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Sanierungspflichten nach europäischem Recht

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Warum es für Wohngebäude keine individuelle Sanierungspflicht gibt, welche Pflichten Nichtwohngebäude gebäudescharf treffen, welche Fristen gelten und warum die Richtlinie derzeit nicht unmittelbar anwendbar ist.

Kaum ein Thema des Baurechts wird so häufig falsch dargestellt wie die europäischen Sanierungspflichten. Der Grund liegt in einem Vorschlag, der nie Gesetz wurde und dennoch weiterhin zitiert wird.

Was gestrichen wurde

Ein Vorschlag aus dem Jahr 2021 sah vor, dass jedes einzelne Wohngebäude in der Europäischen Union bis 2030 mindestens eine bestimmte Effizienzklasse und bis 2033 eine weitere erreichen müsse. Dieser Vorschlag wurde nicht übernommen.

Dieser Ansatz hätte Millionen Bestandsgebäude unmittelbar getroffen. Er wurde in den Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission Ende 2023 vollständig gestrichen.

An seine Stelle trat ein systemischer Ansatz, und der Unterschied ist grundlegend. Nicht jedes Gebäude muss eine Klasse erreichen, sondern der Mitgliedstaat muss den Durchschnitt seines Bestands verbessern.

Wer heute auf Quellen stößt, die eine Pflicht zur Klasse E bis 2030 für jedes Wohnhaus beschreiben, liest eine überholte Darstellung.

Wohngebäude: ein nationaler Absenkungspfad

Für Wohngebäude besteht keine individuelle Sanierungspflicht. Die Pflicht trifft den Bestand insgesamt und nicht das einzelne Haus.

Stattdessen ist der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands zu senken. Die Zielwerte sind als Etappen formuliert.

Zeitpunkt Absenkung gegenüber 2020
bis 2030 mindestens 16 Prozent
bis 2035 20 bis 22 Prozent
ab 2040 und danach alle fünf Jahre national zu bestimmender Wert

Verpflichtet ist der Mitgliedstaat. Wie er das Ziel erreicht, bleibt ihm überlassen: über Förderung, über Anforderungen an bestimmte Anlässe, über Anreize.

Für den einzelnen Eigentümer folgt daraus keine unmittelbare Pflicht, wohl aber ein mittelbarer Druck, weil der Staat Instrumente einsetzen muss, um den Pfad einzuhalten.

Nichtwohngebäude: gebäudescharfe Mindeststandards

Hier verhält es sich anders. Für Nichtwohngebäude gelten Mindeststandards, die für jedes einzelne Gebäude greifen.

Zeitpunkt Anforderung
ab 2030 Unterschreiten eines Schwellenwerts, der sich an den energetisch schlechtesten 16 Prozent des Bestands von 2020 orientiert
ab 2033 Unterschreiten eines Schwellenwerts, der sich an den schlechtesten 26 Prozent orientiert
ab 2040 und 2050 weitere Schwellen, im nationalen Plan festzulegen

Betroffen sind damit Gewerbe- und Bürogebäude, Beherbergungsbetriebe, Handelsimmobilien und gemischt genutzte Objekte mit erheblichem Gewerbeanteil. Für sie gelten gebäudescharfe Schwellen.

Die Schwellenwerte selbst sind national festzulegen, weil sie sich auf den jeweiligen nationalen Bestand beziehen. Sie standen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht fest.

Weitere Pflichten mit Fristen

Neben den Sanierungspflichten enthält die Richtlinie weitere Anforderungen, die gestaffelt greifen. Vier davon betreffen den Neubau und die Anlagentechnik.

Anforderung Inhalt
Der Neubaustandard Neubauten sind als Nullemissionsgebäude zu errichten, zunächst öffentliche Gebäude, anschließend alle
Die Solarnutzung verpflichtend für neue öffentliche und Nichtwohngebäude oberhalb einer Größenschwelle, für Bestandsgebäude gestaffelt
Die Ladeinfrastruktur für Nichtwohngebäude ab einer bestimmten Zahl von Stellplätzen sind Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur vorzusehen
Der Ausstieg aus fossilen Heizkesseln finanzielle Förderungen für neue, alleinstehende fossile Kessel sind nicht mehr zulässig

Ein durchgängiger Vorbehalt ist zu beachten: Ein großer Teil dieser Anforderungen steht unter dem Vorbehalt technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit.

Warum die Richtlinie derzeit nicht unmittelbar wirkt

Ein Punkt ist für die Beratung entscheidend. Er betrifft die unmittelbare Wirkung einer europäischen Richtlinie.

Eine Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten, nicht die Bürger. Ihre Anforderungen gelten erst, wenn sie in nationales Recht überführt sind.

Die Frist dafür endete Ende Mai 2026 und ist verstrichen. Das Umsetzungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet, und seine ersten Regelungen sind am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.

Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie gehören jedoch nicht zu diesen ersten Regelungen. Nach Einschätzung der Fachliteratur treten sie erst Anfang 2027 in Kraft. Für Eigentümer besteht damit weiterhin eine Zwischenlage: Die europäischen Vorgaben stehen fest, das nationale Umsetzungsgesetz ist verkündet, seine einschlägigen Vorschriften gelten aber noch nicht. Der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz behandelt den Stand.

Was für die Praxis folgt

Drei Empfehlungen für Planung und Beratung. Die erste beantwortet die häufigste Frage von Eigentümern.

Empfehlung Warum
Zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterscheiden die Antwort auf die Frage nach Sanierungspflichten fällt für die beiden Kategorien entgegengesetzt aus
Bei Nichtwohngebäuden den Bestand bewerten wo ein Objekt im energetisch schlechtesten Teil des Bestands liegt, ist mit Anforderungen zu rechnen
Quellen auf ihr Datum prüfen die Darstellung der gestrichenen Klassenpflicht ist weiterhin verbreitet und überholt

Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Der Beitrag beschreibt, was gestrichen wurde und was geblieben ist. Wohn- und Nichtwohngebäude werden getrennt behandelt.

Ein nationaler Absenkpfad statt gebäudescharfer Pflichten. Der Beitrag beschreibt ihn.

Gebäudescharfe Mindestanforderungen mit Fristen. Sie treffen einzelne Gebäude unmittelbar.

Weil sie der nationalen Umsetzung bedarf, die noch läuft. Der Beitrag erklärt die Folge.

Baurecht und Normen: Leitfaden für Planung und Genehmigung