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Kostenplanung nach DIN 276: Kostengruppen und Kostenermittlung

📐 Vollständiger Leitfaden15 min Lesezeit

Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wie die acht Kostengruppen und die sechs Stufen der Kostenermittlung aufgebaut sind, warum Kostenplanung aus drei Bestandteilen besteht, wie die anrechenbaren Kosten daraus abgeleitet werden und warum in diesem Themenfeld vier Regelwerke nebeneinander gelten die sich nicht decken.

Kostenplanung nach DIN 276

Die DIN 276 ist die maßgebliche Norm für die Kostenplanung im Bauwesen. Sie legt Begriffe und Grundsätze fest, bestimmt die Gliederung der Kosten und schafft damit die Voraussetzung dafür, dass zwei Kostenermittlungen überhaupt vergleichbar sind.

Sie dient zugleich als Grundlage der Honorarermittlung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Diese Doppelfunktion erklärt die meisten Schwierigkeiten, die in der Praxis mit ihr auftreten: Dieselbe Gliederung beantwortet zwei verschiedene Fragen, und die beiden Regelwerke haben sich nicht im Gleichschritt entwickelt.

Aktuell gilt die DIN 276:2018-12 vom Dezember 2018. Sie fasst die früheren Normen für Hochbau und Ingenieurbau zusammen und hat über 240 Kostengruppen überarbeitet.

Die acht Kostengruppen

Kostengruppe Bezeichnung Anrechenbarkeit nach HOAI
KG 100 Grundstück nicht anrechenbar
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen bedingt
KG 300 Bauwerk Baukonstruktionen vollständig
KG 400 Bauwerk Technische Anlagen nach Schwellenregel
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen bedingt
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke bedingt
KG 700 Baunebenkosten nicht anrechenbar
KG 800 Finanzierung nicht anrechenbar

Aus dieser Gliederung leitet die Norm zwei Summenbegriffe ab, die im Alltag ständig verwechselt werden. Ihr Unterschied entscheidet über jeden Kennwert.

  • Bauwerkskosten sind die Summe der Kostengruppen 300 und 400.
  • Gesamtkosten sind die Summe aller Kostengruppen von 100 bis 800.

Die weit überwiegende Zahl veröffentlichter Kostenkennwerte bezieht sich auf die Bauwerkskosten. Wer einen solchen Wert als Bausumme liest, unterschätzt das Budget erheblich.

Die drei Ebenen

Jede Kostengruppe ist dreistufig gegliedert: Hunderterstellen bilden die erste Ebene, Zehnerstellen die zweite, Einerstellen die dritte. Die Numerierung ist dabei nicht fortlaufend, und jede Gruppe endet auf einer Auffangposition x90 für sonstige Maßnahmen.

Die Auffangpositionen verdienen Aufmerksamkeit. Sie sind für Kosten gedacht, die sachlich zur Gruppe gehören, aber keiner Unterposition zuzuordnen sind. Werden sie als Ablage für alles verwendet, was Mühe macht, verliert die Ermittlung ihre Vergleichbarkeit mit Kennwerten, weil der Vergleich je Bauteilgruppe erfolgt.

Die Gliederung im Einzelnen behandelt der Zweig zu den Kostengruppen der DIN 276 mit den Beiträgen zur KG 300, zur KG 400, zu den KG 100 und 200 sowie zu den KG 500 bis 800. Dort steht auch, wie die drei Ebenen numeriert sind.

Die sechs Stufen der Kostenermittlung

Stufe Grundlage Bearbeitungstiefe Leistungsphase
Kostenrahmen Bedarfsplanung erste Ebene 1
Kostenschätzung Vorplanung zweite Ebene 2
Kostenberechnung Entwurfsplanung dritte Ebene 3
Kostenvoranschlag Ausführungsvorbereitung dritte Ebene und Vergabeeinheiten 6
Kostenanschlag Vergabe und Ausführung nach Vergabeeinheiten 7
Kostenfeststellung geprüfte Abrechnungsbelege dritte Ebene 8

Vier dieser Stufen werden im Projektablauf einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt. Der Kostenvoranschlag kann dagegen wiederholt und in mehreren Schritten erfolgen, und der Kostenanschlag wird im Projektablauf mehrfach aufgestellt.

