Die drei Mechanismen
Sie haben weder dieselbe Ursache noch dieselbe Behandlung. Zusatzarbeiten unterscheiden sich von Mengenänderungen.
Die Zusatzarbeiten, die nicht vertraglich vorgesehene Leistungen betreffen, behandelt im Beitrag über die Zusatzarbeiten.
Die Preisanpassung, die die Preise der Kostenentwicklung anpasst, behandelt im Beitrag über die Preisanpassung.
Die Abrechnung der tatsächlichen Mengen, die den Betrag an die tatsächlich ausgeführten Bauteile angleicht, behandelt im Beitrag über Abrechnung und tatsächliche Mengen.
Diese drei Mechanismen zu verwechseln ist häufig und führt dazu, eine Mehrmenge als Zusatzarbeit zu behandeln, was nicht dasselbe ist.
| Mechanismus | Was er verändert | Wo er vorgesehen ist |
|---|---|---|
| Zusatzarbeiten | Umfang und Betrag | Besondere Vertragsklauseln |
| Preisanpassung | Den Betrag nach einer Formel | Besondere Vertragsklauseln |
| Abrechnung | Den Betrag nach den tatsächlichen Mengen | Besondere Vertragsklauseln |
Was die ursprünglichen Unterlagen bestimmen
Vier Elemente entscheiden über das Weitere. Sie stehen alle in den besonderen Vertragsklauseln.
Die Vertragsform, die das Mengenrisiko verteilt, behandelt im Beitrag über Mengen- und Pauschalvertrag.
Die Qualität der Beschreibung, die bestimmt, was enthalten ist und was nicht.
Das Bestehen einer Anpassungsklausel, ohne die die Preise fest bleiben.
Die abgegebenen Einheitspreise, die zur Bewertung von Mehrmengen dienen.
Der vierte Punkt rechtfertigt es, bei der Auswertung die Einheitspreise zu betrachten, nicht nur die Gesamtsumme.
Der zu beobachtende Zeitraum
Drei Zeitpunkte, an denen der Betrag zu wandern beginnt. Sie betreffen Nachträge, Preisanpassung und Abrechnung.
Die Öffnung des Bestands bei Sanierungen, die offenbart, was die Untersuchungen nicht feststellen konnten.
Vom Bauherrn geforderte Änderungen, die häufigste Ursache von Zusatzarbeiten.
Die Schnittstellen zwischen den Losen, wenn eine Leistung niemandem zugeordnet wurde, behandelt im Beitrag über die Unterlagen für Unternehmen.
Der zweite Fall ist der berechtigtste und der am schlechtesten dokumentierte: eine mündlich geforderte Änderung findet sich selten in der Abrechnung so wieder, wie sie verstanden wurde.
Was vorgesehen sein muss
Fünf Punkte, alle in den besonderen Vertragsklauseln. Sie werden vor der Unterzeichnung geprüft, nicht danach.
Das Verfahren zur Beauftragung von Zusatzarbeiten, Schriftform und bevollmächtigter Unterzeichner.
Die Bewertungsart dieser Arbeiten, unter Bezug auf die Preise des Verzeichnisses oder nach anderer Methode.
Die Regelung der Preisanpassung, Bestehen, Bezugsindex und Periodizität.
Die Behandlung von Mengenabweichungen, mit etwaigen Neuverhandlungsschwellen.
Die Modalitäten der Schlussabrechnung und die Beanstandungsfrist.
Das Fehlen des ersten Punktes verursacht die Mehrzahl der Baustreitigkeiten, denn es lässt jeden seine Version des Geforderten vertreten.
Die Rolle des Bauökonomen nach der Unterzeichnung
Drei von der Vorphase verschiedene Aufgaben. Sie betreffen Überwachung, Abnahme und Abrechnung.
Abschlagsrechnungen und Abrechnung prüfen, durch Abgleich abgerechneter und ausgeführter Mengen.
Forderungen nach Zusatzarbeiten einordnen, unter Trennung dessen, was zum Vertrag gehört, von dem, was nicht dazugehört.
Die Entscheidungen dokumentieren, die bei Uneinigkeit zu Auslegungsunterlagen des Vertrags werden.
Die Beiträge dieses Zweigs
Der Beitrag über die Zusatzarbeiten behandelt Einordnung und Preis. Das Verfahren wird dort ausgeführt.
Der Beitrag über die Preisanpassung behandelt die Indexierung. Die Formeln werden dort erläutert.
Der Beitrag über Abrechnung und tatsächliche Mengen behandelt den Endabgleich. Der Mechanismus wird dort beschrieben.
Der Beitrag über die zu beobachtenden Entwicklungen behandelt, was sich bewegt. Die Reformen werden dort verfolgt.
Dieser Beitrag stellt eine Methode der fachlichen Orientierung dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar.