Warum diese Stufe das ganze Projekt trägt
Seit der Novelle von 2009 gilt das sogenannte Kostenberechnungsmodell. Danach werden die Honorare aller Grundleistungen eines Leistungsbildes ausschließlich aus den Ergebnissen der Kostenberechnung ermittelt, ausnahmsweise aus denen der Kostenschätzung. Es hat die frühere stufenweise Abrechnung abgelöst.
Daraus folgt eine Asymmetrie, die in der Praxis unterschätzt wird: Eine Ermittlung, die in der Leistungsphase 3 entsteht, bestimmt die Vergütung für Leistungen bis in die Leistungsphase 9 hinein. Ein zu niedriger Ansatz wirkt über die gesamte Projektdauer und lässt sich durch spätere Stufen nicht mehr korrigieren.
Steigen die Kosten während der Ausführung, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert. Ändert sich dagegen der beauftragte Leistungsumfang einvernehmlich und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Anpassung der Honorarberechnung vorgesehen.
Die Systematik der anrechenbaren Kosten behandelt der Zweig zu den anrechenbaren Kosten nach HOAI. Dort steht auch, welche Kostengruppen vollständig, bedingt oder gar nicht eingehen.
Norm und Verordnung verlangen Unterschiedliches
An dieser Stufe wird die Divergenz zwischen den beiden Regelwerken besonders greifbar. Die Norm beschreibt ein Verfahren, die Verordnung knüpft daran eine Rechtsfolge.
| Regelwerk | Geforderte Bearbeitungstiefe |
|---|---|
| DIN 276 in der Fassung von 2018 | dritte Ebene der Kostengliederung |
| HOAI in der Fassung von 2021 | mindestens zweite Ebene |
Bis zur Fassung von 2008 verlangte die Norm ebenfalls nur die zweite Ebene. Die Vertiefung auf die dritte Ebene kam mit der Neufassung, und die Verordnung ist ihr nicht gefolgt.
Praktisch heißt das: Wer normkonform arbeitet, rechnet in der dritten Ebene und erbringt damit potenziell mehr, als die Grundleistung verlangt. Wer sich auf die Grundleistung beschränkt, rechnet in der zweiten Ebene und weicht von der geltenden Fassung der Norm ab.
Beide Wege sind vertretbar, aber die Wahl gehört in den Vertrag und nicht in die Schlussrechnung. Die Abgrenzung zwischen Grundleistung und besonderer Leistung behandelt der gesonderte Beitrag.
Worauf die Ermittlung beruht
Die Norm benennt die Grundlagen ausdrücklich, und sie unterscheidet sich damit deutlich von der vorhergehenden Stufe. Der mittlere Punkt ist der entscheidende.
| Grundlage | Umfang |
|---|---|
| Planungsunterlagen | durchgearbeitete Entwurfszeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Vorhabens, gegebenenfalls Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen |
| Berechnung der Mengen | von Bezugseinheiten der Kostengruppen |
| Erläuterungen | zu den getroffenen Annahmen |
Der zweite Punkt ist der entscheidende Unterschied zur Kostenschätzung. Dort werden Kosten aus Flächen- und Rauminhaltskennwerten abgeleitet; hier werden Mengen aus der Planung ermittelt und bewertet.
Wie die Kosten im Einzelnen ermittelt werden, bleibt dem Planer überlassen. In der Praxis entsteht dabei häufig eine Art grobes Leistungsverzeichnis auf Basis von Mengen und Bezugseinheiten. Die Ergebnisse der Fachplaner für Tragwerk und technische Ausrüstung werden eingearbeitet.
Ein Hinweis zur Struktur: Die Genauigkeit steigt spürbar, wenn nach Bauelementen gerechnet wird statt nach pauschalen Ansätzen je Kostengruppe. Der Nebeneffekt ist Transparenz, weil jede Position auf eine Menge und einen Einheitspreis zurückführbar bleibt.
Was eine vertiefte Kostenberechnung ist
Über die geschuldete Tiefe hinaus kann eine Kostenberechnung nach Einzelpositionen, Leitpositionen, Ausführungsarten oder einzelnen Bauelementen aufgestellt und fortgeschrieben werden. Diese Vertiefung ist eine Besondere Leistung und keine Grundleistung.
Eine solche vertiefte Kostenberechnung ist stets eine gesondert zu vergütende besondere Leistung. Sie muss dem Auftraggeber einen erkennbaren Mehrwert gegenüber der geschuldeten Ermittlung bieten, sonst ist die gesonderte Vergütung schwer zu begründen.