Der Kostenvoranschlag ist mit der Fassung von 2018 neu eingeführt worden. Er entspricht dem früheren Kostenanschlag, geht diesem nun aber voraus. Eine erhebliche Zahl der verfügbaren Darstellungen stammt aus der Zeit davor und nennt weiterhin fünf Stufen, wobei zugleich die Begriffe verschoben sind.

Die Stufen im Einzelnen behandelt der Zweig zu den Stufen der Kostenermittlung. Dort steht auch, welche Stufe 2018 hinzugekommen ist.

Kostenplanung ist mehr als Ermittlung

Die Norm definiert die Kostenplanung als die Gesamtheit aller Maßnahmen der Kostenermittlung, der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung. Die Ermittlung allein genügt der Norm also nicht.

Bestandteil Was er leistet
Kostenermittlung Vorausberechnung oder Feststellung der Kosten
Kostenkontrolle Vergleich der aktuellen Ermittlung mit den vorangegangenen
Kostensteuerung gezieltes Eingreifen in die Entwicklung der Kosten

Die weit überwiegende Zahl der Darstellungen dieses Themas behandelt nur den ersten Bestandteil. Die beiden anderen entscheiden jedoch über den Projekterfolg, denn eine Ermittlung beschreibt einen Zustand, eine Steuerung verändert ihn.

Für die Kostensteuerung gilt dabei ein Grundsatz, der selten ausgesprochen wird: Kosten sind stets nur ein Abbild der vorliegenden Planung. Wer die Kosten ändern will, muss die Planung ändern. Eine Absenkung von Ansätzen ohne Planungsänderung ist keine Steuerung, sondern eine Verschiebung des Problems.

Beides behandelt der Zweig zu Kostenkontrolle und Kostensteuerung. Dort steht auch, was Kostensteuerung gerade nicht ist.

Die anrechenbaren Kosten

Die anrechenbaren Kosten sind die Bemessungsgrundlage des Honorars. Sie stammen aus der Kostenermittlung, sind aber nicht mit den Baukosten identisch.

Die Logik der Anrechenbarkeit ist konsistent: Anrechenbar ist, was der Planer plant. Das Grundstück plant er nicht, seine eigenen Honorare ebenso wenig, und die Finanzierung liegt außerhalb seines Leistungsbereichs.

Für die technischen Anlagen gilt eine Sonderregel mit einer Schwelle: Bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten sind sie vollständig anrechenbar, der darüber hinausgehende Anteil zur Hälfte. Oberhalb dieser Schwelle gehen sie nur zur Hälfte ein.

Diese Schwelle ist der Grund, warum die Abgrenzung zwischen Baukonstruktion und technischen Anlagen die honorarrelevanteste Zuordnungsfrage der gesamten Norm ist. Wandert eine Position von der einen Gruppe in die andere, sinkt die Schwelle und wächst der nur hälftig anrechenbare Anteil. Die Bemessungsgrundlage fällt niedriger aus, ohne dass sich an den Baukosten etwas geändert hätte.

Zwei weitere Punkte gehören dazu. Die Umsatzsteuer ist ausdrücklich nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Und im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen, was die Bemessungsgrundlage unmittelbar erhöht und zugleich die Schwelle der Sonderregel nach oben verschiebt.

Der Zweig zu den anrechenbaren Kosten behandelt diese Systematik im Einzelnen. Dort steht auch, welche Kostengruppen gar nicht eingehen.

Vier Regelwerke die sich nicht decken

Dies ist die zentrale Erkenntnis dieses Themenfelds und der Grund für die meisten Fehler, die in der Praxis auftreten. Die Kostenplanung im deutschen Bauwesen stützt sich auf mehrere Regelwerke, die zu verschiedenen Zeitpunkten fortgeschrieben wurden und deshalb nicht synchron sind.

Konstellation Worin die Abweichung besteht
DIN 276 von 2018 gegen DIN 276 von 2008 Für die Kostenplanung gilt die Fassung von 2018; für die anrechenbaren Kosten verweist die HOAI weiterhin auf die Fassung von 2008.
DIN 276 gegen HOAI bei den Stufen Die Norm kennt sechs Stufen; die HOAI führt drei davon als Grundleistung. Der Kostenvoranschlag hat in der HOAI keine Entsprechung.
DIN 276 gegen HOAI bei der Bearbeitungstiefe Die Norm verlangt für die Kostenberechnung die dritte Ebene; die HOAI mindestens die zweite.
DIN 276 gegen Richtlinien zur modellbasierten Ermittlung Die Fertigstellungsgrade sind auf Ebenen der Kostengliederung bezogen, deren Anforderungen die Norm zwischenzeitlich vertieft hat.

