Was die Abrechnung angleicht
Sie wirkt je nach Vertragsform unterschiedlich. Die Abrechnung unterscheidet sich zwischen Mengen- und Pauschalvertrag.
Beim Einheitspreisvertrag ist die Abrechnung der zentrale Mechanismus. Die Einheitspreise bleiben fest, und der Endbetrag folgt aus den tatsächlich ausgeführten Mengen.
Beim Pauschalvertrag stellt die Abrechnung den Gesamtpreis nicht infrage, außer bei Programmänderung. Mengenabweichungen trägt das Unternehmen.
In beiden Fällen folgen Zusatzarbeiten ihrer eigenen Regelung, behandelt im Beitrag über die Zusatzarbeiten.
Dieser Unterschied erklärt, warum dieselbe Baustellenlage nicht dieselben finanziellen Folgen hat je nach gewählter Form, wie der Beitrag über Mengen- und Pauschalvertrag ausführt.
| Abweichungsursache | Ursprung | Behandlung |
|---|---|---|
| Aufmaßfehler | Die Ausschreibungsunterlagen | Anpassung bei der Abrechnung |
| Änderung während der Ausführung | Entscheidung des Bauherrn | Nachtrag |
| Tatsächliche Baustellenverhältnisse | Die Umstände | Vertragliche Bewertung |
| Abweichendes Aufmaß | Die angewandte Regel | Rückgriff auf die Aufmaßregeln |
Das Aufmaßprotokoll, entscheidendes Dokument
Es ist das maßgebliche Dokument, und es wird zur rechten Zeit erstellt. Die Aufmaße werden während der Bauzeit gemeinsam festgestellt.
Das Aufmaßprotokoll stellt die ausgeführten Mengen fest, gemeinsam zwischen Unternehmen und Planung.
Es ist zu erstellen, bevor das Bauteil unüberprüfbar wird, was für alles gilt, was verdeckt wird.
Fundamente, erdverlegte Leitungen, Dämmungen und Bauteile im Kriechkeller lassen sich nachträglich nicht mehr messen.
Ein nicht rechtzeitig erstelltes Protokoll verwandelt eine überprüfbare Menge in eine verhandelte Menge, was die Stellung des Bauherrn schwächt.
Diese Zeitbindung ist der Abrechnung eigen und lässt sich nicht nachholen.
Die Abweichungsursachen
Vier zu unterscheidende Ursachen, da sie nicht dieselbe Behandlung verlangen. Sie erklären die Abweichung zwischen vorgesehenen und tatsächlichen Mengen.
Der Fehler im ursprünglichen Aufmaß, der die Vorbereitung der Unterlagen betrifft.
Die Projektentwicklung während der Ausführung, die zur Änderung und nicht zum Fehler gehört.
Die Unschärfe der Aufmaßregel, wenn ursprüngliches Aufmaß und Abrechnung nicht dieselbe Methode anwenden, wie der Beitrag über Einheiten und Aufmaßregeln erläutert.
Der Unterschied zwischen Ausgeführtem und Abgerechnetem, der zur Prüfung gehört.
Die dritte Ursache ist die tückischste: zwei gutgläubige Personen erhalten unterschiedliche Mengen, weil die Regel nicht geschrieben war.
Die Prüfmethode
Fünf Prüfungen, von der schnellsten zur längsten. Sie gelten der Abrechnung vor der Zahlung.
Der Abgleich mit dem Preisverzeichnis, Position für Position.
Die Prüfung der Aufmaßprotokolle, unter Kontrolle, dass sie die später unüberprüfbaren Bauteile erfassen.
Die geometrische Stimmigkeitsprüfung, nach derselben Logik wie bei der Prüfung des Preisverzeichnisses.
Die Prüfung der angewandten Preise, unter Kontrolle, dass sie den Vertragspreisen entsprechen und keinen rekonstruierten Preisen.
Die Prüfung der Zusatzarbeiten, hinsichtlich ihrer Einordnung und Bewertungsart.
Die vierte Prüfung wird oft vernachlässigt, obwohl eine Preisersetzung in einer umfangreichen Abrechnung leicht unbemerkt bleibt.
Was vorgesehen sein muss
Drei Punkte in den Vertragsunterlagen.
Die Art der Erstellung der Aufmaßprotokolle, Periodizität und Unterzeichner.
Die für die Abrechnung geltende Aufmaßregel, die dieselbe sein muss wie beim ursprünglichen Aufmaß.
Die Frist zur Beanstandung der Schlussabrechnung und ihre Wirkungen.
Der zweite Punkt vermeidet die meisten Streitigkeiten, bei null Formulierungsaufwand.
Was die Abrechnung nicht regelt
Zwei Grenzen.
Sie regelt nicht die Ausführungsqualität, die zu Abnahme und Gewährleistung gehört.
Sie regelt nicht Verzögerungen, die zu Fristen- und Vertragsstrafenklauseln gehören.
Eine zutreffende Abrechnung über ein mangelhaftes Bauwerk bleibt eine zutreffende Abrechnung, und beide Fragen sind getrennt zu behandeln.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Aufmaßprotokolle vor der Verdeckung erstellen, ohne Ausnahme und ohne das Bauende abzuwarten.
Auf die Abrechnung die Aufmaßregel des ursprünglichen Aufmaßes anwenden und sie bereits in den Unterlagen geschrieben haben.
Die angewandten Preise prüfen, nicht nur die Mengen.
Mengenabweichung und Zusatzarbeit unterscheiden, die nicht derselben Regelung folgen.
Dieser Beitrag stellt eine Methode der fachlichen Orientierung dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar.