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KG 500 bis KG 800: Außenanlagen Ausstattung Nebenkosten Finanzierung

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wie die vier Kostengruppen nach dem Bauwerk aufgebaut sind, was die Erweiterung der Kostengruppe 500 im Jahr 2018 bedeutet, welche Gruppen der Kostengruppe 700 neu gemischt wurden und warum die neue Kostengruppe 800 eine häufige Budgetlücke schließt.

Vier Kostengruppen liegen nach dem Bauwerk. Sie sind sämtlich nicht in den Bauwerkskosten enthalten und damit in den üblichen Kennwerten nicht abgebildet.

Zusammen mit den Kostengruppen 100 und 200 bilden sie den Abstand zwischen dem Kennwert, den man findet, und dem Budget, das man braucht. Dieser Abstand ist keine Ungenauigkeit, sondern eine Frage des Umfangs.

Die Kostengruppe 500 Außenanlagen und Freiflächen

Kostengruppe Bezeichnung
KG 510 Erdbau
KG 520 Gründung und Unterbau
KG 530 Oberbau und Deckschichten
KG 540 Baukonstruktionen
KG 550 Technische Anlagen
KG 560 Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen
KG 570 Vegetationsflächen
KG 580 Wasserflächen
KG 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen

Die Struktur spiegelt bewusst die Kostengruppen 300 und 400: Erdbau, Gründung, Konstruktion, technische Anlagen. Wer die Bauwerksgruppen beherrscht, findet sich hier unmittelbar zurecht.

Mit der Fassung von 2018 wurde diese Gruppe erweitert. Sie erfasst nun sowohl Außenanlagen von Bauwerken als auch Freiflächen, die selbständig und unabhängig von Bauwerken sind. Damit lassen sich Freiraumprojekte ohne zugehöriges Gebäude in derselben Systematik führen.

Die Trennlinie zur Kostengruppe 300 verläuft an der Verbindung mit dem Bauwerk. Dach-, Fassaden- und Innenraumbegrünungen, die zum Bauwerk gehören, zählen zur Kostengruppe 300; gestaltete Freiflächen außerhalb zur Kostengruppe 500.

Die Kostengruppe 500 ist bedingt anrechenbar, nämlich bei einer Objektplanung Freianlagen oder wenn der Gebäudeplaner sie mitplant. Ob sie mitgeplant wird, ist damit eine Vertragsfrage und keine Kostenfrage.

Die Kostengruppe 600 Ausstattung und Kunstwerke

Kostengruppe Bezeichnung
KG 610 Allgemeine Ausstattung
KG 620 Besondere Ausstattung
KG 630 Informationstechnische Ausstattung
KG 640 Künstlerische Ausstattung
KG 690 Sonstige Ausstattung

Die Kostengruppe 630 ist mit der Fassung von 2018 neu eingeführt worden. Sie erfasst Server, Rechner, periphere Geräte und Zubehör. Ihre Einführung ist ein Beispiel dafür, wie die Norm auf eine Verschiebung im Bauen reagiert hat: Informationstechnik war zuvor je nach Auslegung in der technischen Ausstattung oder gar nicht erfasst.

Die entscheidende Abgrenzung dieser Gruppe verläuft zur Kostengruppe 400. Was fest mit dem Bauwerk verbunden ist, gehört zu den technischen Anlagen; was beweglich ist, zur Ausstattung. Eine fest installierte Küchenanlage in einer Großküche gehört in die Kostengruppe 470, ein frei stellbarer Schrank in die Kostengruppe 610.

Die Kostengruppe 600 ist bedingt anrechenbar, nämlich soweit der Planer hierfür Planungsleistungen erbringt. Die bloße Beschaffung von Ausstattung durch den Bauherrn löst keine Anrechenbarkeit aus.

Die Kostengruppe 700 Baunebenkosten

Kostengruppe Bezeichnung
KG 710 Bauherrenaufgaben
KG 720 Vorbereitung der Objektplanung
KG 730 Objektplanung
KG 740 Fachplanung
KG 750 Künstlerische Leistungen
KG 760 Allgemeine Baunebenkosten
KG 790 Sonstige Baunebenkosten

Zwei Gruppen wurden mit der Fassung von 2018 grundlegend neu gemischt. Die frühere Kostengruppe 730 hieß Architekten- und Ingenieurleistungen, die frühere 740 hieß Gutachten und Beratung. Beide wurden aufgelöst und neu aufgeteilt in 730 Objektplanung und 740 Fachplanung.

Die neue Logik ordnet also nach der Art der Planung und nicht mehr nach dem Berufsstand oder der Leistungsart. Für die Praxis ist die Umstellung erheblich: Ein Gutachten, das früher regelmäßig in der Kostengruppe 740 landete, ist heute je nach Gegenstand entweder Fachplanung in der 740 oder allgemeine Baunebenkosten in der 760.

Die Kostengruppe 700 ist nicht anrechenbar. Der Planer rechnet sein eigenes Honorar nicht in die Bemessungsgrundlage seines Honorars ein.

Die Frage der Prozentsätze und ihrer Bezugsbasis behandelt der Beitrag zu den Baunebenkosten nach KG 700. Dort steht auch, warum ein Prozentsatz ohne Angabe seiner Bezugsbasis unbrauchbar ist.

