Die sechs Abschnitte
| Abschnitt | Inhalt | Vertragsbestandteil |
|---|---|---|
| 0 | Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung | nein |
| 1 | Geltungsbereich | ja |
| 2 | Stoffe, Bauteile | ja |
| 3 | Ausführung | ja |
| 4 | Nebenleistungen, Besondere Leistungen | ja |
| 5 | Abrechnung | ja |
Die dritte Spalte enthält den am häufigsten übersehenen Punkt dieses Regelwerks. Sie trennt den Teil, der Vertragsinhalt wird, von dem, der es nicht wird.
Abschnitt 0 richtet sich an den Ausschreibenden
Abschnitt 0 enthält Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung. Diese Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. Sie sind keine Pflicht gegenüber dem Auftragnehmer, sondern eine Anleitung für denjenigen, der ausschreibt.
Ihre Beachtung ist gleichwohl Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung im Sinne der VOB/A. Der Abschnitt listet auf, welche Angaben nach den Erfordernissen des Einzelfalls in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind, etwa zur Beschaffenheit des Baugeländes, zu vorhandenen Anlagen, zu Zufahrten und ihren Einschränkungen oder zu behördlichen Auflagen.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Rollenverteilung. Der eine Teil richtet sich an den Ausschreibenden, der andere an beide Vertragsparteien.
| Teil | Rolle | Wirkung |
|---|---|---|
| Abschnitt 0 | Checkliste des Ausschreibenden | jede dort genannte Angabe, die im Leistungsverzeichnis fehlt, ist eine Lücke, die als Nachtrag zurückkehrt |
| Abschnitte 1 bis 5 | Vertragsinhalt | sie gelten zwischen den Parteien, ohne im Vertrag wiederholt werden zu müssen |
Abschnitt 4: was im Preis enthalten ist
Dies ist der Abschnitt mit der größten wirtschaftlichen Wirkung, und er beruht auf einer einfachen Unterscheidung. Sie entscheidet darüber, was ohne eigene Position geschuldet ist.
| Begriff | Zugehörigkeit | Vergütung |
|---|---|---|
| Nebenleistungen | gehören auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung | mit den Preisen der Leistungspositionen abgegolten |
| Besondere Leistungen | gehören nicht zur vertraglichen Leistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart | gesondert auszuschreiben und gesondert zu vergüten |
Zu den Nebenleistungen nach der DIN 18299 zählen unter anderem das Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften sowie weitere Leistungen, die den ordnungsgemäßen Ablauf sichern. Die vollständige Liste steht im Abschnitt 4.1 der Norm.
Für die Kalkulation folgt daraus eine Regel, die über die Tragfähigkeit eines Angebots entscheidet. Was Nebenleistung ist, muss der Bieter einpreisen, auch wenn es im Leistungsverzeichnis nicht steht, und wer diese Leistungen nicht kennt, kalkuliert zu niedrig und trägt das Ergebnis.
Umgekehrt gilt für den Ausschreibenden: Was besondere Leistung ist, gehört als eigene Position ausgeschrieben. Andernfalls entsteht ein Nachtrag, und zwar zu einem Zeitpunkt ohne Wettbewerb.
Abschnitt 5: die Abrechnung
Abschnitt 5 regelt, wie gemessen wird. Er enthält die allgemeinen Übermessungsregeln, die gelten, soweit die gewerkespezifische ATV nichts Abweichendes bestimmt.
Zwei Beispiele zeigen die Systematik. Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden eingebaute Formstücke übermessen, also mitgemessen und nicht abgezogen. Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche herangezogen.
Die Regeln sind detailliert und in ihrer Wirkung erheblich: Zwei Aufmaße desselben Bauteils weichen voneinander ab, wenn die Übermessung unterschiedlich gehandhabt wird. Der Beitrag zu den Übermessungsregeln behandelt sie im Einzelnen.
Die Rangfolge gegenüber den gewerkespezifischen ATV
Die DIN 18299 gilt für alle Bauarbeiten, aber sie gilt nicht vorrangig. Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18300 und folgende haben Vorrang.
Daraus ergibt sich eine Prüfreihenfolge, die bei jeder Abrechnungsfrage einzuhalten ist. Sie beginnt beim Gewerk und endet bei der allgemeinen Regel.
- In die gewerkespezifische ATV schauen. Enthält sie eine Regelung zur Frage, gilt diese.
- Nur wenn dort nichts steht, auf die DIN 18299 zurückgreifen.
- Bei fehlender ATV für das Gewerk gilt die DIN 18299 unmittelbar.
Der dritte Fall ist häufiger als angenommen, weil nicht jede Bauleistung ein eigenes Regelwerk hat. Die DIN 18299 schließt diese Lücke ausdrücklich.
Die Öffnung für digitale Verfahren
Mit der Ausgabe von 2019 wurde die DIN 18299 in einem ersten Schritt für modellbasierte Verfahren geöffnet. In den Abschnitten 0 und 5 wurde eine allgemeine Öffnungsklausel eingeführt, die die Anwendung digitaler Abrechnungsmethoden ermöglicht.
Zwei Punkte sind dabei zu beachten. Erstens setzt die Anwendung eine Vereinbarung voraus; ohne sie gelten die Regeln des Abschnitts 5 unverändert. Zweitens betrifft die Öffnung die Methode der Mengenermittlung, nicht die Übermessungsregeln selbst: Eine aus dem Modell abgeleitete Menge ist nur dann die vertraglich geschuldete, wenn das Modell die Regeln der ATV abbildet.
Für die Ausschreibung folgt daraus, dass die Abrechnungsmethode in den Vorbemerkungen zu benennen ist, wenn sie von der Regel abweichen soll. Ohne diese Benennung gilt die Regel der Norm.
Die Abschnitte 2 und 3 in der Praxis
Zwei Abschnitte werden bei der Kalkulation seltener beachtet und wirken dennoch unmittelbar auf den Preis. Beide verschieben Leistungen in den Einheitspreis, ohne dass eine Position dafür existiert.
| Abschnitt | Regelungsgegenstand | Wirkung auf den Preis |
|---|---|---|
| Abschnitt 2, Stoffe und Bauteile | die Leistungen umfassen auch die Lieferung der Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle | wer eine Position kalkuliert, kalkuliert Lieferung und Lagerung mit, ohne dass es im Text steht |
| Abschnitt 3, Ausführung | Pflicht, Vorschriften der zuständigen Stellen zu beachten, wenn Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen im Baustellenbereich liegen | ist deren Lage nicht angegeben, ist sie zu erkunden, und diese Erkundung ist eine besondere Leistung |
Der letzte Punkt ist ein Musterfall der Systematik: Die Pflicht besteht, aber ihre Erfüllung ist gesondert zu vergüten, sofern der Ausschreibende die Lage nicht angeben konnte. Wer die Angabe unterlässt, verlagert damit eine Position aus dem Wettbewerb in den Nachtrag.
Was in die Vorbemerkungen gehört
Abschnitt 0 nennt eine Formulierung, die in die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis aufzunehmen ist. Wird in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen, gelten auch ohne den ausdrücklichen Zusatz gleichwertige Spezifikationen als zugelassen.
Diese Klausel ist vergaberechtlich veranlasst und verhindert eine unzulässige Produktfestlegung. Sie gehört in jedes Leistungsverzeichnis, und ihr Fehlen ist ein Vergabefehler, der angreifbar ist.
Der Aufbau der Vorbemerkungen wird im Beitrag zum Leistungsverzeichnis behandelt. Dort steht auch, welche Angaben dort zwingend hingehören.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.