Was die Regelung abdeckt
Die Regelung fördert Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Wohnung sowie das nachhaltige Bauen.
Die erfassten Posten betreffen Hülle und Ausstattung, insbesondere Dämmung, Austausch der Außenschreinerei, Heizsysteme und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie.
Ein Zuschlag kann zum Grundbetrag hinzutreten, in Form einer Erhöhung.
Eine gesonderte Zinssubvention besteht überdies für Kredite zur energetischen Sanierung, behandelt im Beitrag über die Finanzierungshilfen.
| Element | Was sich geändert hat | Wirkung für den Bauherrn |
|---|---|---|
| Auszahlungsmodalität | Der Zeitpunkt der Zahlung | Liquidität des Vorhabens |
| Umfang der Arbeiten | Bestimmte Maßnahmen gestrichen | Förderfähigkeit zu prüfen |
| Zusammenspiel | Verbindung mit anderen Regelungen | Finanzierungsplan zu überarbeiten |
Die geänderte Auszahlungsmodalität
Eine Entwicklung, die die Liquidität des Vorhabens verändert, nicht seine Kosten. Die Auszahlung erfolgt nunmehr zu einem anderen Zeitpunkt.
Seit Beginn des Jahres 2026 wird der Zuschuss für Photovoltaikanlagen unmittelbar vom Installateur von der Schlussrechnung abgezogen.
Er gilt für Photovoltaikanlagen und gegebenenfalls in Verbindung mit einem Hausspeicher.
Der Begünstigte muss den Betrag daher nicht mehr vorstrecken und auf die staatliche Auszahlung warten, was eine Vorfinanzierung darstellt.
Diese Modalität ist eine Entlastung und keine Auszahlung, eine Unterscheidung, die der Beitrag über die vier Familien der Regelungen behandelt, und sie ist im Finanzierungsplan entsprechend abzubilden.
Was gestrichen wurde
Ein vor dem Vorschlag einer technischen Lösung zu kennender Punkt. Nicht jede Lösung ist im selben Umfang förderfähig.
Die Verbesserungsprämie für den Einbau von Heizkesseln für fossile Brennstoffe ist entfallen, in Übereinstimmung mit den europäischen Anforderungen und den Klimazielen.
Ein Vorhaben zum Anlagenersatz auf Grundlage einer fossilen Lösung erhält diese Förderung daher nicht mehr.
Diese Streichung fügt sich in eine breitere Bewegung ein, die auch die auf bestimmte Anlagen anwendbare Mehrwertsteuerregelung berührt und im Einzelfall zu prüfen ist.
Folge für den Entwurf: die Wahl des Wärmeerzeugungssystems wirkt auf die Finanzierung, nicht nur auf die Betriebskosten.
Das Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen
Drei methodische Punkte.
Die Kumulierung mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz ist möglich, da jede Regelung ihren eigenen Gegenstand betrifft.
Kumulierung bedeutet keine Überlagerung auf demselben Posten, wie der Beitrag über die Kumulierung und ihre Grenzen in Erinnerung ruft.
Die Zeitpläne unterscheiden sich. Die steuerliche Genehmigung wird vor den Arbeiten beantragt; die Energiebeihilfen haben ihr eigenes Verfahren und ihre eigenen Unterlagen.
Beide Schritte parallel zu führen ist daher die Regel, nicht die Ausnahme.
Was vor den Arbeiten zu prüfen ist
Vier Punkte.
Die Förderfähigkeit der vorgesehenen Posten, da nicht alle Arbeiten erfasst sind.
Die an jeden Posten geknüpften technischen Anforderungen, die die Gewährung bedingen.
Zeitpunkt und Urheber des Antrags, da manche Schritte vom Installateur getragen werden.
Der Stand der Regelung zum Projektzeitpunkt, da sie einen Übergang erfahren hat und sich weiter ändern kann.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Den Stand der Regelung vor jedem Vorhaben prüfen, statt sich auf erworbenes Wissen zu verlassen.
Auf die Streichung der Förderung fossiler Anlagen hinweisen, bereits in der Entwurfsphase.
Die Vorfinanzierung im Finanzierungsplan abbilden, da die Liquidität je nach Modalität abweicht.
Steuerliche und energetische Schritte parallel führen, da ihre Zeitpläne getrennt sind.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt nicht die Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium.