Die drei Teile
| Teil | Regelt | Wirkt | Bindet |
|---|---|---|---|
| VOB/A | die Vergabe | vor Vertragsschluss | öffentliche Auftraggeber |
| VOB/B | die Vertragsbedingungen | ab Vertragsschluss | jeden, der sie einbezieht |
| VOB/C | Technik und Abrechnung | ab Vertragsschluss | jeden, der sie einbezieht |
Die letzte Spalte enthält den am häufigsten übersehenen Punkt. Die VOB/A bindet nur öffentliche Auftraggeber, weil sie Vergaberecht ist. Die VOB/B und die VOB/C wirken dagegen in jedem Vertrag, in den sie einbezogen sind, auch zwischen privaten Parteien.
Die VOB ist zudem kein Gesetz. Sie wird von einem Ausschuss aus Vertretern der öffentlichen Auftraggeber und der Bauwirtschaft erarbeitet. Für öffentliche Auftraggeber wird die VOB/A durch Haushaltsrecht verbindlich, die VOB/B und VOB/C werden es durch Vereinbarung.
Der Zweig zu den drei Teilen der VOB behandelt die Systematik. Dort steht auch, wen jeder Teil bindet und wen nicht.
Die VOB/C ist für die Kostenermittlung der wichtigste Teil
Dies ist die zentrale These dieses Themenfelds. Hier entsteht der Unterschied zwischen einer belastbaren und einer angreifbaren Kalkulation.
Die VOB/C besteht aus 65 Regelwerken, veröffentlicht als DIN-Normen. Sie beantwortet zwei Fragen, die die Leistungsbeschreibung nicht beantwortet: was im Preis enthalten ist und wie gemessen wird.
Alle 65 Regelwerke sind identisch aufgebaut. Wer den Aufbau einmal verstanden hat, findet sich in jedem Gewerk zurecht.
| Abschnitt | Inhalt | Vertragsbestandteil |
|---|---|---|
| 0 | Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung | nein |
| 1 bis 3 | Geltungsbereich, Stoffe und Bauteile, Ausführung | ja |
| 4 | Nebenleistungen, Besondere Leistungen | ja |
| 5 | Abrechnung | ja |
Abschnitt 4 verschiebt Beträge, ohne dass eine Position dafür existiert. Was Nebenleistung ist, gehört auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung und muss vom Bieter eingepreist werden. Was besondere Leistung ist, gehört als eigene Position ausgeschrieben.
Abschnitt 5 entscheidet über die Menge. Zwei Aufmaße desselben Bauteils weichen erheblich voneinander ab, wenn die Übermessungsregeln unterschiedlich angewendet werden.
Der Zweig zur VOB/C behandelt beides im Einzelnen. Dort steht auch die Rangfolge zwischen der allgemeinen und den gewerkespezifischen ATV.
Die Übermessungsregeln unterscheiden sich je Gewerk
Der häufigste Fehler bei der Prüfung einer Abrechnung besteht darin, die Regel eines Gewerks auf ein anderes zu übertragen. Er ist zugleich der am leichtesten vermeidbare, weil ein Blick in den Abschnitt 5 genügt.
| Grenzwert | Gewerke |
|---|---|
| über 2,50 m² Einzelgröße abziehen | Mauerarbeiten, Beton einschließlich Schalung, Trockenbau, Putz, Wärmedämm-Verbundsysteme, Tischler, Maler, Tapezierer |
| über 0,10 m² Einzelgröße abziehen | Fliesen- und Plattenarbeiten, Estrich, Bodenbeläge |
Der Unterschied beträgt den Faktor 25.
Warum überhaupt übermessen wird, ist kalkulatorisch begründet: Eine Öffnung senkt den Materialverbrauch und erhöht den Arbeitsaufwand für Leibungen, Ecken, Anschlüsse und Stürze. Das Übermessen ist der pauschale Ausgleich dafür.
Ein Punkt, der selten genannt wird und praktisch bedeutsam ist: Gegenüber einem privaten Bauherrn, der die Geltung der VOB nicht selbst vorgeschlagen hat, sind die Übermessungsregeln nicht ohne Weiteres anwendbar. Wer nicht aus der Bauwirtschaft kommt, muss eine Regel nicht kennen, nach der bezahlt wird, was nicht gebaut wurde.
Der Beitrag zu den Übermessungsregeln behandelt die Einzelheiten. Dort steht auch, warum die Regel gegenüber privaten Bauherren nicht selbstverständlich gilt.
Die Leistungsbeschreibung entscheidet über das Nachtragsvolumen
Die VOB/A verlangt, die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Aus diesem einen Satz folgen vier voneinander getrennte Anforderungen.
Hinzu tritt eine Ermittlungspflicht des Auftraggebers. Alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände sind festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
Das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses ergänzt den Grundsatz. Dem Auftragnehmer dürfen keine Umstände aufgebürdet werden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Auswirkung er nicht vorausschätzen kann. Beide Merkmale müssen vorliegen.
Daraus folgt eine Risikoverteilung nach Wissen und Einfluss. Bauverfahren und übliche Preisentwicklung trägt der Bieter, Baugrund und Zustand des Bestands der Auftraggeber.
Klauseln, die davon abweichen, kosten regelmäßig mehr als sie sparen. Sie führen entweder zu Sicherheitszuschlägen oder sind unwirksam. Der Zweig zur Leistungsbeschreibung behandelt die Anforderungen.
Zwei Formen der Beschreibung
| Leistungsverzeichnis | Leistungsprogramm | |
|---|---|---|
| Entwurf | vom Auftraggeber vorgegeben | dem Wettbewerb unterstellt |
| Mengen | vom Auftraggeber ermittelt | ganz oder teilweise offen |
| Vergleichbarkeit | Preisvergleich nach Positionen | Vergleich über Konzepte |
| Regelfall | ja | Ausnahme |
Das Leistungsverzeichnis setzt eine vollständige Durchplanung voraus. Wo sie fehlt, entstehen Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten, also genau die Elemente, die die VOB/A beschränkt.
Ein Punkt verbindet dieses Themenfeld mit dem Honorarrecht: Das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist grundsätzlich eine besondere Leistung des Planers, wird aber zur Grundleistung, wenn tatsächlich funktional ausgeschrieben wird. Die Wahl der Ausschreibungsform verändert damit den Leistungsumfang des Planers.
Die Wertgrenzen haben sich 2026 erheblich verschoben
Zwei voneinander unabhängige Änderungen betreffen das Jahr 2026. Sie wirken in entgegengesetzte Richtungen, weil die eine Form abbaut und die andere Inhalt hinzufügt.
Die EU-Schwellenwerte sind gesunken. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Wert für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro netto, zuvor bei 5.538.000 Euro. Eine Senkung erweitert den Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre rein rechnerisch; die nächste fällt auf den 1. Januar 2028.
Für Planungsleistungen gilt ein deutlich niedrigerer Wert, weil sie Dienstleistungen sind. Eine Planungsvergabe erreicht die Schwelle also weit vor dem zugehörigen Bauvorhaben.
Die nationalen Wertgrenzen sind gestiegen.
| Vergabeart | Wertgrenze seit 2026 |
|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 € |
| Freihändige Vergabe | 100.000 € |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 150.000 € |
Die Grenze für die Freihändige Vergabe hat sich verzehnfacht. Länder und Kommunen können abweichende Werte festlegen.
Der Zweig zum Vergabeverfahren behandelt die Vergabearten und ihre Voraussetzungen. Dort stehen auch die zum 1. Januar 2026 geänderten Wertgrenzen.
Dieselbe Verfahrensart heißt je nach Regelwerk anders
Eine rein terminologische Eigenheit führt zu Fehlern mit Folgen. Die VOB/A nennt Freihändige Vergabe, was das Regelwerk für Liefer- und Dienstleistungen Verhandlungsvergabe nennt.
Gemeint ist dieselbe Verfahrensart, aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen und Wertgrenzen der beiden Regelwerke stimmen nicht überein. Wer die Werte des einen auf das andere überträgt, wählt eine unzulässige Verfahrensart.
