieder auf.
Beide Fälle führen zum selben Ergebnis: einer Forderung während der Ausführung, einem Streit über ihren Zusatzcharakter und einer Verhandlung aus ungünstiger Position.
Dieser Mechanismus wird unter dem Gesichtspunkt seiner Folgen im Beitrag über die Zusatzarbeiten behandelt.
Die Grenzbereiche
Vier Kategorien, die zwischen beiden Registern schwanken. Sie gehören ebenso zum Vertrag wie zur Technik.
Zugangs- und Baustelleneinrichtungsbedingungen, die zur Organisation gehören, aber unmittelbare technische Kosten haben.
Muster und Prototypen, ein vertragliches Verfahren über einen technischen Gegenstand.
Vom Unternehmen zu liefernde Unterlagen, Ausführungspläne, Statiknachweise, Bestandsdokumentation.
Sicherheits- und Koordinationspflichten, die das Verhältnis binden und zugleich die Ausführung bedingen.
Diese vier Kategorien sind ausdrücklich zu behandeln, andernfalls nimmt jeder an, der andere habe sie vorgesehen.
Die Regel des Bepreisbaren
Ein praktisches Kriterium, verlässlicher als die Lehre. Es besteht in der Frage, wer die Bestimmung anwenden muss.
Jede kostenwirksame Bestimmung muss dort erscheinen, wo das Unternehmen seinen Preis bildet.
Hat eine vertragliche Anforderung Kosten, muss sie eine Entsprechung im Preisverzeichnis finden oder zumindest in den besonderen technischen Klauseln genannt sein.
Eine geforderte Baustelleneinrichtung ohne entsprechende Position wird nach Gefühl bepreist, oder gar nicht.
Diese Regel erklärt, warum manche Anforderungen in einem gut aufgebauten Leistungsverzeichnis zweimal erscheinen, unter zwei Blickwinkeln und ohne Widerspruch.
Die Zuordnungsmethode
Vier Fragen zu jeder verfassten Bestimmung. Sie bestimmen, wo sie im Leistungsverzeichnis einzuordnen ist.
Regelt diese Bestimmung das Verhältnis oder beschreibt sie das Bauwerk.
Wäre sie auf einer anderen Baustelle gleicher Art identisch.
Hat sie Kosten, und wenn ja, wo bepreist sie das Unternehmen.
Wer liest sie, und zu welchem Projektzeitpunkt.
Die vierte Frage ist in der Praxis die nützlichste, da sie falsch platzierte Bestimmungen sofort offenlegt.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Jede Bestimmung vor dem Verfassen zuordnen, statt sie dorthin zu setzen, wo sie einfällt.
Jede kostenwirksame Anforderung ins Preisverzeichnis übertragen, gleich in welchem Register sie steht.
Die Grenzbereiche ausdrücklich behandeln, statt sie unausgesprochen zu lassen.
Das Dokument aus Sicht jedes Lesers gegenlesen, technisch und vertraglich, vor dem Versand.
Dieser Beitrag stellt eine Methode der fachlichen Orientierung dar. Er gibt keinen Inhalt normativer Dokumente wieder und ersetzt deren Einsicht nicht.