Keine dieser Abweichungen ist ein Fehler eines der Regelwerke. Sie sind die Folge davon, dass eine Norm sich schneller fortschreiben lässt als eine Verordnung.

Für die Praxis folgt daraus eine Regel, die dieses gesamte Themenfeld trägt: Vor jeder Kostenermittlung ist festzulegen, welches Regelwerk in welcher Fassung für welchen Zweck gilt, und diese Festlegung gehört in den Vertrag. Der Streit über die maßgebliche Fassung entsteht fast immer nachträglich, bei der Schlussrechnung, und fast immer deshalb, weil vorher nichts vereinbart wurde.

Das Nebeneinander der Fassungen behandelt der Beitrag zum Versionsproblem, die Zuordnung der Stufen der Beitrag zu Grundleistung oder besondere Leistung. Dort steht auch, wie eine Überleitung zwischen beiden aufgebaut wird.

Was die Fassung von 2018 geändert hat

Fünf Änderungen wirken unmittelbar auf die tägliche Arbeit. Sie betreffen Gliederung, Stufen und Bearbeitungstiefe.

Die Kostengruppe 800 Finanzierung ist neu. Die Finanzierungskosten wurden aus der Kostengruppe 700 herausgelöst. Wer nach älteren Faustregeln kalkuliert, lässt sie unbemerkt aus.

Der Kostenvoranschlag ist als Stufe neu eingeführt. Er schließt die Lücke zwischen Entwurf und Vergabe, also den Zeitraum, in dem die meisten Detailentscheidungen fallen.

Die Bearbeitungstiefen wurden vertieft. Die Kostenschätzung verlangt nun die zweite Ebene statt der ersten, die Kostenberechnung die dritte statt der zweiten.

Hochbau und Ingenieurbau erhalten eine einheitliche Gliederung in den Kostengruppen 300 und 400.

Die Kostengruppe 500 wurde erweitert und erfasst nun auch Freiflächen, die unabhängig von Bauwerken sind.

Hinzu kommt eine Umstellung, die still verlief und dennoch spürbar ist: Die früheren Kostengruppen für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachten und Beratung wurden aufgelöst und neu aufgeteilt in Objektplanung und Fachplanung. Die Ordnung folgt damit der Art der Planung statt dem Berufsstand.

Die Toleranzangaben stammen nicht aus der Norm

In nahezu jeder Darstellung dieses Themas finden sich Genauigkeitsangaben je Stufe, meist plus minus 30 Prozent für die Kostenschätzung, 20 für die Kostenberechnung und 10 für den Kostenanschlag. Sie werden regelmäßig der DIN 276 zugeschrieben.

Die Norm enthält diese Werte nicht. Sie beschreibt die Stufen nach Zweck, Grundlagen und Detaillierungsgrad, schreibt aber keine zulässige Abweichung vor. Die kursierenden Prozentsätze sind Erfahrungswerte aus der Fachliteratur.

Für die Kommunikation der Unsicherheit gegenüber dem Bauherrn bleiben sie brauchbar. Als Rechtfertigung einer Abweichung taugen sie nicht, denn dafür gilt ein anderer Maßstab: Rechtlich entscheidet sich die Frage bei der Haftung für eine unzutreffende Kostenermittlung, und dort ist zuerst zu unterscheiden, ob eine Kostenobergrenze vereinbart wurde.

Ohne vereinbarte Obergrenze schuldet der Planer eine mangelfreie Ermittlung, und ihm wird ein Toleranzrahmen zugestanden. Mit vereinbarter Obergrenze liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, und die Überschreitung bedeutet einen Mangel der Planungsleistung. Ob dann noch eine Toleranz gilt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei, wie leicht eine Obergrenze unbemerkt entsteht: Bereits die Mitteilung von Kostenvorstellungen des Bauherrn kann genügen, wenn der Planer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Beitrag zu Kostenrisiken Reserven und Toleranzen behandelt diese Lage.

Die Vergleichbarkeit ist die stille Voraussetzung

Eine Kostenkontrolle setzt voraus, dass zwei Ermittlungen vergleichbar sind. Vier Merkmale müssen dafür über alle Stufen gleich bleiben: die Gliederung, der Umfang, die Steuerdarstellung und die Bezugsgrößen.

