Die drei Teile im Überblick
| Teil | Regelt | Wirkt | Bindet |
|---|---|---|---|
| VOB/A | die Vergabe von Bauleistungen | vor Vertragsschluss | öffentliche Auftraggeber |
| VOB/B | die Vertragsbedingungen | ab Vertragsschluss | jeden, der sie einbezieht |
| VOB/C | die technischen Vertragsbedingungen und die Abrechnung | ab Vertragsschluss | jeden, der sie einbezieht |
Die letzte Spalte enthält den am häufigsten übersehenen Punkt. Sie trennt Vergaberecht von Vertragsrecht, und damit zwei ganz verschiedene Bindungsgründe.
| Teil | Wen er bindet | Rechtsgrund |
|---|---|---|
| VOB/A | nur öffentliche Auftraggeber | Vergaberecht; ein privater Bauherr muss ihre Ausschreibungsregeln nicht einhalten |
| VOB/B und VOB/C | jeden, der sie einbezieht | Vertragsbedingungen kraft Vereinbarung, nicht kraft Gesetzes; ein privater Bauherr unterliegt dann ihren Abrechnungsregeln vollständig |
Die VOB ist kein Gesetz
Dieser Punkt hat praktische Folgen, die über die Systematik hinausgehen. Er entscheidet unter anderem darüber, welche Fassung im Streitfall gilt.
Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet, einem Gremium aus Vertretern der öffentlichen Auftraggeber und der Bauwirtschaft. Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht und erlangt dadurch allein noch keine Gesetzeskraft.
Daraus folgen drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden. Sie betreffen die Verbindlichkeit, die Einbeziehung und die maßgebliche Fassung.
| Folge | Was daraus praktisch wird |
|---|---|
| Die VOB/A wird durch Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften verbindlich | nicht durch eigene Gesetzeskraft; Bund und Länder setzen die Wertgrenzen der Vergabearten selbst, und sie variieren erheblich |
| Die VOB/B und VOB/C sind Allgemeine Geschäftsbedingungen | sie gelten nur bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag |
| Verweise in Landesgesetzen können veralten | ein Landesvergabegesetz kann auf eine längst überholte Ausgabe der VOB/A verweisen |
Die Einbeziehung behandelt der Beitrag zur VOB/B als Vertragsgrundlage. Wer in einem Bundesland arbeitet, prüft neben der aktuellen VOB auch den landesrechtlichen Verweis.
Die VOB/A: die Vergabe
Die VOB/A regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen zu vergeben haben. Sie ist in drei Abschnitte gegliedert, die sich nach dem Auftragswert und dem Bereich unterscheiden.
| Abschnitt | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Abschnitt 1 | nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte |
| Abschnitt 2 | Vergaben ab den EU-Schwellenwerten, mit dem Zusatz EU |
| Abschnitt 3 | Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, mit dem Zusatz VS |
Die Zuordnung entscheidet über das gesamte Verfahren: Verfahrensarten, Fristen, Bekanntmachung und Rechtsschutz unterscheiden sich erheblich. Der Beitrag zur Abgrenzung von Ober- und Unterschwellenvergabe behandelt die Einordnung, der Beitrag zum Aufbau der VOB/A ihre innere Gliederung.
Die VOB/B: der Vertrag
Die VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Vertragsschluss und tritt damit an die Stelle der VOB/A.
Sechs Regelungsbereiche wirken unmittelbar auf die Kostenseite. Der erste ist derjenige, über den am häufigsten gestritten wird.
| Bereich | Inhalt |
|---|---|
| Vergütung und Nachträge | geänderte und zusätzliche Leistungen, Mengenänderungen |
| Ausführungsfristen | Behinderung, Verzug, Folgen |
| Abnahme | Arten, Wirkungen, Verjährungsbeginn |
| Aufmaß und Abrechnung | gemeinsames Aufmaß, prüfbare Rechnung |
| Mängelansprüche | Fristen, Rechte, Sicherheiten |
| Kündigung | Voraussetzungen und Abrechnung |
Der Zweig zum Bauvertrag nach VOB/B behandelt die für die Kostenermittlung wesentlichen Regelungen. Dort steht auch, welche Fristen an die Abnahme anknüpfen.
Die VOB/C: Technik und Abrechnung
Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, kurz ATV. Sie besteht aus 65 Regelwerken, die als DIN-Normen veröffentlicht sind und jeweils ein Gewerk betreffen.
Für die Kostenermittlung ist sie der wichtigste Teil, weil sie zwei Fragen beantwortet, die die Leistungsbeschreibung nicht beantwortet: Was ist im Preis enthalten, und wie wird gemessen. Beide Antworten wirken unmittelbar auf die Schlussrechnung.
Der Zweig zur VOB/C behandelt ihren Aufbau, ihre Rangfolge und die Abrechnungsregeln im Einzelnen. Dort steht auch, wie Nebenleistungen von besonderen Leistungen abzugrenzen sind.
Wie die drei Teile zusammenwirken
Ein Beispiel zeigt die Verzahnung deutlicher als jede Systematik. Eine einzige Position im Leistungsverzeichnis ist von allen drei Teilen zugleich betroffen.
| Teil | Was er über dieselbe Position bestimmt |
|---|---|
| Die VOB/A | wie sie zu formulieren ist, damit alle Bieter sie im gleichen Sinne verstehen und ohne umfangreiche Vorarbeiten bepreisen können |
| Die VOB/C | welche Nebenleistungen der Bieter einpreisen muss, ohne dass sie im Text stehen, und in welcher Einheit später gemessen wird |
| Die VOB/B | was gilt, wenn sich die Leistung ändert, wie abgenommen wird und wie die Schlussrechnung aufzubauen ist |
Wer nur einen Teil kennt, übersieht regelmäßig, was die anderen beiden regeln. Der häufigste Fall ist die Position, die vollständig beschrieben scheint, aber eine besondere Leistung nach VOB/C enthält, die nicht ausgeschrieben wurde und deshalb zum Nachtrag wird.
Der Stand der Regelwerke
Alle drei Teile werden fortgeschrieben, und die Zyklen sind unterschiedlich. Eine gemeinsame Ausgabe der drei Teile gibt es deshalb nicht.
Die VOB/A ist zuletzt mehrfach geändert worden, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 hinsichtlich der Wertgrenzen für die Vergabearten. Eine weitergehende Überarbeitung im Zuge des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist angekündigt.
Die VOB/C wird in mehrjährigen Abständen überarbeitet, und zwar nicht für alle ATV zugleich. Die einschlägige Ausgabe gehört deshalb in die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis.
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Die maßgebliche Ausgabe jedes Teils gehört im Vertrag benannt. Ohne Benennung ist im Streitfall zu klären, welche Fassung gelten sollte, und diese Klärung fällt regelmäßig zulasten desjenigen, der sich auf eine bestimmte Regelung beruft.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.