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Die sechs Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche sechs Stufen die geltende Fassung der Norm kennt und warum viele Quellen noch fünf nennen, in welcher Ebene der Kostengliederung jede Stufe zu bearbeiten ist, warum die verbreiteten Toleranzangaben nicht aus der Norm stammen und welche Stufe das Honorar bestimmt.

Kostenplanung nach DIN 276 › Stufen der Kostenermittlung

Die Kostenermittlung verläuft in Stufen, die mit dem Planungsfortschritt an Genauigkeit gewinnen. Jede Stufe hat einen eigenen Zweck, eine eigene Datengrundlage und eine eigene vorgeschriebene Bearbeitungstiefe.

Wer diese Stufen verwechselt oder überspringt, produziert Zahlen, die formal richtig aussehen, aber weder für die Entscheidung taugen, für die sie gedacht sind, noch für die Honorarermittlung. Der Fehler fällt erst in der Kostenkontrolle auf.

Die sechs Stufen im Überblick

Stufe Grundlage Bearbeitungstiefe Zeitpunkt
Kostenrahmen Bedarfsplanung erste Ebene Leistungsphase 1
Kostenschätzung Vorplanung zweite Ebene Leistungsphase 2
Kostenberechnung Entwurfsplanung dritte Ebene Leistungsphase 3
Kostenvoranschlag Ausführungsvorbereitung dritte Ebene oder Vergabeeinheiten Leistungsphase 6
Kostenanschlag Vergabe und Ausführung nach Vergabeeinheiten des Kostenvoranschlags Leistungsphase 7
Kostenfeststellung geprüfte Abrechnungsbelege dritte Ebene Leistungsphase 8

Vier dieser Stufen werden im Projektablauf einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenfeststellung. Der Kostenvoranschlag kann dagegen wahlweise einmalig oder wiederholt und in mehreren Schritten erfolgen.

Warum viele Quellen fünf Stufen nennen

Der Kostenvoranschlag wurde mit der Fassung von Dezember 2018 neu eingeführt. Er entspricht inhaltlich dem früheren Kostenanschlag, geht diesem nun aber voraus und dient der Entscheidung über Vergabe und Ausführung. Der Kostenanschlag rückte damit nach hinten und wurde auf die Ermittlung auf Grundlage von Angeboten, Aufträgen und bereits entstandenen Kosten zugespitzt.

Eine erhebliche Zahl der im Netz verfügbaren Darstellungen stammt aus der Zeit davor oder wurde nicht angepasst und nennt weiterhin fünf Stufen. Wer eine solche Quelle verwendet, übersieht die Stufe, die genau an der Schnittstelle zwischen Planung und Vergabe sitzt. Die Abgrenzung beider Stufen behandelt der Beitrag zu Kostenvoranschlag und Kostenanschlag.

Die Bearbeitungstiefen wurden 2018 verschärft

Weniger sichtbar, aber praktisch folgenreicher als die neue Stufe ist die Vertiefung der geforderten Bearbeitung. Sie verlangt je Stufe eine tiefere Gliederungsebene als zuvor.

Stufe Bearbeitungstiefe früher Bearbeitungstiefe seit 2018
Kostenschätzung erste Ebene zweite Ebene
Kostenberechnung zweite Ebene dritte Ebene

Auch hier gilt: Zahlreiche Quellen und ältere Vorlagen führen noch die alten Anforderungen. Eine Kostenschätzung, die nur die acht Kostengruppen der ersten Ebene ausweist, genügt der geltenden Fassung nicht mehr.

Bemerkenswert ist, dass die HOAI dieser Vertiefung nicht gefolgt ist. Sie verlangt für die Kostenberechnung eine Aufstellung mindestens bis zur zweiten Ebene. Wer normkonform in der dritten Ebene rechnet, erbringt damit potenziell mehr als die Grundleistung fordert. Die Frage gehört vor Vertragsschluss geklärt und wird im Beitrag Grundleistung oder besondere Leistung behandelt.

Die Toleranzangaben stammen nicht aus der Norm

In nahezu jeder Darstellung dieses Themas finden sich Genauigkeitsangaben je Stufe: plus minus 30 Prozent für die Kostenschätzung, plus minus 20 Prozent für die Kostenberechnung, plus minus 10 Prozent für den Kostenanschlag. Sie werden dabei regelmäßig der DIN 276 zugeschrieben.

