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Welche Kostenermittlungen Grundleistung sind und welche nicht

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Warum die sechs Stufen der DIN 276 und die Grundleistungen der HOAI nicht deckungsgleich sind, welche Kostenermittlungen ohne gesonderte Vereinbarung geschuldet sind, welche als besondere Leistung zu vergüten sind und warum das Kostenberechnungsmodell die Kostenberechnung zur wichtigsten Stufe überhaupt macht.

Kostenplanung nach DIN 276Anrechenbare Kosten › Grundleistung oder besondere Leistung

Die DIN 276 beschreibt sechs Stufen der Kostenermittlung. Die HOAI ordnet den Leistungsphasen Grundleistungen zu. Beide Systematiken sind aufeinander bezogen, aber sie decken sich nicht.

Das ist keine akademische Feststellung. Wer eine Kostenermittlung erbringt, die keine Grundleistung ist, und sie nicht gesondert vereinbart hat, arbeitet ohne Vergütungsanspruch dafür.

Die Zuordnung im Überblick

Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume ergibt sich folgendes Bild. Es unterscheidet Grundleistungen von besonderen Leistungen.

Stufe nach DIN 276 Zeitliche Einordnung Status nach HOAI
Kostenrahmen Bedarfsplanung, Leistungsphase 1 keine Grundleistung
Kostenschätzung Leistungsphase 2 Vorplanung Grundleistung
Kostenberechnung Leistungsphase 3 Entwurfsplanung Grundleistung
Kostenvoranschlag Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe keine Grundleistung in dieser Form
Kostenanschlag Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe im Kostenvergleich enthalten
Kostenfeststellung Leistungsphase 8 Objektüberwachung Grundleistung

Drei Stufen sind damit eindeutig Grundleistung: Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenfeststellung. Zwei Stufen liegen außerhalb, und eine ist ein Sonderfall.

Der Kostenrahmen ist keine Grundleistung

Der Kostenrahmen entsteht in der Bedarfsplanung, also vor oder zu Beginn der Grundlagenermittlung. Er dient dem Bauherrn als Entscheidungsgrundlage über das Vorhaben selbst.

Die HOAI führt ihn nicht als Grundleistung. Wird er vom Planer erwartet, ist er als besondere Leistung zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Das ist wirtschaftlich unangenehm, weil der Kostenrahmen zugleich die folgenreichste Kostenaussage des gesamten Projekts ist: Er wird später als Maßstab herangezogen, obwohl er auf der dünnsten Datengrundlage entsteht. Wer ihn unentgeltlich liefert, übernimmt ein Risiko ohne Gegenleistung.

Der Kostenvoranschlag hat keine Entsprechung

Hier laufen die beiden Systematiken am deutlichsten auseinander. Die DIN 276 hat den Kostenvoranschlag mit der Fassung von Dezember 2018 neu eingeführt. Er wird auf Grundlage der Ausführungsvorbereitung ermittelt und dient der Vorbereitung der Vergabe.

Die HOAI in ihrer Fassung von 2021 kennt ihn als solchen nicht. Für die Leistungsphase 6 sieht sie stattdessen das Erstellen bepreister Leistungsverzeichnisse vor. Inhaltlich überschneiden sich beide, aber sie sind nicht identisch, und der Kostenvoranschlag im Sinne der Norm ist keine Grundleistung.

Der Grund ist schlicht chronologisch: Die HOAI-Fassung, die diese Leistungsbilder festlegt, stammt aus einer Zeit vor der Neufassung der DIN 276. Die Norm hat sich weiterentwickelt, die Verordnung ist ihr nicht gefolgt. Die Systematik der Stufe selbst behandelt der Beitrag zu Kostenvoranschlag und Kostenanschlag.

Das Kostenberechnungsmodell

Die praktisch folgenreichste Regel dieses Themas betrifft nicht die Frage, welche Ermittlung geschuldet ist, sondern welche das Honorar bestimmt. Sie betrifft die Bemessungsgrundlage des gesamten Honorars.

Seit der Novelle von 2009 gilt das sogenannte Kostenberechnungsmodell. Danach wird das Honorar für sämtliche Grundleistungen eines Leistungsbildes ausschließlich aus den Ergebnissen der Kostenberechnung abgeleitet, ausnahmsweise aus denen der Kostenschätzung. Es löste die frühere stufenweise Abrechnung ab.

Daraus folgen drei Konsequenzen, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden. Sie betreffen alle den Zeitpunkt der Kostenberechnung.

Die Kostenberechnung trägt das gesamte Projekt. Das aus ihr abgeleitete Honorar muss die Arbeit des Büros über die volle Projektdauer decken, auch über die Leistungsphasen 5 bis 9 hinweg, die zeitlich weit nach ihr liegen.

