Die Ordnungsmerkmale nebeneinander
Die Norm sieht ausdrücklich vor, dass Kosten nach weiteren Merkmalen geordnet werden können. Diese Merkmale treten neben die Kostengruppen und ersetzen sie nicht.
| Ordnungsmerkmal | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|
| Kostengruppen nach Bauteilen | Vergleichbarkeit mit Kennwerten, Kostenkontrolle über die Stufen |
| Vergabeeinheiten und Gewerke | Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung |
| Ausführungsarten | Variantenvergleich, Materialentscheidungen |
| Bauabschnitte und Bauteile | Steuerung bei abschnittsweiser Realisierung |
| Maßnahmenarten im Bestand | Abbruch, Entsorgung, Instandsetzung, Neubau getrennt ausweisen |
Die letzte Zeile ist im Bestand besonders nützlich. Da Teilabbruch und Instandsetzung nach der Norm derjenigen Kostengruppe zuzuordnen sind, an deren Bauteil sie stattfinden, verteilen sie sich über die gesamte Kostengruppe 300. Ein zusätzliches Ordnungsmerkmal macht sie wieder als Block sichtbar, ohne die Bauteilgliederung aufzugeben.
Was beim Wechsel der führenden Ordnung passiert
Ab dem Kostenvoranschlag ordnet die Norm zusätzlich nach Vergabeeinheiten, und der Kostenanschlag folgt dieser Ordnung. Der Wechsel ist sachlich zwingend, weil vergeben wird, was ein Unternehmen ausführt.
Er hat aber zwei Folgen, die beide gegen einen vollständigen Wechsel sprechen. Beide betreffen Aufgaben, die nach der Vergabe noch zu erfüllen sind.
| Folge | Woran es liegt |
|---|---|
| Die Kostenkontrolle bricht ab | Gewerke und Bauteilgruppen sind nicht deckungsgleich; die Rechtsprechung hat festgestellt, dass Aufstellungen nach Gewerken und Fortschreibungen nach Kostengruppen keine Vergleichbarkeit über die bloße Summe hinaus ergeben |
| Die anrechenbaren Kosten sind schwerer abzuleiten | die Anrechenbarkeit knüpft an Kostengruppen an; eine rein gewerkeorientierte Aufstellung erlaubt die Ermittlung nicht ohne Zuordnung |
Die praktikable Antwort besteht darin, die Kostengruppengliederung als führende Struktur beizubehalten und die Vergabeeinheiten parallel zu führen. Die Systematik behandelt der Beitrag zur ausführungsorientierten Gliederung.
Warum die Norm den Wechsel dennoch zulässt
Die Norm erlaubt ausdrücklich, die Kostenermittlung ausführungsorientiert aufzustellen, also nach Gewerken oder Vergabeeinheiten statt nach Bauteilen. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Antwort auf bestimmte Projektsituationen.
Genannt wird insbesondere die Modernisierung. Bei Vorhaben im Bestand ist die Bauteilgliederung häufig weniger aussagekräftig als die Gewerkegliederung, weil nicht ganze Bauteile erstellt, sondern einzelne Maßnahmen an vorhandenen Bauteilen ausgeführt werden.
Zulässig ist die ausführungsorientierte Gliederung, solange die Ermittlung der anrechenbaren Kosten damit sachgerecht möglich bleibt. Diese Einschränkung ist die eigentliche Bedingung und gehört bei der Vereinbarung berücksichtigt.
Modellbasierte Verfahren
Wo mit einem Bauwerksinformationsmodell geplant wird, ändert sich nicht die Gliederung, wohl aber die Herkunft der Mengen. Bauteile aus dem Modell werden mit Kostengruppen verknüpft, Mengen werden übernommen und mit Kennwerten oder Positionspreisen bewertet.
Der Nutzen liegt weniger in der Geschwindigkeit als in der Nachvollziehbarkeit: Jede Menge bleibt auf ein Modellelement zurückführbar, und eine Planungsänderung wirkt unmittelbar auf die Kostenermittlung. Die Kostenermittlung wird damit zu einer Auswertung des Modells statt zu einer eigenständigen Aufstellung.
Die Grenzen liegen im Detaillierungsgrad des Modells, der zwischen den Planungsphasen und zwischen den Disziplinen erheblich schwankt. Die Systematik und ihre Voraussetzungen behandelt der Beitrag zur BIM-basierten Kostenermittlung.
Die Bezugseinheiten als stille Voraussetzung
Zu jeder Kostengruppe gehört eine Bezugseinheit, in der die Menge ermittelt wird. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass eine Position überhaupt vergleichbar ist, und sie wird in der Praxis am häufigsten weggelassen.
Der Unterschied zeigt sich beim Vergleich zweier Vorhaben, und er entscheidet darüber, ob der Vergleich überhaupt etwas erklärt. Ohne die Bezugseinheit bleibt jeder Vergleich eine Rangliste ohne Erklärung.
| Angabe | Was sie erlaubt |
|---|---|
| Betrag je Kostengruppe | die Feststellung, dass eines teurer ist |
| Betrag je Bezugseinheit, etwa je m² Außenwand, je m² Dachfläche, je m³ Aushub | die Feststellung, warum |
Für die Kostenermittlung folgt daraus eine Empfehlung, die wenig Aufwand kostet und viel leistet: Neben dem Betrag je Kostengruppe wird die zugehörige Menge mitgeführt. Erst dann ist bei einer späteren Abweichung erkennbar, ob die Menge oder der Einheitspreis die Ursache war, und genau diese Unterscheidung braucht die Kostenkontrolle.
Was in der Praxis den Unterschied macht
Aus den vorstehenden Punkten lassen sich vier Anforderungen ableiten, die unabhängig von Projektgröße und Werkzeug gelten. Keine von ihnen setzt eine bestimmte Software voraus.
| # | Anforderung | Warum |
|---|---|---|
| 1 | Eine führende Ordnung festlegen | über alle Stufen beibehalten, in der Regel die Kostengruppengliederung |
| 2 | Zusätzliche Ordnungsmerkmale parallel führen | wer wechselt statt zu ergänzen, verliert die Vergleichbarkeit |
| 3 | Mengen und Einheitspreise getrennt ausweisen | damit Abweichungen zuordenbar bleiben |
| 4 | Die Zuordnungsregeln dokumentieren | eine Festlegung nur im Kopf des Bearbeiters überlebt weder Personalwechsel noch Prüfung |
Was die Norm nicht abdeckt
Die DIN 276 erfasst die Kosten der Baumaßnahme, also die Investition, während die Kosten nach der Inbetriebnahme Gegenstand einer eigenen Norm sind. Die Grenze verläuft damit an der Übergabe und nicht an der Kostenart.
Diese Trennung ist sauber, erzeugt aber eine Lücke in der Entscheidungsgrundlage, weil viele Planungsentscheidungen Kosten zwischen Investition und Betrieb verschieben. Wie sich die einschlägigen Normen zueinander verhalten, behandelt der Beitrag zur Abgrenzung von DIN 276 DIN 277 und DIN 18960.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.