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Die Leistungsbeschreibung nach VOB/A

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Was der Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung verlangt, warum dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf, welche zwei Formen der Beschreibung die VOB/A kennt und welche Positionsarten unzulässig sind.

Die Leistungsbeschreibung ist das Herzstück jeder Ausschreibung. Sie bestimmt, was angeboten wird, was verglichen werden kann und was später geschuldet ist.

Die VOB/A stellt an sie Anforderungen, die knapp formuliert und in ihren Folgen weitreichend sind. Wer sie kennt, vermeidet den überwiegenden Teil aller späteren Nachträge.

Der Grundsatz

Die zentrale Vorschrift lautet knapp und ist in ihren Folgen weitreichend. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

Drei Anforderungen stecken in diesem Satz, und jede hat eine eigene Funktion. Sie sind kumulativ und nicht gegeneinander abwägbar.

Anforderung Bedeutung Funktion
Eindeutig nur eine Auslegung darf möglich sein eine Beschreibung mit zwei Lesarten führt zu Angeboten, die nicht vergleichbar sind
Erschöpfend nichts Wesentliches darf fehlen was nicht beschrieben ist, kann nicht kalkuliert werden
Im gleichen Sinne die Vergleichbarkeit der Angebote ist das Ziel der Grundsatz dient nicht nur dem Bieter, sondern dem Wettbewerb

Hinzu tritt eine Ergänzung, die als Ermittlungspflicht formuliert ist. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.

Das ungewöhnliche Wagnis

Der praktisch folgenreichste Satz des § 7 begrenzt die Risikoverlagerung. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

Die Definition enthält zwei kumulative Merkmale: kein Einfluss und keine Vorausschätzbarkeit. Beide müssen vorliegen.

Typische Fälle sind unbekannte Baugrundverhältnisse, unklarer Bestand, offene Genehmigungsauflagen und Risiken der Marktentwicklung. In der Rechtsprechung sind auch Preissteigerungen infolge äußerer Ereignisse als ungewöhnliches Wagnis eingeordnet worden.

Die praktische Folge ist eine Risikoverteilung nach Wissen und Einfluss. Was der Auftraggeber weiß oder ermitteln kann, gehört in die Vergabeunterlagen, und was er nicht angibt, kann er nicht auf den Bieter abwälzen; der Versuch führt entweder zu Sicherheitszuschlägen in den Angeboten oder zu Nachträgen in der Ausführung.

Der Beitrag zum eindeutigen und erschöpfenden Beschreiben behandelt die Anwendung. Dort stehen auch die Formulierungen, die regelmäßig gegen den Grundsatz verstoßen.

Zwei Formen der Beschreibung

Die VOB/A kennt zwei Wege, und sie unterscheiden sich grundlegend darin, wer den Entwurf liefert. Die Wahl fällt vor Beginn der Vergabevorbereitung.

Leistungsverzeichnis Leistungsprogramm
Entwurf vom Auftraggeber vorgegeben dem Wettbewerb unterstellt
Mengen vom Auftraggeber ermittelt ganz oder teilweise offen
Vergleichbarkeit unmittelbarer Preisvergleich möglich Vergleich über Konzepte
Voraussetzung vollständige Durchplanung Zweckmäßigkeit nach Abwägung
Regelfall ja Ausnahme
Weg Wer liefert den Entwurf Voraussetzung
Das Leistungsverzeichnis, der Regelfall der Auftraggeber die Maßnahme ist vollständig durchgeplant und ein eindeutiges Mengengerüst liegt vor
Das Leistungsprogramm, die Ausnahme der Bieter es ist nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig, auch den Entwurf dem Wettbewerb zu unterstellen

Die beiden Beiträge zum Leistungsverzeichnis und zum Leistungsprogramm behandeln sie im Einzelnen. Dort steht auch, wie sich die Wahl auf die Kostenkontrolle auswirkt.

Welche Positionsarten unzulässig sind

Zwei Positionsarten werden von der VOB/A ausdrücklich beschränkt, und beide werden in der Praxis regelmäßig verwendet. Sie sind Symptome unvollständiger Planung und nicht deren Lösung.

