Die drei Bedingungen
Sie sind kumulativ.
Eine gemeinsame Grundlage. Alle Unternehmen haben dieselben Unterlagen erhalten, mit denselben Positionen, Mengen und Vorschriften.
Ein gleicher Umfang. Die Angebote betreffen dieselben Leistungen, ohne unangezeigten Ausschluss oder Zusatz.
Dieselbe Information. Fragen und Antworten wurden an alle verteilt, wie der Beitrag über Fragen und Berichtigungen erläutert.
Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, misst der Vergleich nicht mehr den Preis, sondern die Umfangsabweichung.
| Voraussetzung | Was sie verlangt | Folge bei Fehlen |
|---|---|---|
| Gleicher Umfang | Ein für alle identisches Preisverzeichnis | Verfälschter Vergleich |
| Gleiche Annahmen | Gemeinsame Mengen und Einheiten | Unerklärliche Abweichungen |
| Gleiche Bedingungen | Identische Fristen und Klauseln | Nicht vergleichbare Preise |
Warum sie vorher entsteht
Drei Gründe, die die Betonung der Vorphase in diesem gesamten Leitfaden erklären. Die Vergleichbarkeit entsteht vor der Ausschreibung, nicht danach.
Das gemeinsame Preisverzeichnis richtet die Posten aus. Ohne es gliedert jedes Unternehmen sein Angebot eigen, und die Zeilen entsprechen einander nicht.
Die gemeinsame Beschreibung richtet den Inhalt aus. Ohne sie bepreisen zwei Unternehmen unter derselben Bezeichnung verschiedene Leistungen.
Die gemeinsame Verteilung richtet die Information aus. Ohne sie kalkulieren manche Unternehmen mit einer Angabe, die andere nicht haben.
Diese drei Ausrichtungen sind das Ergebnis der Unterlagen, nicht des Talents des Auswertenden.
Der Fall der spontanen Angebote
Eine bei privaten Aufträgen häufige und selten behandelte Lage. Sie tritt ein, wenn Unternehmen das Preisverzeichnis abändern.
Ein Bauherr, der schlicht Angebote erbittet, ohne gemeinsame Unterlagen, erhält unterschiedlich gegliederte Dokumente.
Diese Angebote sind nicht vergleichbar, auch wenn alle einen Gesamtbetrag tragen.
Jedes Unternehmen hat seinen eigenen Umfang bestimmt, nach seinem Verständnis des Bedarfs und seinen Gepflogenheiten.
Die Beträge zu vergleichen heißt dann, drei verschiedene Vorhaben zu vergleichen, was wirtschaftlich bedeutungslos ist.
Genau diese Lage soll das Preisverzeichnis vermeiden, wie der Beitrag über Aufmaß und Preisverzeichnis in Erinnerung ruft.
Was sich noch retten lässt
Vier Schritte, wenn die Vergleichbarkeit im Vorfeld nicht hergestellt wurde. Sie stellen eine Vergleichsgrundlage wieder her.
Eine Zuordnungstabelle erstellen, die die Posten jedes Angebots einander annähert.
Die bei einem vorhandenen und beim anderen fehlenden Leistungen bestimmen und gesondert beziffern.
Ergänzungen anfordern für die fehlenden Leistungen, um einen gemeinsamen Umfang wiederherzustellen.
Auf den Vergleich verzichten, wenn die Umfangsabweichungen zu groß sind, und auf gemeinsamer Grundlage neu ausschreiben.
Der vierte Schritt ist oft der wirtschaftlichste, auch wenn er zeitlich teuer erscheint.
Was die Vergleichbarkeit nicht gewährleistet
Zwei Grenzen.
Sie gewährleistet nicht die Ausführungsqualität, die anderen Kriterien als dem Preis unterliegt.
Sie gewährleistet nicht die Verlässlichkeit des Unternehmens, die gesondert zu beurteilen ist.
Vergleichbare Preise zu vergleichen ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung der guten Wahl.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Vergleichbarkeit in den Unterlagen herstellen, nicht in der Auswertungstabelle.
Es ablehnen, spontane Angebote zu vergleichen, ohne sie auf eine gemeinsame Grundlage gebracht zu haben.
Umfangsabweichungen beziffern, statt sie zu übergehen.
Eine erneute Ausschreibung empfehlen, wenn der Vergleich strukturell unmöglich ist.
Dieser Beitrag stellt eine Methode der fachlichen Orientierung dar. Er gibt keinen Inhalt normativer Dokumente wieder.