Die Kostengruppe 800 Finanzierung

Kostengruppe Bezeichnung
KG 810 Finanzierungsnebenkosten
KG 820 Fremdkapitalzinsen
KG 830 Eigenkapitalzinsen
KG 840 Bürgschaften
KG 890 Sonstige Finanzierungskosten

Diese Gruppe ist mit der Fassung von 2018 neu. Zuvor waren die Finanzierungskosten Bestandteil der Kostengruppe 700.

Die Ausgliederung ist sachlich richtig, weil Finanzierungskosten weder Planungs- noch Bauleistungen sind und weil sie von Zinsniveau und Bauzeit abhängen statt vom Bauvorhaben. Sie erzeugt aber eine wiederkehrende Lücke: Wer nach älteren Faustregeln kalkuliert und die Finanzierung innerhalb der Baunebenkosten erwartet, lässt sie unbemerkt aus.

Die Kostengruppe 800 ist nicht anrechenbar. Sie gehört in die Gesamtinvestition des Bauherrn, nicht in die Bemessungsgrundlage des Honorars.

Bemerkenswert ist die Kostengruppe 830 Eigenkapitalzinsen. Sie erfasst die kalkulatorischen Kosten des eingesetzten Eigenkapitals, also einen Posten, für den keine Rechnung existiert. Er wird in der Praxis fast nie angesetzt, gehört aber in eine vollständige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, weil das gebundene Eigenkapital anderweitig Ertrag brächte.

Warum diese Gruppen früh unterschätzt werden

Alle vier Gruppen teilen eine Eigenschaft: Sie erscheinen in frühen Planungsphasen kaum in den Zeichnungen und werden deshalb selten beziffert. Wer nur zeichnet, was er sieht, übersieht sie vollständig.

Die Außenanlagen sind zum Zeitpunkt der Kostenschätzung meist nur als Fläche vorhanden, nicht als Entwurf. Ihr Umfang ergibt sich aber aus dem Grundstück und der Nutzung und ist damit früh abschätzbar. Bei Vorhaben mit Fahrverkehr, etwa in Gewerbe oder Logistik, können die befestigten Flächen die Größenordnung der Gebäudegrundfläche erreichen.

Die Ausstattung wird häufig als Sache des Bauherrn betrachtet und deshalb ausgeklammert. Für die Gesamtinvestition ist sie es nicht, und bei nutzungsspezifischen Gebäuden ist sie ein erheblicher Block.

Die Baunebenkosten werden pauschaliert, ohne dass die Bezugsbasis benannt wird. Die Honorare der Kostengruppen 730 und 740 lassen sich dagegen früh überschlägig rechnen, sobald anrechenbare Kosten und Honorarzone abgeschätzt sind, und das ist deutlich belastbarer als jede Pauschale.

Die Finanzierung wird als Sache der Bank betrachtet und erscheint gar nicht in der Kostenermittlung. Bei langen Bauzeiten im Bestand ist sie jedoch ein wachsender Posten, weil Zinsen über die gesamte Bauzeit anfallen, während noch kein Ertrag entsteht.

Was diese vier Gruppen zusammen ausmachen

Für den öffentlichen Hochbau werden die Kostengruppen 200, 500, 600 und 700 zusammen mit einem Zuschlag in der Größenordnung von 33 % auf die Bauwerkskosten angesetzt. Der Wert ist eine Orientierung für die frühe Phase und ersetzt keine gesonderte Ermittlung.

Diese Größenordnung ist ein Orientierungswert und keine Rechenregel. Sie verschiebt sich erheblich mit der Grundstückssituation, dem Umfang der Außenanlagen und der Planungstiefe. Ein Vorhaben auf freiem Feld mit umfangreicher Erschließung und ein Lückenschluss im Bestand mit minimalen Außenanlagen liegen bei identischen Bauwerkskosten weit auseinander.

Für die Kostenermittlung folgt daraus eine einfache Regel: Diese Gruppen werden einzeln ermittelt und nicht pauschaliert. Wo in einer frühen Phase pauschaliert werden muss, gehört der Prozentsatz mit seiner Bezugsbasis in dieselbe Zeile, damit die Annahme später überprüfbar bleibt.

Die Anrechenbarkeit im Überblick

Kostengruppe Anrechenbarkeit
KG 500 bedingt, bei Objektplanung Freianlagen oder Mitplanung
KG 600 bedingt, soweit Planungsleistungen erbracht werden
KG 700 nicht anrechenbar
KG 800 nicht anrechenbar

Die bedingte Anrechenbarkeit ist eine Vertragsfrage. Ob der Gebäudeplaner die Außenanlagen und die Ausstattung mitplant, gehört in die Vereinbarung und nicht in die spätere Diskussion über die Schlussrechnung. Die Systematik behandelt der Zweig zu den anrechenbaren Kosten.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Außenanlagen, Ausstattung, Baunebenkosten und Finanzierung. Sie werden früh regelmäßig unterschätzt.

Weil sie erst spät konkret werden und in frühen Kennwerten fehlen. Ihr Anteil ist dennoch erheblich.

Die Ausstattung und Kunstwerke, soweit sie Teil der Baumaßnahme sind. Ihre Abgrenzung zum Mobiliar ist zu klären.

Die Finanzierung steht in einer eigenen Kostengruppe 800. Vorher war sie Teil der Baunebenkosten.

Kostenplanung nach DIN 276: Kostengruppen und Kostenermittlung