Der Wesensunterschied
Beim öffentlichen Auftrag darf das Verfahren nicht von den Regeln abweichen. Die Pflichten sind gesetzlich, sie binden den Auftraggeber, und ihre Missachtung berührt die Wirksamkeit des Verfahrens.
Beim privaten Auftrag ist das Verfahren flexibler, sein Aufbau bleibt jedoch weitgehend derselbe. Die Pflichten sind nicht mehr gesetzlich, sondern vertraglich.
Diese Unterscheidung hat eine unmittelbare Folge: privat ist nicht geschuldet, was nicht in den Ausschreibungsunterlagen steht.
Der private Bauherr muss seine Wahl weder begründen noch die Bewerber gleich behandeln, es sei denn, er hat sich in den verbreiteten Unterlagen dazu verpflichtet.
Umgekehrt genießt er keinen ergänzenden Rahmen, was die Qualität seiner Unterlagen umso entscheidender macht.
| Element | Öffentlicher Auftrag | Privater Auftrag |
|---|---|---|
| Verfahrensrahmen | Durch die Regelung festgelegt | Durch die Parteien festgelegt |
| Schwellen | Bestimmen das Verfahren | Ohne Bedeutung |
| Bekanntmachung | Je nach Schwelle verpflichtend | Frei |
| Standardisierte Dokumente | Üblich verwendet | Durch Verweis verwendet |
Die für öffentliche Aufträge geltenden Schwellen
Sie bestimmen das Verfahren und sind auch für rein privat Tätige kennenswert. Die Schwellen bestimmen die anwendbare Regelung.
Der Grundsatz ist das offene Verfahren.
Unterhalb einer ersten Schwelle sind Verhandlungsverfahren oder beschränktes Verfahren ohne Bekanntmachung ohne weitere Begründung möglich. Die amtlichen Quellen setzen diese Schwelle bei neunundsiebzigtausend Euro ohne Steuern an.
Zwischen dieser und einer zweiten Schwelle bleiben diese Verfahren möglich, sofern mindestens drei Bewerber eingeladen werden, vorausgesetzt, es gibt genügend geeignete Bewerber.
Oberhalb einer dritten Schwelle wird das beschränkte Verfahren mit Bekanntmachung ohne Begründung möglich, wobei der Auftraggeber die Wahl zum offenen Verfahren behält. Eine gesonderte und deutlich höhere Schwelle gilt bei Ausführung durch einen Generalunternehmer.
Der Anpassungsmechanismus der Schwellen
Ein technischer Punkt, der Quellenabweichungen erklärt. Die Schwellen werden periodisch überarbeitet.
Die gesetzlichen Schwellen sind auf einen alten Bezugsindex bezogen, nicht in laufenden Euro.
Sie werden jährlich angepasst, was Werte weit über den in den Texten genannten Nominalbeträgen ergibt.
Eine Nominalschwelle von hundertfünfundzwanzigtausend Euro entspricht so einem angepassten Wert in Höhe eines Mehrfachen dieses Betrags.
Praktische Folge: nie einen Schwellenbetrag ohne Prüfung seines Anpassungsjahres übernehmen.
Dieser Mechanismus ist nicht auf öffentliche Aufträge beschränkt. Er findet sich in weiteren luxemburgischen Regelungen, insbesondere steuerlichen, behandelt im Leitfaden über Steuern und Wohnbeihilfen.
Was beiden Regelungen gemeinsam bleibt
Vier regelungsunabhängige Elemente.
Der Aufbau des Leistungsverzeichnisses, in Vertrags- und technische Klauseln, allgemeine und besondere, mit Preisverzeichnis.
Das Erfordernis einer klaren und detaillierten Beschreibung, ohne die kein Vergleich möglich ist.
Der Grundsatz, dass die übergebenen Unterlagen binden, Anlagen eingeschlossen.
Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Grundlage für alle angefragten Unternehmen, behandelt im Beitrag über was zwei Angebote vergleichbar macht.
Der Übertragungsfehler
Er wirkt in beide Richtungen.
Öffentliche Regeln privat anzuwenden führt zu unnötigen Bindungen, insbesondere an Bekanntmachung und Begründung.
Private Flexibilität öffentlich anzuwenden setzt der Rechtswidrigkeit des Verfahrens aus.
Der zweite Fehler wiegt schwerer, doch der erste ist häufiger, besonders bei an die öffentliche Auftragsvergabe gewöhnten Beteiligten.
Eine dritte Lage besteht: ein privater Bauherr kann sich an das Öffentliche angelehnte Regeln auferlegen, was zulässig ist, ihn dann aber vertraglich bindet.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Regelung vor der Zusammenstellung bestimmen, da die Art der Pflichten davon abhängt.
Privat schreiben, was gelten soll, da kein ergänzender Rahmen die Unterlagen vervollständigt.
Nie eine Schwelle ohne ihr Anpassungsjahr übernehmen, da Nominalbeträge irreführen.
Die Regeln nicht von einer Regelung auf die andere übertragen, in keine Richtung.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.