Der Mehrwert liegt regelmäßig in der Anschlussfähigkeit: Eine nach Bauelementen und Ausführungsarten aufgebaute Berechnung lässt sich unmittelbar in die Ausschreibung überführen und erleichtert die spätere Kostenkontrolle über die Vergabe hinweg. Der Aufwand der Vertiefung wird damit in der nächsten Phase zurückgewonnen.
Die Fachplaner liefern zu, aber nicht automatisch
Die Kostenberechnung des Objektplaners umfasst auch die Kosten der technischen Anlagen und des Tragwerks. Ermittelt werden diese jedoch von den jeweiligen Fachplanern, deren Leistungen in der Praxis häufig erst nach Abschluss der Leistungsphase 4 beauftragt werden.
Daraus entsteht eine wiederkehrende Konstellation: Die Kostenberechnung ist in der Leistungsphase 3 aufzustellen, aber die Fachplanung, aus der ein erheblicher Teil ihrer Werte stammen müsste, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht beauftragt. Der Konflikt ist nicht auflösbar, sondern nur zu entscheiden.
Drei Wege stehen offen, und die Wahl gehört dokumentiert. Sie bestimmt, wie belastbar die Bemessungsgrundlage des Honorars am Ende ist.
| Weg | Beurteilung |
|---|---|
| Die Fachplaner früher beauftragen | fachlich der beste Weg, weil die Kostenberechnung auf tatsächlich geplanten Anlagen beruht und nicht auf Annahmen |
| Mit Kennwerten arbeiten und die Annahme kennzeichnen | praktikabel, aber Herkunft der Werte und zugrunde gelegte Ausstattung sind auszuweisen, sonst ist die Position später nicht erklärbar |
| Nach Vorliegen der Fachplanung fortschreiben | zulässig, jedoch ist die Kostenberechnung eine einmalige Ermittlung zu einem bestimmten Zeitpunkt |
Die Kostenberechnung nach Vorliegen der Fachplanung fortschreiben. Zulässig, aber zu beachten ist, dass die Kostenberechnung im Projektablauf einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird. Eine spätere Anpassung ist kein neuer Durchlauf, sondern gehört als Fortschreibung dokumentiert.
Der zweite Weg ist der häufigste und zugleich derjenige, bei dem der Anteil der technischen Anlagen regelmäßig zu niedrig ausfällt, weil ältere Erfahrungswerte herangezogen werden. Da dieser Anteil zugleich über die Anwendung der Sonderregel für technische Anlagen entscheidet, wirkt der Fehler doppelt.
Die vertretbare Abweichung
Für die Abweichung zwischen Kostenberechnung und späterer Kostenfeststellung kursieren mehrere Werte nebeneinander, was ihre Verwendung als Rechengröße ausschließt. Eine Toleranz, die je nach Quelle um die Hälfte schwankt, taugt nicht als Maßstab für eine Pflichtverletzung.
| Quelle der Angabe | Genannte Spanne |
|---|---|
| verbreitete Angabe | ± 20 % |
| engere Angabe | 10 bis 20 % |
Eine vorgeschriebene Toleranzgrenze existiert nicht. Weder die Norm noch die Verordnung enthält eine solche Grenze. Was existiert, ist eine Rechtsprechung zur Haftung für unzutreffende Kostenermittlungen, die Orientierungswerte liefert. Die dort genannten Größenordnungen bewegen sich etwa zwischen 15 und 25 Prozent, wobei stets der Einzelfall maßgeblich bleibt.
Für die Praxis ist die Unterscheidung wichtig, weil sie die Argumentation verändert. Eine Abweichung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie einen Prozentwert überschreitet, sondern dann problematisch, wenn sie auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Ermittlung beruht. Umgekehrt kann auch eine kleinere Abweichung angreifbar sein, wenn die Ermittlung offensichtliche Positionen ausgelassen hat.
Daraus folgt die wirksamste Absicherung: die Dokumentation der Annahmen. Eine Kostenberechnung, die zu jeder wesentlichen Position die zugrunde gelegte Menge, den Einheitspreis und dessen Herkunft ausweist, ist auch bei einer späteren Abweichung erklärbar. Eine, die nur Summen zeigt, ist es nicht.
Netto oder brutto
Die Norm lässt beide Darstellungen zu und verlangt lediglich, dass die gewählte Form ausgewiesen wird. Für einen Bauherrn ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, etwa im privaten Wohnungsbau, ist die Bruttodarstellung die praktisch maßgebliche.
Für die daraus abzuleitenden anrechenbaren Kosten gilt allerdings die Vorgabe der HOAI: Die Umsatzsteuer ist dort nicht Bestandteil. Wer brutto rechnet, muss für die Honorarermittlung also zurückrechnen. Die saubere Lösung besteht darin, netto zu rechnen und die Umsatzsteuer als eigene Zeile zu führen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.