Bricht eines davon, ist die Differenz zweier Summen keine Kostenabweichung, sondern ein Darstellungseffekt. Das ist keine methodische Feinheit: In der Rechtsprechung ist bereits festgestellt worden, dass Aufstellungen nach Gewerken und Fortschreibungen nach Kostengruppen keine Vergleichbarkeit über die bloße Summe hinaus ergeben.

Der praktische Konflikt entsteht ab dem Kostenvoranschlag, weil dort zusätzlich nach Vergabeeinheiten geordnet wird und Gewerke sich nicht mit Bauteilgruppen decken. Die Lösung besteht darin, die Kostengruppengliederung als führende Struktur beizubehalten und die Vergabeeinheiten parallel zu führen, statt zu wechseln. Der Beitrag zur ausführungsorientierten Gliederung behandelt diese Variante.

Was die Norm nicht abdeckt

Die DIN 276 erfasst die Kosten der Baumaßnahme, also die Investition. Die Kosten, die nach der Inbetriebnahme entstehen, sind Gegenstand einer eigenen Norm für Nutzungskosten im Hochbau.

Die Trennung ist sachlich richtig, erzeugt aber eine Lücke genau dort, wo die wichtigsten Entscheidungen fallen. Zahlreiche Festlegungen in frühen Planungsphasen verschieben Kosten zwischen Investition und Betrieb: Dämmstärke, Anlagenkonzept, Materialwahl, Nutzungsdauer der Bauteile. Wer nur die DIN 276 anwendet, bewertet solche Entscheidungen einseitig.

Wie sich die drei einschlägigen Normen zueinander verhalten, behandelt der Beitrag zur Abgrenzung von DIN 276 DIN 277 und DIN 18960. Dort steht auch, warum Nutzungskosten keine Kosten im Sinne der DIN 276 sind.

Kostenplanung im Bestand

Bei Vorhaben im Bestand verschiebt sich das Gewicht der Bestandteile, ohne dass sich die Systematik ändert. Vier Punkte unterscheiden sich vom Neubau.

Der Ausgangszustand ist unsicherer als das Ziel. Im Neubau ist das Bauwerk vollständig definierbar; im Bestand ist ein Teil des Leistungsumfangs vor Öffnung der Bausubstanz nachweislich nicht bekannt. Die Reserve ist deshalb keine Vorsicht, sondern fachlich geboten, und sie ist auszuweisen statt einzurechnen.

Rückbau folgt dem Bauteil. Teilabbruch, Instandsetzung, Sicherung und Demontage werden derjenigen Kostengruppe zugeordnet, an deren Bauteil sie stattfinden. Sie verteilen sich also über die gesamte Kostengruppe 300, statt einen eigenen Block zu bilden.

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz gehört zur Bemessungsgrundlage. Sie erzeugt Planungsaufwand, aber keine Baukosten, und ohne ihren Ansatz steht einem höheren Aufwand eine kleinere Bemessungsgrundlage gegenüber.

Die ausführungsorientierte Gliederung ist häufig sachnäher. Die Norm nennt die Modernisierung ausdrücklich als Anwendungsfall, weil im Bestand nicht ganze Bauteile erstellt, sondern einzelne Maßnahmen an vorhandenen Bauteilen ausgeführt werden.

Wer welchen Teil der Kostenplanung erbringt

Die Kostenplanung wird häufig als Aufgabe des Objektplaners beschrieben, was nur zum Teil zutrifft. Zu trennen sind Ermittlung, Bewertung und Entscheidung.

Rolle Beitrag
Objektplaner Kostenermittlung aufstellen, Abweichungen feststellen, Maßnahmen entwickeln
Fachplaner Kosten der technischen Anlagen und des Tragwerks ermitteln, Alternativen aufzeigen
Bauherr über Raumprogramm Qualität Standard und Termine entscheiden
Projektsteuerung Ablauf koordinieren, Entscheidungen herbeiführen und dokumentieren

Die dritte Zeile ist entscheidend. Sämtliche wirksamen Steuerungsmaßnahmen betreffen Eigenschaften des Bauwerks, über die allein der Bauherr entscheidet. Der Planer liefert Entscheidungsvorlagen, keine Entscheidungen.

