Warum übermessen wird
Die Regel wirkt auf den ersten Blick unbillig. Ein Fenster bedeutet weniger Mauerwerk und wird dennoch mitbezahlt.
Der Grund ist kalkulatorisch. Eine Öffnung verringert zwar den Materialverbrauch, erhöht aber den Arbeitsaufwand erheblich: Ecken sind auszubilden, Profile zu setzen, Material zuzuschneiden, Stürze einzubauen, Anschlüsse herzustellen. Das Übermessen ist der pauschale Ausgleich für diesen Mehraufwand an Lohn.
Die Regel ersetzt damit eine Einzelvergütung des Mehraufwands durch eine Mengenpauschale. Ohne sie müsste jede Leibung, jede Ecke und jeder Anschluss als eigene Position ausgeschrieben und gemessen werden, was den Umfang jedes Leistungsverzeichnisses vervielfachte.
Die Grenzwerte unterscheiden sich je Gewerk
Dies ist der Punkt, an dem die meisten Fehler entstehen. Es gibt nicht eine Übermessungsgrenze, sondern mehrere, und sie liegen weit auseinander.
| Grenzwert | Gewerke |
|---|---|
| über 2,50 m² Einzelgröße abziehen | Mauerarbeiten, Betonarbeiten einschließlich Schalung, Trockenbauarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme, Tischlerarbeiten, Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten |
| über 0,10 m² Einzelgröße abziehen | Fliesen- und Plattenarbeiten, Estricharbeiten, Bodenbelagsarbeiten |
Der Unterschied zwischen 2,50 und 0,10 Quadratmetern beträgt den Faktor 25. Wer die Regel des Rohbaus auf einen Bodenbelag überträgt, rechnet deshalb erheblich falsch.
Drei Präzisierungen gehören dazu, und jede von ihnen wird regelmäßig übersehen. Sie betreffen die Bezugsgröße, die Richtung des Grenzwerts und das maßgebliche Maß.
| Präzisierung | Was daraus folgt |
|---|---|
| Maßgeblich ist die Einzelgröße | nicht die Summe aller Öffnungen einer Fläche; zwei Fenster von je 2,0 m² werden beide übermessen, obwohl sie zusammen den Grenzwert überschreiten |
| Der Grenzwert ist eine Obergrenze der Übermessung | übermessen wird bis einschließlich 2,50 m²; eine Öffnung von genau 2,50 m² wird also übermessen |
| Maßgebend sind die jeweils kleinsten Maße | bei einer Leibung mit Anschlag ist nicht das äußere, sondern das engste Maß heranzuziehen |
Ein Rechenbeispiel
Eine Innenwand von 5,00 mal 2,75 Metern enthält eine Tür. Zwei Türbreiten führen dabei zu völlig verschiedenen Abrechnungen.
| Fall | Öffnungsmaß | Fläche | Behandlung |
|---|---|---|---|
| Einfachtür | 1,01 × 2,13 m | 2,15 m² | übermessen, kein Abzug |
| Doppeltür | 1,50 × 2,13 m | 3,19 m² | abgezogen |
Die Wandfläche beträgt 13,75 Quadratmeter. Im ersten Fall werden 13,75 Quadratmeter abgerechnet, im zweiten 10,55. Bei identischem Einheitspreis unterscheiden sich die beiden Abrechnungen um mehr als ein Fünftel, und der Unterschied beruht auf zwölf Zentimetern Türbreite.
Das ist kein Rechenfehler, sondern die Systematik. Bei der abgezogenen Öffnung ist der Mehraufwand für die Leibung gesondert zu vergüten, bei der übermessenen ist er im Flächenpreis enthalten.