Positionsart Beschränkung Grund
Bedarfspositionen grundsätzlich nicht aufzunehmen ihre Ausführung ist bei Angebotsabgabe offen; sie verzerren den Preisvergleich, weil ein Bieter sie hoch und ein anderer sie niedrig ansetzen kann
Angehängte Stundenlohnarbeiten nur im unbedingt erforderlichen Umfang ein hoher Anteil verlagert die Preisbildung aus dem Wettbewerb in die Ausführung

Für die Praxis folgt daraus eine Prüffrage bei jeder Position: Ist ihre Ausführung sicher, und ist ihre Menge ermittelt. Lautet die Antwort nein, ist zu klären, warum, und in aller Regel liegt die Ursache in einer unvollständigen Planung.

Die technischen Spezifikationen

Ein eigener Regelungskomplex betrifft die Bezugnahme auf technische Spezifikationen. Der Grundsatz lautet, dass keine Produktfestlegung erfolgen darf, die den Wettbewerb ausschließt.

Praktisch bedeutet das, dass Bezugnahmen auf Normen, Zulassungen und Spezifikationen stets mit dem Zusatz zu versehen sind, dass Gleichwertiges zugelassen ist. Die einschlägigen Regelwerke sehen dafür eine Formulierung vor, die in die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis aufzunehmen ist.

Ihr Fehlen ist ein Vergabefehler und angreifbar. Die Systematik behandelt der Beitrag zur DIN 18299.

Der Zusammenhang mit der VOB/C

Die Leistungsbeschreibung steht nicht allein. Was sie nicht sagt, sagt die VOB/C, und zwar in zwei Richtungen.

Einordnung Zugehörigkeit Folge für die Ausschreibung
Nebenleistung gehört zur vertraglichen Leistung, auch ohne Erwähnung im Text muss nicht beschrieben, wohl aber vom Bieter eingepreist werden
Besondere Leistung gehört nicht zur vertraglichen Leistung, sofern nicht vereinbart muss als eigene Position ausgeschrieben werden

Wer den Abschnitt 4 der einschlägigen ATV nicht kennt, schreibt entweder doppelt aus oder lässt Positionen weg. Die Systematik behandelt der Zweig zur VOB/C.

Ebenso wirkt Abschnitt 0 der ATV: Er listet auf, welche Angaben nach den Erfordernissen des Einzelfalls in die Leistungsbeschreibung gehören. Er ist die Checkliste des Ausschreibenden und wird nicht Vertragsbestandteil.

Warum der Aufwand sich rechnet

Der Zusammenhang zwischen Beschreibungsqualität und Nachtragsvolumen ist der wirtschaftliche Kern dieses Themas. Er entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Preis gebildet wird.

Eine Position, die fehlt oder unklar beschrieben ist, wird nicht ausgeschrieben, nicht bepreist und nicht beauftragt. Sie taucht während der Ausführung als Nachtrag auf, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem kein Wettbewerb mehr besteht.

Daraus folgt eine Prioritätenregel bei der Prüfung eines Leistungsverzeichnisses: Vollständigkeit vor Genauigkeit. Eine leicht abweichende Menge korrigiert sich über die Abrechnung, eine fehlende Position nicht.

Die Systematik der Nachträge behandelt der Zweig zum Bauvertrag nach VOB/B. Dort steht auch, welcher Nachtragsfall eine Ankündigung voraussetzt.

Der Datenaustausch

Leistungsverzeichnisse werden zwischen Ausschreibendem, Bietern und Auftraggeber in strukturierter Form ausgetauscht. Dafür besteht ein standardisiertes Verfahren mit definierten Phasen, das den Austausch zwischen unterschiedlichen Programmen ermöglicht.

Der praktische Nutzen liegt darin, dass Positionen, Mengen und Preise nicht neu erfasst werden müssen und dass die Angebotsprüfung automatisiert erfolgen kann. Der Beitrag zum GAEB-Datenaustausch behandelt die Phasen und ihre Anwendung.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Sie muss eindeutig und erschöpfend sein, damit alle Bieter dasselbe kalkulieren. Das ist der Grundsatz.

Ein Risiko, das dem Bieter nicht aufgebürdet werden darf, weil er es nicht beherrschen kann. Der Beitrag nennt Beispiele.

Das Leistungsverzeichnis und die Beschreibung mit Leistungsprogramm. Beide haben eigene Voraussetzungen.

Solche, die das Kalkulationsrisiko verlagern, etwa unbestimmte Bedarfspositionen. Der Beitrag zählt sie auf.

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