Die Rolle des Besonderen
Drei oft verwechselte Funktionen.
Das Allgemeine ergänzen, um das, was es nicht vorsieht.
Das Allgemeine präzisieren, durch Wahl unter offen gelassenen Optionen.
Davon abweichen, indem eine für das Vorhaben unpassende Bestimmung ausgeschlossen wird.
Die dritte Funktion ist die heikelste, da sie voraussetzt, dass die Abweichung gewollt, benannt und durchsetzbar ist.
Eine Abweichung, die aus einem unbemerkten Widerspruch folgt, ist keine Abweichung, sondern eine Unstimmigkeit.
| Dokument | Reichweite | Rang bei Widerspruch |
|---|---|---|
| Besondere Klauseln | Auftragsspezifisch | Gehen vor |
| Allgemeine Klauseln | Für alle Aufträge gemeinsam | Treten zurück |
| Geschriebene Rangordnung | Im Vertrag erklärte Reihenfolge | Entscheidet ohne Diskussion |
Die Rangfolge muss geschrieben sein
Dies ist der zentrale Punkt dieses Beitrags. Das Besondere geht dem Allgemeinen vor.
Bei Widerspruch zwischen zwei Vertragsdokumenten muss feststehen, welches vorgeht.
Diese Rangfolge lässt sich nicht ableiten. Sie muss ausdrücklich in den besonderen Vertragsklauseln stehen.
Eine übliche Rangfolge stellt das Besondere vor das Allgemeine und die Vertragsdokumente vor die technischen, doch nichts gebietet diese Reihenfolge, und ein Vorhaben kann eine andere Wahl rechtfertigen.
Entscheidend ist nicht die gewählte Reihenfolge, sondern dass sie geschrieben ist. Unterlagen ohne erklärte Rangfolge überlassen die Entscheidung dem Gericht, lange danach.
Die Anlagen müssen darin erscheinen, insbesondere die Pläne, deren Widerspruch zum Text der häufigste Konflikt ist.
Die häufigsten Konflikte
Vier Lagen, alle vermeidbar.
Der Plan widerspricht der Beschreibung. Ein Maß, ein Material oder eine Höhe weichen voneinander ab.
Das Besondere übernimmt das Allgemeine mit Änderungen und schafft eine Mischfassung, bei der unklar wird, ob sie abweicht oder schlecht abschreibt.
Zwei besondere Klauseln widersprechen sich, meist weil sie von verschiedenen Beteiligten verfasst wurden.
Das Preisverzeichnis beschreibt etwas anderes als die technischen Klauseln, behandelt im Beitrag über was eine Position enthalten muss.
Der zweite Fall ist der tückischste, da er den Anschein der Stimmigkeit erweckt.
Die Vorbeugungsmethode
Vier Punkte vor Versand der Unterlagen.
Die Rangfolge der Dokumente schreiben, in den besonderen Vertragsklauseln, Anlagen eingeschlossen.
Das Allgemeine nicht ins Besondere abschreiben. Entweder man nimmt es in Bezug oder man weicht ausdrücklich ab, aber man gibt es nicht wieder.
Abweichungen als solche formulieren, unter Nennung der ausgeschlossenen Bestimmung.
Die Unterlagen von einem Beteiligten gegenlesen lassen, der sie nicht verfasst hat, das einzige wirksame Mittel gegen innere Widersprüche.
Was die Rangfolge nicht regelt
Zwei zu kennende Grenzen.
Sie regelt keine Auslassungen. Ein von niemandem behandelter Punkt löst sich nicht durch eine Vorrangregel und gehört zu den im Beitrag über Fragen und Berichtigungen behandelten Mechanismen.
Sie regelt keine Mehrdeutigkeiten. Zwei Dokumente können vereinbar und zugleich unklar sein, was ein Formulierungs- und kein Vorrangproblem ist.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Rangfolge schriftlich erklären, ohne anzunehmen, sie verstehe sich von selbst.
Die Anlagen einbeziehen, insbesondere die Pläne.
Abweichungen unter Benennung verfassen, statt schlicht etwas anderes zu schreiben.
Ein Gegenlesen organisieren, da Widersprüche dem Verfasser entgehen.
Dieser Beitrag stellt eine Methode der fachlichen Orientierung dar. Er gibt keinen Inhalt normativer Dokumente wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.