Nischen, Stürze und einbindende Bauteile
Neben den Öffnungen regeln die ATV weitere Fälle, und sie folgen einer anderen Logik. Maßgeblich ist dort teils die Ausschreibung und nicht die Geometrie.
| Bauteil | Behandlung |
|---|---|
| Nische mit eigener Position | wird abgezogen, unabhängig von ihrer Größe |
| Nische ohne eigene Position | wird mit der Wandposition abgerechnet, kein Abzug |
| Stürze und Rollladenkästen | bei Mauerarbeiten übermessen und gesondert berechnet, unabhängig von der Größe |
| Einbindende Bauteile | ab etwa 0,5 m² berücksichtigt, darunter übermessen |
Diese Regel ist bemerkenswert, weil sie die Behandlung von der Ausschreibung abhängig macht und nicht von der Geometrie. Wer eine Nischenposition vorsieht, ändert damit die Abrechnung der Wandposition.
Die Nischenregel ist bemerkenswert, weil sie die Behandlung von der Ausschreibung abhängig macht und nicht von der Geometrie. Wer eine Nischenposition vorsieht, ändert damit zugleich die Abrechnung der Wandposition.
Die genauen Werte und Formulierungen stehen im Abschnitt 5 der jeweiligen ATV und sind dort nachzulesen. Die Lesereihenfolge behandelt der Beitrag zum Lesen der ATV, der auch die Rangfolge der Regelwerke erläutert.
Was bei zusammenhängenden Flächen gilt
Eine wiederkehrende Streitfrage betrifft raumhohe Öffnungen und aneinandergrenzende Flächen. Sie stellt sich bei jedem Durchgang zwischen zwei Räumen.
Für die Anwendung der Grenzwerte kommt es nach einer Entscheidung der zuständigen Prüfstelle nicht darauf an, ob die betroffenen Flächen eine materialbezogene Verbindung zueinander haben. Auch raumhohe Öffnungen unterhalb der Grenze werden nach mehreren ATV übermessen.
Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche herangezogen. Die Grenze ist also je Fläche und nicht für die Öffnung insgesamt zu prüfen.
Gegenüber privaten Bauherren gilt die Regel nicht selbstverständlich
Dies ist der wichtigste Punkt dieses Beitrags und der am seltensten genannte. Er betrifft nicht die Höhe der Menge, sondern die Anwendbarkeit der Regel überhaupt.
Die Übermessungsregeln setzen voraus, dass die VOB/B und damit die VOB/C Vertragsbestandteil geworden sind. Zwischen Unternehmen der Bauwirtschaft ist das üblich und entspricht einer verbreiteten Verkehrssitte, sodass sich die Frage dort selten stellt.
Gegenüber einem privaten Bauherrn, der die Geltung der VOB nicht selbst vorgeschlagen hat, ist die Anwendbarkeit nicht ohne Weiteres gegeben. Ein Bauherr, der nicht aus der Bauwirtschaft kommt, muss eine Abrechnungsregel nicht kennen, nach der bezahlt wird, was nicht gebaut wurde.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Empfehlung: Bei Verträgen mit privaten Bauherren gehört die Einbeziehung der VOB ausdrücklich vereinbart und die Wirkung der Übermessungsregeln erläutert. Eine Abrechnung, die den Bauherrn zum ersten Mal mit dieser Systematik konfrontiert, erzeugt einen Streit, der vermeidbar gewesen wäre.
Die Frage der Einbeziehung behandelt der Beitrag zur VOB/B als Vertragsgrundlage. Dort steht auch, welche strengeren Anforderungen gegenüber Verbrauchern gelten.
Was für die Kalkulation folgt
Drei Konsequenzen ergeben sich für die tägliche Arbeit. Sie betreffen die Menge, den Preis und die Prüfung.
| Konsequenz | Was daraus folgt |
|---|---|
| Die Menge folgt der ATV, nicht der Geometrie | eine aus Modell oder Zeichnung abgeleitete Fläche ist erst dann die vertragliche Menge, wenn die Übermessungsregeln angewendet wurden |
| Der Einheitspreis hängt von der Übermessung ab | eine Position mit übermessenen Öffnungen trägt den Leibungsaufwand im Flächenpreis; derselbe Preis bei abgezogenen Öffnungen ist zu niedrig |
| Die Prüfung beginnt bei der ATV des Gewerks | erst wenn dort nichts geregelt ist, gilt die allgemeine Regel der DIN 18299 |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Die verwendeten Beträge und Maße sind Rechenbeispiele. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.