Die Norm enthält diese Werte nicht. Sie beschreibt die Stufen nach Zweck, Grundlagen und Detaillierungsgrad, schreibt aber keine zulässige Abweichung vor. Die kursierenden Prozentsätze sind Erfahrungswerte aus der Praxis und der Fachliteratur.

Das ist kein Grund, sie zu verwerfen. Sie geben die Größenordnung der Unsicherheit je Planungsstand zutreffend wieder und sind für die Kommunikation mit dem Bauherrn brauchbar. Es ist aber ein Grund, sie nicht als normative Vorgabe zu zitieren.

Rechtlich relevant wird die Frage der zulässigen Abweichung ohnehin an anderer Stelle, nämlich bei der Haftung für eine unzutreffende Kostenermittlung. Dort geben Gerichtsentscheidungen Orientierung, und die dort genannten Spannen liegen mit etwa 15 bis 25 Prozent enger beieinander als die kursierenden Faustwerte vermuten lassen. Maßgeblich bleibt der Einzelfall.

Für die eigene Praxis folgt daraus: Wer eine Genauigkeitsangabe in eine Kostenermittlung schreibt, sollte sie als Erfahrungswert kennzeichnen und nicht als Normanforderung. Die Systematik von Reserven und Toleranzen behandelt der Beitrag zu Kostenrisiken Reserven und Toleranzen.

Die drei frühen Stufen

Der Kostenrahmen entsteht in der Bedarfsplanung und dient der Entscheidung über das Vorhaben selbst. Er ist die früheste und zugleich folgenreichste Kostenaussage, weil er später als Maßstab herangezogen wird. Er ist keine Grundleistung nach HOAI.

Die Kostenschätzung entsteht auf Grundlage der Vorplanung und dient der Entscheidung über diese. Sie ist die erste Stufe, die als Grundleistung geschuldet ist.

Die Kostenberechnung entsteht auf Grundlage der Entwurfsplanung. Sie ist die wichtigste Stufe des gesamten Projekts, allerdings nicht wegen ihrer Genauigkeit, sondern wegen ihrer Funktion: Aus ihr wird das Honorar sämtlicher Grundleistungen abgeleitet.

Beide frühen Stufen werden im Beitrag zu Kostenrahmen und Kostenschätzung behandelt, die Kostenberechnung im Beitrag zur Kostenberechnung in der dritten Ebene. Dort steht auch, welche Positionen in frühen Ermittlungen systematisch zu niedrig ausfallen.

Die drei späten Stufen

Der Kostenvoranschlag ermittelt die Kosten auf Grundlage der Ausführungsvorbereitung und bereitet die Vergabe vor. Er ordnet die Kosten zusätzlich nach Vergabeeinheiten.

Der Kostenanschlag stellt Angebote, Aufträge und bereits entstandene Kosten zusammen. In ihm dürfen keine geschätzten Kosten mehr enthalten sein. Er folgt der Gliederung nach Vergabeeinheiten, die im Kostenvoranschlag festgelegt wurde.

Die Kostenfeststellung weist die tatsächlich entstandenen Kosten anhand geprüfter Abrechnungsbelege nach. Sie ist der Schlusspunkt der Kostenplanung und zugleich der Ausgangspunkt für den nächsten Zyklus, weil sie die Kennwerte für künftige Projekte liefert. Der Beitrag zur Kostenfeststellung behandelt diese Auswertung.

Netto oder brutto

Die Norm lässt beide Darstellungen zu. Sie verlangt lediglich, dass die gewählte Form ausgewiesen wird.

Für die Praxis ist die Wahl nicht gleichgültig. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Bauherr rechnet netto, ein privater Bauherr im Wohnungsbau trägt die Umsatzsteuer als Kostenbestandteil. Für die anrechenbaren Kosten nach HOAI ist die Frage dagegen entschieden: Die Umsatzsteuer ist dort ausdrücklich nicht Bestandteil.