Hinzu kommt eine Fehlerquelle beim Landesrecht. Es kommt vor, dass ein Landesvergabegesetz auf eine längst überholte Ausgabe der VOB/A verweist.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz gilt nur oberhalb der Schwellenwerte
Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Gesetz, das rund 19 Gesetze mit etwa 110 Vorschriften ändert.
Sein Anwendungsbereich wird in Zusammenfassungen häufig weggelassen: Es gilt für die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauleistungen liegt der Schwellenwert bei 5.404.000 Euro; ein erheblicher Teil der Bauvergaben ist damit nicht unmittelbar erfasst.
Die wesentlichen Änderungen betreffen drei Bereiche. Zwei davon erleichtern das Verfahren, der dritte schwächt den Rechtsschutz.
| Bereich | Änderung |
|---|---|
| Der Losgrundsatz | erhält eine eigene Vorschrift und lässt für große Infrastrukturvorhaben eine Ausnahme zu |
| Der Eignungsnachweis | wird gestuft, mit Vorrang der Eigenerklärung |
| Der Rechtsschutz | die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde entfällt |
Die Verfassungsmäßigkeit der letzten Änderung ist offen und Gegenstand eines Vorlageverfahrens. Der Beitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz behandelt die Einzelheiten.
Der Bauvertrag: Anordnungsrecht und Nachträge
Nach dem Zuschlag gilt die VOB/B. Ihr Ausgangspunkt ist eine Besonderheit des Bauvertrags: Der Auftraggeber kann einseitig Änderungen anordnen.
Daraus folgen drei Nachtragsarten mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Nur eine von ihnen setzt eine Ankündigung voraus.
| Fall | Anordnung erforderlich | Ankündigung |
|---|---|---|
| Mengenänderung über 10 Prozent | nein | grundsätzlich nicht |
| Geänderte Leistung | ja | Preisvereinbarung soll vorab erfolgen |
| Zusätzliche Leistung | ja | ja, vor Beginn der Ausführung |
Die erste Zeile kommt ohne Anordnung aus, weil der Anspruch aus dem Vertragsmodell des Einheitspreisvertrags selbst folgt. Die dritte verlangt eine echte Ankündigungspflicht, die in der Praxis am häufigsten versäumt wird.
Die Preisbildung bei Nachträgen hat sich geändert
Über Jahrzehnte galt die Fortschreibung der Urkalkulation. Ein guter Preis blieb ein guter Preis, ein schlechter blieb ein schlechter.
Der Bundesgerichtshof hat diese Regel 2019 für Mengenmehrungen aufgegeben. Maßgeblich sind seither die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Ob dieselben Grundsätze für geänderte und zusätzliche Leistungen gelten, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Die überwiegende Auffassung und die Instanzrechtsprechung bejahen es, weil der Wortlaut übereinstimmt. Rechtssicherheit besteht nicht.
Für beide Seiten folgt daraus dieselbe Empfehlung: Eine Nachtragsvereinbarung vor der Ausführung ist günstiger als der Streit danach, unabhängig vom vereinbarten Preis. Der Zweig zum Bauvertrag nach VOB/B behandelt die Systematik.
Die Abnahme und ihre Fristen
Die Abnahme löst vier Rechtsfolgen zugleich aus. Es sind die Umkehr der Beweislast, der Beginn der Verjährung, die Fälligkeit der Vergütung und der Übergang der Gefahr.
Zwei Fristen sind zu kennen:
Die Abnahme ist binnen 12 Werktagen durchzuführen, wenn der Auftragnehmer sie nach Fertigstellung verlangt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken beträgt nach VOB/B 4 Jahre, nach gesetzlichem Werkvertragsrecht 5 Jahre. Die Einbeziehung der VOB/B verkürzt sie also um ein Jahr.
Hinzu kommt eine Formvorschrift, deren Versäumung teuer ist: Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sind spätestens bei der Abnahme zu erklären. Bei der Vertragsstrafe entfällt der Anspruch andernfalls vollständig.
Der wirtschaftliche Kern des Themenfelds
Alle Teile laufen auf denselben Zusammenhang zu. Er verbindet die Qualität der Beschreibung mit dem Volumen der Nachträge.