Spätere Kostensteigerungen erhöhen das Honorar nicht. Wird das Projekt in der Ausführung teurer, ohne dass der Leistungsumfang sich ändert, bleibt die Bemessungsgrundlage dieselbe. Die Kostenfeststellung ist Grundleistung, aber sie ist nicht die Grundlage der Honorarermittlung.

Eine zu niedrig angesetzte Kostenberechnung wirkt dauerhaft. Sie lässt sich nicht durch spätere Ermittlungen korrigieren. Ändert sich dagegen der Leistungsumfang einvernehmlich und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Anpassung der Honorarberechnung vorgesehen.

Die Kostenberechnung ist damit die wichtigste einzelne Kostenermittlung des Projekts, und zwar nicht wegen ihrer Genauigkeit, sondern wegen ihrer Funktion. Ihr Ergebnis trägt bis in die Leistungsphase 9.

Vertiefte Ermittlungen sind besondere Leistungen

Als Grundleistung ist eine Kostenberechnung geschuldet, die den Anforderungen der Verordnung entspricht. Die HOAI verlangt dafür eine Aufstellung auf Grundlage der DIN 276 mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung.

Alles, was darüber hinausgeht, ist eine gesondert zu vereinbarende und zu vergütende besondere Leistung. Dazu zählen insbesondere: Ohne Vereinbarung besteht dafür kein Vergütungsanspruch.

  • die vertiefte Kostenberechnung nach Einzelpositionen, Leitpositionen, Ausführungsarten oder einzelnen Bauelementen
  • die Gliederung nach zusätzlichen Ordnungsmerkmalen, etwa nach Vergabeeinheiten neben der Bauteilgliederung
  • Kostenermittlungen für Varianten, die über die geschuldete Untersuchung hinausgehen
  • fortlaufende Kostenprognosen über die vertraglich geschuldete Kostenkontrolle hinaus

Bemerkenswert ist die Diskrepanz zur DIN 276, die für die Kostenberechnung eine Bearbeitungstiefe in der dritten Ebene vorsieht. Wer normkonform in der dritten Ebene rechnet, erbringt damit potenziell mehr als die Grundleistung verlangt. Diese Frage gehört vor Vertragsschluss geklärt und nicht in die Schlussrechnung.

Die Kostenkontrolle ist Grundleistung ohne eigene Stufe

Neben den Kostenermittlungen schuldet der Planer nach den Leistungsbildern eine fortlaufende Kostenkontrolle. Sie erscheint in mehreren Leistungsphasen als Grundleistung, insbesondere als Vergleich der jeweils aktuellen Ermittlung mit der vorangegangenen.

Bemerkenswert daran ist, dass die Kostenkontrolle keine eigene Stufe der Kostenermittlung ist. Sie ist eine Tätigkeit, die zwischen den Stufen stattfindet und die auf deren Vergleichbarkeit angewiesen ist.

Daraus folgt eine praktische Anforderung an den Aufbau der Ermittlungen: Sie müssen so gegliedert sein, dass ein Vergleich über die Stufen hinweg möglich bleibt. Wird die Gliederung zwischen zwei Stufen gewechselt, etwa von der Bauteilgliederung zur Gliederung nach Vergabeeinheiten, ist die Kostenkontrolle ohne Überleitung nicht mehr durchführbar.

Der Aufbau der Kostenkontrolle und ihr Verhältnis zur Kostensteuerung werden im Zweig zu Kostenkontrolle und Kostensteuerung behandelt. Dort steht auch, bis wann ein Eingriff überhaupt noch wirkt.

Was daraus für die Vereinbarung folgt

Vier Punkte sollten im Vertrag stehen und stehen dort selten. Sie kosten in der Formulierung wenige Zeilen.

  1. Welche Kostenermittlungen geschuldet sind, ausdrücklich benannt, einschließlich derer, die keine Grundleistung sind.
  2. In welcher Bearbeitungstiefe sie aufzustellen sind, mit Angabe der Ebene der Kostengliederung.
  3. Nach welcher Fassung der DIN 276 ermittelt wird, für die Kostenplanung und für die anrechenbaren Kosten getrennt.
  4. Wie mit Änderungen des Leistungsumfangs und daraus folgenden Änderungen der anrechenbaren Kosten umgegangen wird.

Der zweite Punkt entscheidet häufiger über Streit als der erste. Zwischen einer Kostenberechnung in der zweiten Ebene und einer in der dritten Ebene liegt erheblicher Aufwand, und beide tragen denselben Namen.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Der Beitrag ordnet sie den Leistungsphasen zu. Kostenrahmen und Kostenvoranschlag gehören nicht dazu.

Weil er der Bedarfsplanung zugeordnet ist und nicht dem Leistungsbild. Er ist gesondert zu vereinbaren.

Eine Form der Ermittlung, die über die Grundleistung hinausgeht. Der Beitrag beschreibt seine Einordnung.

Als besondere Leistung, sofern sie wirksam vereinbart sind. Ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch.

Kostenplanung nach DIN 276: Kostengruppen und Kostenermittlung