Wer eine Kostenermittlung aufstellt, sollte die Form deshalb in jeder Stufe gleich halten und die Umsatzsteuer als eigene Zeile führen. Ein Wechsel zwischen den Stufen macht die Kostenkontrolle unmöglich.

Die Ordnungsmerkmale neben der Kostengliederung

Die Gliederung nach Kostengruppen ist die Grundstruktur, aber nicht die einzige Ordnung, nach der eine Kostenermittlung aufgebaut werden kann. Die Norm sieht ausdrücklich weitere Ordnungsmerkmale vor, die parallel geführt werden können.

Ordnungsmerkmal Zweck
Kostengruppen nach Bauteilen Grundstruktur, Vergleichbarkeit mit Kennwerten
Vergabeeinheiten Vorbereitung von Ausschreibung und Vergabe
Ausführungsarten und Gewerke Zuordnung zu den ausführenden Unternehmen
Bauabschnitte und Bauteile Steuerung bei abschnittsweiser Realisierung

Wichtig ist, dass diese Ordnungen einander nicht ersetzen, sondern ergänzen. Eine Ermittlung, die ausschließlich nach Vergabeeinheiten geführt wird, verliert die Vergleichbarkeit mit veröffentlichten Kennwerten und erschwert die Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Eine, die ausschließlich nach Bauteilen geführt wird, lässt sich nicht unmittelbar in eine Ausschreibung überführen.

Die praktikable Lösung besteht darin, die Kostengruppengliederung als führende Struktur beizubehalten und die weiteren Ordnungsmerkmale als zusätzliche Zuordnung mitzuführen. Der Beitrag zur ausführungsorientierten Gliederung behandelt diese Variante im Einzelnen.

Was die Stufen nicht abdecken

Die DIN 276 erfasst die Kosten der Baumaßnahme, also die Investition. Sie erfasst nicht die Kosten, die nach der Inbetriebnahme entstehen: Betrieb, Instandhaltung, Reinigung, Energie und Rückbau. Diese Nutzungskosten sind Gegenstand einer eigenen Norm.

Die Trennung ist sauber, aber sie erzeugt eine Lücke in der Entscheidungsgrundlage. Viele Entscheidungen in frühen Planungsphasen verschieben Kosten zwischen Investition und Betrieb, etwa bei der Dämmstärke, der Anlagentechnik oder der Materialwahl. Eine Betrachtung, die nur die Stufen der DIN 276 kennt, bewertet solche Entscheidungen einseitig.

Wie sich die Normen zueinander verhalten, behandelt der Beitrag zur Abgrenzung von DIN 276 DIN 277 und DIN 18960. Dort steht auch, welche Verwechslungen besonders häufig auftreten.

Der Zusammenhang mit der Kostenkontrolle

Die Stufen stehen nicht nebeneinander, sondern bauen aufeinander auf. Zwischen ihnen findet die Kostenkontrolle statt, also der Vergleich der jeweils neuen Ermittlung mit der vorangegangenen.

Daraus folgt eine Anforderung, die den Aufbau jeder einzelnen Stufe betrifft: Die Gliederung muss über die Stufen hinweg vergleichbar bleiben. Ein Wechsel der Ordnungsstruktur zwischen zwei Stufen, etwa von der Bauteilgliederung zur Gliederung nach Vergabeeinheiten, unterbricht die Kostenkontrolle, solange keine Überleitung mitgeführt wird.

Wie Kostenkontrolle und Kostensteuerung zusammenwirken, behandelt der Zweig zu Kostenkontrolle und Kostensteuerung. Dort steht auch, bis wann ein Eingriff überhaupt noch wirkt.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Die Norm kennt sechs Stufen. Viele Quellen nennen fünf, weil sie eine Stufe übergehen.

Der Kostenvoranschlag, der zwischen Berechnung und Anschlag steht. Der Beitrag erklärt, warum er übersehen wird.

Nicht aus der Norm selbst, sondern aus Literatur und Praxis. Sie sind deshalb keine verbindlichen Grenzwerte.

Kostenrahmen, Kostenschätzung und Kostenberechnung, mit steigender Bearbeitungstiefe. Sie tragen die Entscheidungen vor der Vergabe.

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Kostenplanung nach DIN 276: Kostengruppen und Kostenermittlung