Der Unterschied zwischen Variante und Option
Er ist prägend und wird oft verwechselt.
Die Option ist in den Unterlagen vorgesehen. Der Bauherr hat einen Preis für eine alternative oder ergänzende Leistung gefordert, und alle Unternehmen bepreisen sie.
Die Variante wird vom Unternehmen vorgeschlagen. Sie setzt eine andere Lösung an die Stelle der beschriebenen, aus eigener Initiative.
Die Option wahrt die Vergleichbarkeit, da alle Angebote sie tragen.
Die Variante bricht sie, da nur ein Unternehmen sie vorschlägt und sie nicht dieselbe Leistung betrifft.
Dieser Unterschied bestimmt die Behandlung: die Option wird ausgewertet, die Variante zunächst eingeordnet.
| Begriff | Was er verändert | Behandlung in der Prüfung |
|---|---|---|
| Variante | Die vorgeschlagene technische Lösung | Mit der Grundlösung verglichen |
| Option | Eine hinzugefügte oder entfallende Leistung | Gesondert beziffert |
Die Zulässigkeitsbedingung einer Variante
Eine einzige, aber absolute Anforderung.
Eine Variante ist nur auswertbar, wenn ihr der Preis der Grundlösung beiliegt.
Andernfalls kann das Angebot nicht mit den übrigen verglichen werden, und die Variante wird zum Mittel, dem Vergleich zu entgehen, statt zum Verbesserungsvorschlag.
Diese Anforderung muss in den Ausschreibungsunterlagen stehen, andernfalls wird sie nicht beachtet.
Bei öffentlichen Aufträgen ist die Zulässigkeit von Varianten durch die anwendbare Regelung vorgegeben, und ihre Zulässigkeit hängt davon ab, was die Unterlagen vorgesehen haben.
Bei privaten Aufträgen hängt alles davon ab, was der Bauherr geschrieben hat, entsprechend dem im Beitrag über öffentlichen und privaten Auftrag dargestellten Grundsatz.
Was Varianten tatsächlich bringen
Drei mögliche Beiträge und ein Risiko.
Eine Ersparnis, wenn das Unternehmen eine gleichwertige günstigere Lösung kennt.
Eine technische Verbesserung, wenn es eine dauerhaftere oder leistungsfähigere Lösung vorschlägt.
Einen Zeitgewinn, wenn die vorgeschlagene Lösung schneller auszuführen ist.
Das Risiko ist die Verantwortungsverlagerung. Eine angenommene Variante bindet den Bauherrn an eine Lösung, die er nicht entworfen hat und deren Folgen die Planung nicht notwendig vollständig geprüft hat.
Eine Variante anzunehmen setzt daher ihre technische Freigabe voraus, nicht nur die Feststellung ihres Preises.
Ihre Behandlung in der Auswertung
Vier Schritte.
Zunächst die Grundangebote untereinander vergleichen, unter vorläufiger Ausklammerung der Varianten.
Sodann jede Variante einordnen, technisch und nicht nur wirtschaftlich.
Die Abweichung beziffern, einschließlich der mittelbaren Folgen für die übrigen Lose.
Ausdrücklich entscheiden, unter Dokumentation des Grundes für Annahme oder Ablehnung.
Die Reihenfolge zählt: Varianten vor den Grundangeboten auszuwerten führt dazu, Verschiedenes zu vergleichen und nach Eindruck zu wählen.
Der Fall der umständebedingten Varianten
Eine besondere und häufige Lage.
Ein Unternehmen kann anzeigen, dass eine beschriebene Lösung nicht ausführbar oder ungeeignet ist.
Diese Information ist wertvoll und als solche zu behandeln, auch wenn sie in Gestalt einer Variante eintrifft.
Sie offenbart oft einen Planungsmangel, und sie als bloßen Geschäftsvorschlag zu behandeln lässt die Information verlorengehen.
Richtig ist, den Einwand technisch zu prüfen und, wenn er begründet ist, die Unterlagen für alle Unternehmen zu berichtigen.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
In den Unterlagen die Regelung für Varianten vorsehen, zugelassen oder nicht, und unter welchen Bedingungen.
Den Preis der Grundlösung als Beilage jeder Variante verlangen.
Die Grundangebote vor den Varianten vergleichen, ohne Ausnahme.
Jede angenommene Variante technisch freigeben lassen, da sich die Planungsverantwortung nicht über den Preis überträgt.
Dieser Beitrag stellt eine Methode der fachlichen Orientierung dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar.