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Baunebenkosten nach KG 700: Positionen und Prozentsätze

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche Positionen die Kostengruppe 700 umfasst, warum die überall zitierte Angabe von 15 bis 20 Prozent ohne Bezugsbasis wertlos ist, was sich mit der Ausgliederung der Finanzierungskosten geändert hat und wie sich die Baunebenkosten in einer frühen Projektphase belastbar ansetzen lassen.

Zu keiner Kostengruppe kursieren so viele Prozentangaben wie zur Kostengruppe 700, und keine wird so häufig unterschätzt. Der Grund ist nicht mangelnde Aufmerksamkeit, sondern eine strukturelle Unschärfe: Die üblichen Faustregeln nennen einen Prozentsatz, aber nicht, worauf er sich bezieht.

Was die Kostengruppe 700 umfasst

Die DIN 276 fasst in der Kostengruppe 700 die Leistungen zusammen, die neben den eigentlichen Bauleistungen und Lieferungen für das Projekt erforderlich sind. Die Gliederung der zweiten Ebene: Ihr Anteil wird in frühen Betrachtungen regelmäßig zu niedrig angesetzt.

Kostengruppe Bezeichnung Typische Positionen
KG 710 Bauherrenaufgaben Projektleitung, Bedarfsplanung, Projektsteuerung, Koordination für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Vergabeverfahren
KG 720 Vorbereitung der Objektplanung Untersuchungen, Wertermittlungen, städtebauliche und landschaftsplanerische Leistungen, Wettbewerbe
KG 730 Objektplanung Planung für Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen
KG 740 Fachplanung Tragwerksplanung, technische Ausrüstung, Bauphysik, Brandschutz, Vermessung
KG 750 Künstlerische Leistungen Wettbewerbe und Honorare für Kunst am Bau
KG 760 Allgemeine Baunebenkosten Gutachten, Prüfungen, Gebühren, Bewirtschaftung, Versicherungen
KG 790 Sonstige Baunebenkosten nicht anderweitig zugeordnete Leistungen

Den größten Block bilden in aller Regel die Kostengruppen 730 und 740, also die Honorare für Objekt- und Fachplanung. Ihre Höhe hängt von den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und dem vereinbarten Honorarsatz ab. Die Grundlagen dafür regelt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, deren Systematik im Beitrag zu den HOAI-Leistungsphasen behandelt wird.

Die Ausgliederung der Finanzierungskosten

Mit der Ausgabe von Dezember 2018 wurden die Finanzierungskosten aus der Kostengruppe 700 herausgelöst und in einer eigenen Kostengruppe 800 geführt. Dort sitzen die Finanzierungsnebenkosten, Fremd- und Eigenkapitalzinsen, Bürgschaften und sonstige Finanzierungskosten.

Für die Praxis hat das eine unangenehme Nebenwirkung. Wer nach älteren Faustregeln kalkuliert oder eine Prozentangabe aus einer älteren Quelle übernimmt, erwartet die Finanzierung möglicherweise innerhalb der Baunebenkosten und lässt sie dadurch unbemerkt aus. Je nach Zinsniveau und Bauzeit ist das ein erheblicher Betrag, insbesondere bei langen Bauzeiten im Bestand.

Prüfregel: Bei jeder übernommenen Prozentangabe zur Kostengruppe 700 ist zu klären, aus welcher Fassung der DIN 276 sie stammt. Die Fassungen von 2008 und 2018 grenzen die Gruppe unterschiedlich ab.

Das eigentliche Problem: die Bezugsbasis

Die Angabe „Baunebenkosten liegen bei 15 bis 20 Prozent“ findet sich in praktisch jeder Quelle. Was in den seltensten Fällen dabeisteht: 15 bis 20 Prozent wovon.

In Umlauf sind mindestens drei Bezugsbasen. Ein Prozentsatz ohne Angabe seiner Basis ist deshalb nicht verwertbar.

Bezugsbasis Bedeutung Wirkung
Bauwerkskosten KG 300+400 die üblichere fachliche Basis ergibt den höheren Prozentsatz bei gleichem Betrag
Gesamtbaukosten KG 200 bis 700 Baukosten einschließlich Nebenkosten, ohne Grundstück ergibt einen niedrigeren Prozentsatz
Gesamtkosten KG 100 bis 800 einschließlich Grundstück und Finanzierung ergibt den niedrigsten Prozentsatz, stark grundstücksabhängig

Ein Zahlenbeispiel macht die Größenordnung sichtbar. Bei Bauwerkskosten von 3.600.000 Euro ergeben 18 Prozent auf diese Basis Baunebenkosten von 648.000 Euro. Dieselben 18 Prozent auf Gesamtbaukosten von 4.700.000 Euro ergeben 846.000 Euro. Der Unterschied beträgt fast 200.000 Euro, ohne dass sich am Projekt oder an der Faustregel etwas geändert hätte.

Wer eine Prozentangabe übernimmt, muss deshalb zwingend die Bezugsbasis mit übernehmen. Steht sie in der Quelle nicht, ist die Angabe nicht verwendbar.

Größenordnungen mit ausgewiesener Basis

Für den öffentlichen Hochbau existieren Kostenrichtwerte, in denen die Kostengruppen 200, 500, 600 und 700 zusammen als Zuschlag in der Größenordnung eines Drittels auf die Bauwerkskosten angesetzt werden. Die Baunebenkosten allein sind darin der größte Einzelposten, aber eben nicht der ganze Zuschlag.

Für private Vorhaben gelten zwei Regelmäßigkeiten, die sich quer durch die Quellen bestätigen. Sie ersetzen keine Ermittlung, geben aber die Größenordnung.

Der prozentuale Anteil steigt, je kleiner das Vorhaben ist. Feste Positionen wie Vermessung, Bodengutachten, Genehmigungsgebühren und Hausanschluss verteilen sich auf eine kleinere Bausumme. Bei einem Einfamilienhaus ist deshalb eher mit dem oberen Rand der Spanne zu rechnen als mit dem unteren.

Der prozentuale Anteil an den Bauwerkskosten unterscheidet sich zwischen den Gebäudearten weniger stark als häufig angenommen. Auch bei aufwendigen Sonderbauten mit sehr hohen absoluten Baunebenkosten bleibt das Verhältnis zu den Bauwerkskosten in einem vergleichbaren Rahmen. Die Ausnahmen liegen bei Projekten mit außergewöhnlichem Planungsaufwand im Verhältnis zur Bausumme, etwa bei denkmalgeschützten Bauten oder bei Vorhaben mit langwierigen Genehmigungsverfahren.

Was nicht in die Kostengruppe 700 gehört

Fast ebenso häufig wie die Unterschätzung ist die Fehlzuordnung. Drei Abgrenzungen bereiten regelmäßig Schwierigkeiten.

Kaufnebenkosten des Grundstücks. Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Maklercourtage sind keine Baunebenkosten. Sie gehören zum Grundstück und damit in die Kostengruppe 100. Die sprachliche Nähe der beiden Begriffe führt in Ratgebern für private Bauherren zu einer Vermischung, die im Ergebnis eine Doppelzählung oder eine Lücke erzeugt.

Erschließung und Hausanschluss. Das Herrichten des Grundstücks, der Abbruch vorhandener Bausubstanz und die öffentliche Erschließung gehören in die Kostengruppe 200. Die eigentlichen Hausanschlusskosten für Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telekommunikation sind dagegen in der Kostengruppe 400 bei den jeweiligen technischen Anlagen zu führen. Gebühren und Beiträge, die die Gemeinde erhebt, sitzen wiederum je nach Art in der Kostengruppe 200 oder in der Kostengruppe 760.

Baustelleneinrichtung. Kran, Gerüst, Bauzaun, Container, Baustrom und Bauwasser sind Bauleistungen und gehören in die Kostengruppe 300, üblicherweise in die Baustellengemeinkosten der ausführenden Unternehmen. Sie sind keine Nebenkosten, auch wenn sie im allgemeinen Sprachgebrauch häufig so bezeichnet werden.

Die Regel dahinter ist einfach: In die Kostengruppe 700 gehören Planungs-, Beratungs-, Prüf- und Verwaltungsleistungen. Alles, was am Bauwerk selbst ausgeführt oder eingebaut wird, gehört in die Kostengruppen 300 oder 400.

Die Honorare als größter Einzelblock

Da die Kostengruppen 730 und 740 den Hauptanteil ausmachen, entscheidet ihre Ermittlung über die Qualität des gesamten Ansatzes. Drei Größen bestimmen die Höhe.

