Warum die Einbeziehung nötig ist
Ohne Vereinbarung gilt für einen Bauvertrag das allgemeine Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den besonderen Vorschriften für Bauverträge. Ein Vertrag ohne VOB/B ist damit nicht regelungslos, sondern anders geregelt.
Die VOB/B tritt an dessen Stelle, soweit sie abweichende Regelungen enthält, und das tut sie in vier wesentlichen Punkten. Jeder davon wirkt unmittelbar auf die Abrechnung.
| Bereich | Wo die VOB/B abweicht |
|---|---|
| Nachträge | eigene Regeln für geänderte und zusätzliche Leistungen sowie Mengenänderungen |
| Abnahme | eigene Arten und Wirkungen, darunter die fiktive Abnahme |
| Mängelansprüche | eigene Fristen, die von den gesetzlichen abweichen |
| Abrechnung | gemeinsames Aufmaß und Anforderungen an die prüfbare Rechnung |
Für die Kostenseite ist die Einbeziehung der VOB/B zugleich die Einbeziehung der VOB/C. Ohne sie gelten die Abrechnungsregeln der ATV nicht und damit auch nicht die Übermessungsregeln, wie der Beitrag zu den Übermessungsregeln zeigt.
Was für die Einbeziehung erforderlich ist
Die VOB/B ist rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Ihre Einbeziehung folgt daher den allgemeinen Regeln und setzt drei Dinge voraus.
| Voraussetzung | Inhalt |
|---|---|
| Ein ausdrücklicher Hinweis | des Verwenders auf ihre Geltung |
| Die Möglichkeit der Kenntnisnahme | für die andere Partei in zumutbarer Weise |
| Das Einverständnis | der anderen Partei |
Zwischen Unternehmen der Bauwirtschaft genügt in aller Regel der Hinweis, weil die VOB/B als bekannt vorausgesetzt werden kann. Gegenüber einer Partei, die nicht der Bauwirtschaft angehört, gelten strengere Anforderungen, und dazu zählt regelmäßig die vollständige Übergabe des Textes.
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Vorkehrung. Die VOB/B wird den Vergabeunterlagen beigefügt und ihre Geltung in den Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart, denn der Aufwand ist gering und die Rechtsfolge einer misslungenen Einbeziehung erheblich.
Die Besonderheit gegenüber Verbrauchern
Hier liegt der wichtigste Punkt dieses Beitrags, und er wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Er betrifft nicht die Einbeziehung, sondern die Wirksamkeit der einbezogenen Klauseln.
Die VOB/B ist ein ausgewogenes Regelwerk, das Rechte und Pflichten beider Seiten austariert. Für den Fall, dass sie unverändert und als Ganzes vereinbart wird, hat die Rechtsprechung ihr über lange Zeit eine Sonderstellung bei der Inhaltskontrolle zugebilligt.
Diese Sonderstellung gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern. Einzelne Klauseln der VOB/B unterliegen dann der vollen Inhaltskontrolle und können unwirksam sein, ohne dass der Vertrag im Übrigen entfällt.
Die praktische Folge ist erheblich. Ein Bauvertrag mit einem privaten Bauherrn, der die VOB/B einbezieht, ist nicht automatisch in allen Punkten wirksam, und welche Klauseln betroffen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtlich zu prüfen.
Für die Abrechnung bedeutet das insbesondere, dass die Übermessungsregeln der VOB/C gegenüber einem privaten Bauherrn nicht ohne Weiteres anwendbar sind, wenn er die Geltung der VOB nicht selbst vorgeschlagen hat. Gerade sie wirken sich in der Schlussrechnung am stärksten aus.
Was Änderungen am Text bewirken
Ein zweiter Punkt betrifft dieselbe Sonderstellung. Sie setzt voraus, dass die VOB/B unverändert und als Ganzes vereinbart wird.
Wird auch nur eine Klausel abbedungen oder abgeändert, entfällt diese Voraussetzung, und sämtliche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle. Das gilt unabhängig davon, wie geringfügig die Änderung ist und zu wessen Gunsten sie wirkt, weshalb auch eine für den Auftragnehmer günstige Änderung die Wirkung auslöst.
Daraus folgt eine Empfehlung, die dem üblichen Vorgehen widerspricht: Zusätzliche Vertragsbedingungen, die von der VOB/B abweichen, verändern deren rechtliche Stellung. Wer die Sonderstellung erhalten will, vereinbart die VOB/B unverändert und regelt Abweichendes nicht durch Eingriff in ihren Text.
Ob und in welchem Umfang diese Grundsätze im Einzelfall gelten, ist rechtlich zu prüfen. Die Rechtsprechung dazu ist umfangreich und differenziert, und sie lässt sich nicht auf eine Faustregel verkürzen.
Der Zusammenhang mit der VOB/A
Bei öffentlichen Auftraggebern besteht ein Zusammenhang, der die Einbeziehung praktisch vorwegnimmt. Er ergibt sich aus der VOB/A selbst.
Die VOB/A sieht vor, dass die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen ist. Für öffentliche Bauaufträge ist die Einbeziehung damit der Regelfall, und sie erfolgt bereits über die Vergabeunterlagen.
Für private Bauherren gilt das nicht. Sie entscheiden frei, ob sie die VOB/B einbeziehen oder es beim gesetzlichen Werkvertragsrecht belassen. Beides ist zulässig, und die Wahl hat Folgen, die vor Vertragsschluss zu bedenken sind.
Was für die Vertragsgestaltung folgt
Vier Punkte gehören geklärt, bevor ein Bauvertrag geschlossen wird. Nachträglich lässt sich keiner von ihnen einseitig ändern.
| # | Zu klären ist | Warum |
|---|---|---|
| 1 | Ob die VOB/B gelten soll | für private Bauherren zugleich, ob die damit verbundenen Regelungen gewollt sind |
| 2 | Wie die Einbeziehung erfolgt | insbesondere, ob der Text beigefügt wird |
| 3 | Welche Ausgabe gilt | weil die VOB fortgeschrieben wird |
| 4 | Ob abweichende Vertragsbedingungen vereinbart werden | weil jede Abweichung die rechtliche Stellung der VOB/B verändert |
Der vierte Punkt wird am häufigsten übergangen, weil zusätzliche Vertragsbedingungen als Standard gelten. Ihre Wirkung auf die rechtliche Stellung der VOB/B ist gleichwohl zu bedenken, und zwar vor ihrer Aufnahme.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.