Die Kostengruppe 500 Außenanlagen und Freiflächen
| Kostengruppe | Bezeichnung |
|---|---|
| KG 510 | Erdbau |
| KG 520 | Gründung und Unterbau |
| KG 530 | Oberbau und Deckschichten |
| KG 540 | Baukonstruktionen |
| KG 550 | Technische Anlagen |
| KG 560 | Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen |
| KG 570 | Vegetationsflächen |
| KG 580 | Wasserflächen |
| KG 590 | Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen |
Die Struktur spiegelt bewusst die Kostengruppen 300 und 400: Erdbau, Gründung, Konstruktion, technische Anlagen. Wer die Bauwerksgruppen beherrscht, findet sich hier unmittelbar zurecht.
Mit der Fassung von 2018 wurde diese Gruppe erweitert. Sie erfasst nun sowohl Außenanlagen von Bauwerken als auch Freiflächen, die selbständig und unabhängig von Bauwerken sind. Damit lassen sich Freiraumprojekte ohne zugehöriges Gebäude in derselben Systematik führen.
Die Trennlinie zur Kostengruppe 300 verläuft an der Verbindung mit dem Bauwerk. Dach-, Fassaden- und Innenraumbegrünungen, die zum Bauwerk gehören, zählen zur Kostengruppe 300; gestaltete Freiflächen außerhalb zur Kostengruppe 500.
Die Kostengruppe 500 ist bedingt anrechenbar, nämlich bei einer Objektplanung Freianlagen oder wenn der Gebäudeplaner sie mitplant. Ob sie mitgeplant wird, ist damit eine Vertragsfrage und keine Kostenfrage.
Die Kostengruppe 600 Ausstattung und Kunstwerke
| Kostengruppe | Bezeichnung |
|---|---|
| KG 610 | Allgemeine Ausstattung |
| KG 620 | Besondere Ausstattung |
| KG 630 | Informationstechnische Ausstattung |
| KG 640 | Künstlerische Ausstattung |
| KG 690 | Sonstige Ausstattung |
Die Kostengruppe 630 ist mit der Fassung von 2018 neu eingeführt worden. Sie erfasst Server, Rechner, periphere Geräte und Zubehör. Ihre Einführung ist ein Beispiel dafür, wie die Norm auf eine Verschiebung im Bauen reagiert hat: Informationstechnik war zuvor je nach Auslegung in der technischen Ausstattung oder gar nicht erfasst.
Die entscheidende Abgrenzung dieser Gruppe verläuft zur Kostengruppe 400. Was fest mit dem Bauwerk verbunden ist, gehört zu den technischen Anlagen; was beweglich ist, zur Ausstattung. Eine fest installierte Küchenanlage in einer Großküche gehört in die Kostengruppe 470, ein frei stellbarer Schrank in die Kostengruppe 610.
Die Kostengruppe 600 ist bedingt anrechenbar, nämlich soweit der Planer hierfür Planungsleistungen erbringt. Die bloße Beschaffung von Ausstattung durch den Bauherrn löst keine Anrechenbarkeit aus.
Die Kostengruppe 700 Baunebenkosten
| Kostengruppe | Bezeichnung |
|---|---|
| KG 710 | Bauherrenaufgaben |
| KG 720 | Vorbereitung der Objektplanung |
| KG 730 | Objektplanung |
| KG 740 | Fachplanung |
| KG 750 | Künstlerische Leistungen |
| KG 760 | Allgemeine Baunebenkosten |
| KG 790 | Sonstige Baunebenkosten |
Zwei Gruppen wurden mit der Fassung von 2018 grundlegend neu gemischt. Die frühere Kostengruppe 730 hieß Architekten- und Ingenieurleistungen, die frühere 740 hieß Gutachten und Beratung. Beide wurden aufgelöst und neu aufgeteilt in 730 Objektplanung und 740 Fachplanung.
Die neue Logik ordnet also nach der Art der Planung und nicht mehr nach dem Berufsstand oder der Leistungsart. Für die Praxis ist die Umstellung erheblich: Ein Gutachten, das früher regelmäßig in der Kostengruppe 740 landete, ist heute je nach Gegenstand entweder Fachplanung in der 740 oder allgemeine Baunebenkosten in der 760.
Die Kostengruppe 700 ist nicht anrechenbar. Der Planer rechnet sein eigenes Honorar nicht in die Bemessungsgrundlage seines Honorars ein.
Die Frage der Prozentsätze und ihrer Bezugsbasis behandelt der Beitrag zu den Baunebenkosten nach KG 700. Dort steht auch, warum ein Prozentsatz ohne Angabe seiner Bezugsbasis unbrauchbar ist.