Aus der zweiten Zeile folgt ein wiederkehrender Konflikt: Die Kostenberechnung ist in der Leistungsphase 3 aufzustellen, während die Fachplanung in der Praxis häufig erst nach Abschluss der Leistungsphase 4 beauftragt wird. Ein erheblicher Teil der Werte stammt damit aus einer Planung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert, und gerade die Kostengruppe 400 fällt dann zu niedrig aus.

Die acht häufigsten Fehler

Aus den Beiträgen dieses Themenfelds lassen sich acht Fehler zusammenfassen, die immer wieder auftreten. Sie betreffen sämtlich die Zuordnung oder die Bezugsgröße.

Die Fassung nicht festlegen. Für die Kostenplanung und für die anrechenbaren Kosten gelten verschiedene Fassungen. Ohne vertragliche Festlegung entsteht der Streit bei der Schlussrechnung.

Mit fünf Stufen arbeiten. Der Kostenvoranschlag fehlt dann, und mit ihm die Ermittlung an der Schnittstelle zwischen Planung und Vergabe.

Die Bearbeitungstiefe unterschreiten. Eine Kostenschätzung mit acht Summen genügt der geltenden Fassung nicht mehr.

Toleranzen als Normvorgabe zitieren. Die Norm enthält keine. Die Frage entscheidet sich bei der Haftung, und dort zuerst über die Frage der vereinbarten Obergrenze.

Die Ordnung zwischen den Stufen wechseln. Damit endet die Kostenkontrolle, und die anrechenbaren Kosten lassen sich nicht mehr unmittelbar ableiten.

Geschätzte Kosten in den Kostenanschlag einrechnen. Er darf nur Angebote, Aufträge und entstandene Kosten enthalten. Der Anteil des tatsächlich gebundenen Budgets bleibt sonst unbekannt.

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz übergehen. Im Bestand ist sie Bestandteil der Bemessungsgrundlage und wird bei Vertragsschluss regelmäßig nicht angesetzt.

Eine Kostenobergrenze unbemerkt vereinbaren. Unrealistischen Kostenvorstellungen ist ausdrücklich und dokumentiert zu widersprechen.

Vorgehen für eine belastbare Kostenplanung

  1. Die maßgeblichen Fassungen festlegen, getrennt für Kostenplanung und für anrechenbare Kosten, und beides im Vertrag benennen.
  2. Die geschuldeten Kostenermittlungen benennen, einschließlich derer, die keine Grundleistung sind, mit Angabe der Bearbeitungstiefe.
  3. Die Realisierbarkeit der Kostenvorgabe prüfen, bevor sie festgelegt wird, und den Umfang der erfassten Kostengruppen ausweisen.
  4. Eine führende Ordnung festlegen und über alle Stufen beibehalten, mit zusätzlichen Ordnungsmerkmalen parallel.
  5. Mengen und Einheitspreise getrennt ausweisen, damit Abweichungen zuordenbar bleiben.
  6. Reserven ausweisen statt einzurechnen, mit Begründung und Auflösungsereignis.
  7. Laufend vergleichen und nach Ursache zuordnen, nicht erst beim Wechsel der Stufe.
  8. Die Kostenfeststellung auswerten, damit das Projekt eigene Kennwerte für künftige Vorhaben liefert.

Der erste Punkt kostet zehn Minuten und verhindert den häufigsten Streit dieses Themenfelds. Der achte kostet einen Tag und ist die einzige Quelle belastbarer eigener Kennwerte.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Die genannten Normen und Verordnungen werden fortgeschrieben; eine Novellierung der HOAI ist in Vorbereitung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Für die Kostenplanung die Fassung von Dezember 2018. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach HOAI weiterhin die Fassung von Dezember 2008, weil der Verweis in der Verordnung statisch ist.

Sechs. Der Kostenvoranschlag wurde 2018 neu eingeführt und geht dem Kostenanschlag voraus. Ältere Darstellungen nennen fünf.

Vollständig die Kostengruppe 300, nach einer Schwellenregel die Kostengruppe 400, bedingt die Kostengruppen 200, 500 und 600, gar nicht die Kostengruppen 100, 700 und 800.

Die Kostenberechnung aus der Leistungsphase 3, ausnahmsweise die Kostenschätzung. Spätere Kostensteigerungen erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.

Die Norm gibt keine vor. Ohne vereinbarte Kostenobergrenze wird ein Toleranzrahmen zugestanden; mit vereinbarter Obergrenze ist darauf nicht zu vertrauen.

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