Größe Bedeutung Wirkung
Anrechenbare Kosten die Bemessungsgrundlage des Honorars steigt mit dem Bauvolumen
Honorarzone Einstufung nach Planungsanforderungen fünf Zonen von sehr geringen bis sehr hohen Anforderungen
Beauftragte Leistungsphasen Umfang der übertragenen Leistungen die Phasen tragen unterschiedliche Prozentanteile

Für einen frühen Ansatz genügt es, die anrechenbaren Kosten aus den geschätzten Bauwerkskosten abzuleiten, die Honorarzone einzuschätzen und die vorgesehenen Leistungsphasen zu benennen. Das Ergebnis ist deutlich belastbarer als ein pauschaler Prozentsatz auf die Bausumme, weil es die drei tatsächlichen Treiber abbildet.

Zu beachten ist dabei, dass die anrechenbaren Kosten nicht mit den Bauwerkskosten identisch sind. Sie werden nach eigenen Regeln gebildet, die bestimmte Kostenanteile ganz, teilweise oder gar nicht berücksichtigen. Wer die Bauwerkskosten unbesehen als anrechenbare Kosten einsetzt, erhält einen Ansatz, der in die richtige Größenordnung fällt, aber nicht die Grundlage einer Honorarvereinbarung sein kann.

Was in einer frühen Phase konkret zu tun ist

Im Kostenrahmen werden die Baunebenkosten als Summe in der ersten Ebene ausgewiesen. In der Kostenschätzung folgt die zweite Ebene, in der Kostenberechnung die dritte. Diese Staffelung ist keine Formalität, sondern beschreibt, wie sich die Genauigkeit aufbaut.

Für den Kostenrahmen empfiehlt sich ein abgestuftes Vorgehen. Es trennt die belegbaren Positionen von den geschätzten.

  1. Honorare gesondert ermitteln. Die Kostengruppen 730 und 740 lassen sich früh überschlägig rechnen, sobald die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone abgeschätzt sind. Das ist genauer als jede Pauschale.
  2. Feste Positionen einzeln ansetzen. Bodengutachten, Vermessung, Genehmigungsgebühren, Prüfstatik und Hausanschluss sind früh und mit vertretbarer Unsicherheit bezifferbar.
  3. Nur den Rest pauschalieren. Für die verbleibenden Positionen der Kostengruppen 710, 760 und 790 genügt ein Prozentsatz, dessen Basis in derselben Zeile steht.
  4. Die Kostengruppe 800 nicht vergessen. Sie ist seit 2018 kein Bestandteil der Baunebenkosten mehr und braucht eine eigene Zeile.

Dieses Vorgehen dauert kaum länger als eine Pauschale, ist aber gegenüber dem Bauherrn nachvollziehbar und übersteht eine Rückfrage. Es macht die Annahme zudem prüfbar.

Die Baunebenkosten und der Kennwert

Damit schließt sich der Kreis zur Ausgangsfrage jedes Kennwerts. Ein veröffentlichter Wert in Euro je Quadratmeter Brutto-Grundfläche bezieht sich in aller Regel auf die Bauwerkskosten und enthält die Baunebenkosten nicht. Es gibt Ausnahmen: Kennwerte aus der Immobilienwertermittlung enthalten die Baunebenkosten mit einem festen Prozentsatz bereits, tragen aber dieselbe Einheit.

Zwei Werte mit identischer Einheit können also einmal mit und einmal ohne Nebenkosten gemeint sein. Die Prüfung des Kostenumfangs ist deshalb keine akademische Übung, sondern entscheidet über einen Unterschied im zweistelligen Prozentbereich.

Die genannten Prozentsätze sind Orientierungswerte für Deutschland und schwanken erheblich nach Projektgröße, Planungstiefe und Genehmigungssituation. Sie ersetzen keine projektbezogene Kostenermittlung.

Häufige Fragen

Die Baunebenkosten, von den Planungshonoraren bis zu Gutachten und Genehmigungsgebühren. Die Finanzierung gehört seit der Fassung von 2018 nicht mehr dazu.

Weil sie sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen. Ein Prozentsatz ohne Bezug ist keine Information.

Der Beitrag nennt Spannen mit ausgewiesener Bezugsgröße. Sie sind so nur mit dieser Angabe verwendbar.

Die Finanzierungskosten und die Kosten der Kostengruppe 800. Ihre Vermischung verzerrt jeden Vergleich.

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