Eine Position, die fehlt oder unklar beschrieben ist, wird nicht ausgeschrieben, nicht bepreist und nicht beauftragt. Sie erscheint während der Ausführung als Nachtrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem kein Wettbewerb mehr besteht.
Daraus folgen zwei Regeln, die den größten Teil aller Auseinandersetzungen verhindern. Beide betreffen den Zeitpunkt und nicht den Inhalt.
Vollständigkeit vor Genauigkeit. Eine leicht abweichende Menge korrigiert sich über die Abrechnung, eine fehlende Position nicht.
Der Aufwand für eine vollständige Beschreibung ist geringer als der Preis der Nachträge, die sie vermeidet. Diese Rechnung geht für den Auftraggeber nahezu immer auf.
Die acht häufigsten Fehler
Die Übermessungsregel eines Gewerks auf ein anderes übertragen. Der Unterschied zwischen 2,50 und 0,10 Quadratmetern beträgt den Faktor 25.
Abschnitt 4 der einschlägigen ATV nicht prüfen. Was Nebenleistung ist, muss eingepreist werden, auch wenn es im Text fehlt.
Bedarfspositionen als Lösung unvollständiger Planung verwenden. Die VOB/A beschränkt sie ausdrücklich.
Risiken pauschal abwälzen. Das führt zu Sicherheitszuschlägen oder zu unwirksamen Klauseln.
Ordnungszahlen im Projektverlauf ändern. Damit bricht die Kette vom Leistungsverzeichnis bis zur Abrechnung.
Bei zusätzlichen Leistungen die Ankündigung versäumen. Sie kostet nichts und entscheidet über die Durchsetzbarkeit.
Vorbehalte bei der Abnahme vergessen. Bei der Vertragsstrafe entfällt der Anspruch vollständig.
Quellen ohne Datumsprüfung verwenden. Zwei Reformen sind 2026 in Kraft getreten, und die VOB/A wird weiter angepasst.
Vorgehen für eine belastbare Ausschreibung
- Die Planung abschließen, bevor das Leistungsverzeichnis aufgestellt wird.
- Abschnitt 0 der einschlägigen ATV als Checkliste verwenden, für die Angaben, die in die Vergabeunterlagen gehören.
- Abschnitt 4 prüfen, um besondere Leistungen als eigene Positionen vorzusehen.
- Die Abrechnungseinheiten aus Abschnitt 5 übernehmen, statt sie frei zu wählen.
- Die maßgeblichen Ausgaben benennen, für VOB/A, VOB/B und VOB/C.
- Die Gleichwertigkeitsklausel aufnehmen, bei jeder Bezugnahme auf technische Spezifikationen.
- Ordnungszahlen stabil halten, über den gesamten Projektverlauf.
- Aufmaße vor dem Verschließen nehmen, gemeinsam wo möglich.
Der erste Punkt entscheidet über alle folgenden. Ein Leistungsverzeichnis kann nicht besser sein als die Planung, auf der es beruht.
Alle Beiträge dieses Themas
Die drei Teile der VOB
- Die VOB und ihre drei Teile
- VOB/A: Aufbau und Abschnitte
- VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbaren
- Ober- und Unterschwellenvergabe abgrenzen
Die Leistungsbeschreibung
- Die Leistungsbeschreibung nach VOB/A
- Das Leistungsverzeichnis aufbauen
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
- Eindeutig und erschöpfend beschreiben
- GAEB-Datenaustausch in der Ausschreibung
Das Vergabeverfahren
- Das Vergabeverfahren bei Bauleistungen
- Vergabearten und Wertgrenzen
- Eignung und Eigenerklärung
- Angebote prüfen und werten
- Was das Vergabebeschleunigungsgesetz geändert hat
Der Bauvertrag nach VOB/B
- Der Bauvertrag nach VOB/B
- Nachträge nach § 2 VOB/B
- Abnahme und ihre Wirkungen
- Aufmaß und Abrechnung nach § 14 VOB/B
- Nachtragskalkulation bei geänderter Leistung
VOB/C und Abrechnungsregeln
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.