Die Kostengruppe 800 Finanzierung
| Kostengruppe | Bezeichnung |
|---|---|
| KG 810 | Finanzierungsnebenkosten |
| KG 820 | Fremdkapitalzinsen |
| KG 830 | Eigenkapitalzinsen |
| KG 840 | Bürgschaften |
| KG 890 | Sonstige Finanzierungskosten |
Diese Gruppe ist mit der Fassung von 2018 neu. Zuvor waren die Finanzierungskosten Bestandteil der Kostengruppe 700.
Die Ausgliederung ist sachlich richtig, weil Finanzierungskosten weder Planungs- noch Bauleistungen sind und weil sie von Zinsniveau und Bauzeit abhängen statt vom Bauvorhaben. Sie erzeugt aber eine wiederkehrende Lücke: Wer nach älteren Faustregeln kalkuliert und die Finanzierung innerhalb der Baunebenkosten erwartet, lässt sie unbemerkt aus.
Die Kostengruppe 800 ist nicht anrechenbar. Sie gehört in die Gesamtinvestition des Bauherrn, nicht in die Bemessungsgrundlage des Honorars.
Bemerkenswert ist die Kostengruppe 830 Eigenkapitalzinsen. Sie erfasst die kalkulatorischen Kosten des eingesetzten Eigenkapitals, also einen Posten, für den keine Rechnung existiert. Er wird in der Praxis fast nie angesetzt, gehört aber in eine vollständige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, weil das gebundene Eigenkapital anderweitig Ertrag brächte.
Warum diese Gruppen früh unterschätzt werden
Alle vier Gruppen teilen eine Eigenschaft: Sie erscheinen in frühen Planungsphasen kaum in den Zeichnungen und werden deshalb selten beziffert. Wer nur zeichnet, was er sieht, übersieht sie vollständig.
Die Außenanlagen sind zum Zeitpunkt der Kostenschätzung meist nur als Fläche vorhanden, nicht als Entwurf. Ihr Umfang ergibt sich aber aus dem Grundstück und der Nutzung und ist damit früh abschätzbar. Bei Vorhaben mit Fahrverkehr, etwa in Gewerbe oder Logistik, können die befestigten Flächen die Größenordnung der Gebäudegrundfläche erreichen.
Die Ausstattung wird häufig als Sache des Bauherrn betrachtet und deshalb ausgeklammert. Für die Gesamtinvestition ist sie es nicht, und bei nutzungsspezifischen Gebäuden ist sie ein erheblicher Block.
Die Baunebenkosten werden pauschaliert, ohne dass die Bezugsbasis benannt wird. Die Honorare der Kostengruppen 730 und 740 lassen sich dagegen früh überschlägig rechnen, sobald anrechenbare Kosten und Honorarzone abgeschätzt sind, und das ist deutlich belastbarer als jede Pauschale.
Die Finanzierung wird als Sache der Bank betrachtet und erscheint gar nicht in der Kostenermittlung. Bei langen Bauzeiten im Bestand ist sie jedoch ein wachsender Posten, weil Zinsen über die gesamte Bauzeit anfallen, während noch kein Ertrag entsteht.
Was diese vier Gruppen zusammen ausmachen
Für den öffentlichen Hochbau werden die Kostengruppen 200, 500, 600 und 700 zusammen mit einem Zuschlag in der Größenordnung von 33 % auf die Bauwerkskosten angesetzt. Der Wert ist eine Orientierung für die frühe Phase und ersetzt keine gesonderte Ermittlung.
Diese Größenordnung ist ein Orientierungswert und keine Rechenregel. Sie verschiebt sich erheblich mit der Grundstückssituation, dem Umfang der Außenanlagen und der Planungstiefe. Ein Vorhaben auf freiem Feld mit umfangreicher Erschließung und ein Lückenschluss im Bestand mit minimalen Außenanlagen liegen bei identischen Bauwerkskosten weit auseinander.
Für die Kostenermittlung folgt daraus eine einfache Regel: Diese Gruppen werden einzeln ermittelt und nicht pauschaliert. Wo in einer frühen Phase pauschaliert werden muss, gehört der Prozentsatz mit seiner Bezugsbasis in dieselbe Zeile, damit die Annahme später überprüfbar bleibt.
Die Anrechenbarkeit im Überblick
| Kostengruppe | Anrechenbarkeit |
|---|---|
| KG 500 | bedingt, bei Objektplanung Freianlagen oder Mitplanung |
| KG 600 | bedingt, soweit Planungsleistungen erbracht werden |
| KG 700 | nicht anrechenbar |
| KG 800 | nicht anrechenbar |
Die bedingte Anrechenbarkeit ist eine Vertragsfrage. Ob der Gebäudeplaner die Außenanlagen und die Ausstattung mitplant, gehört in die Vereinbarung und nicht in die spätere Diskussion über die Schlussrechnung. Die Systematik behandelt der Zweig zu den anrechenbaren Kosten.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.