Der Wortlaut
Die maßgebliche Stelle ist § 4 Absatz 1 Satz 3 HOAI. Sie bestimmt, dass für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Fassung der DIN 276 vom Dezember 2008 zugrunde zu legen ist, wenn die Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung auf die DIN 276 Bezug nimmt.
Der Verweis ist damit statisch und nicht dynamisch: Er zeigt auf eine bestimmte Ausgabe und nicht auf die jeweils geltende. Als die DIN 276 im Dezember 2018 neu gefasst wurde, ging dieser Verweis deshalb nicht automatisch mit über. Er zeigt weiterhin auf die Fassung von 2008, obwohl diese als Norm zurückgezogen ist.
Parallel dazu ist die Fassung von 2018 für die Kostenplanung selbst maßgeblich. Sie ist die aktuelle Ausgabe, sie fasst die früheren Teilnormen für Hochbau und Ingenieurbau zusammen, und sie bildet den Stand der Technik ab.
Der juristische Streit
Die Schwierigkeit entsteht daraus, dass § 4 Absatz 1 zwei Anknüpfungspunkte nebeneinander enthält. Sie verweisen auf verschiedene Fassungen der Norm.
Satz 2 verlangt die Ermittlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften.
Satz 3 verlangt die Anwendung der Fassung von 2008.
Solange die alte Fassung die allgemein anerkannte Regel der Technik verkörperte, führten beide Anknüpfungspunkte zum selben Ergebnis, und die Doppelung blieb folgenlos. Je mehr sich die Fassung von 2018 in der Praxis als fachlich anerkanntes Regelwerk durchsetzt, desto stärker laufen die beiden Sätze auseinander.
In der Fachliteratur wird darüber ein offener Meinungsstreit geführt. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nicht vor. Die überwiegend vertretene Auffassung stellt auf den klaren Wortlaut des Satzes 3 ab und geht davon aus, dass die anrechenbaren Kosten weiterhin nach der Fassung von 2008 zu ermitteln sind.
Unterschieden wird dabei zwischen der Kostengruppengliederung und den textlichen Regelungen der Norm. Nach verbreiteter Lesart bezieht sich der Verweis in § 4 HOAI auf die Gliederung der Kostengruppen und nicht auf den gesamten Normtext.
Warum das praktisch relevant ist
Es geht nicht um eine dogmatische Feinheit, sondern um die Prüfbarkeit der Honorarrechnung. Eine Rechnung auf falscher Gliederungsgrundlage kann zurückgewiesen werden.
Eine Honorarschlussrechnung muss für den Auftraggeber nachvollziehbar sein. Beruht sie auf einer Kostengliederung, die der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann oder die nicht der maßgeblichen Fassung entspricht, kann er sie als nicht prüfbar zurückweisen. Die Rechtsprechung zur früheren HOAI hat diesen Weg bereits bestätigt. Die Folge ist keine Kürzung, sondern zunächst der Verlust der Fälligkeit: Die Rechnung wird nicht zahlbar, bis sie in prüfbarer Form vorliegt.
Umgekehrt gilt der Satz auch andersherum. Eine Kostenermittlung, die für die Planung ausschließlich nach der Fassung von 2008 aufgestellt wird, entspricht nicht mehr dem aktuellen Regelwerk und ist mit Kennwerten aus heutigen Datensammlungen schlechter vergleichbar.
Was sich zwischen den Fassungen geändert hat
Die Fassung von 2018 hat die Systematik an mehreren Stellen umgestellt. Für die Zuordnung von Kosten sind vier Punkte relevant.
| Änderung | Wirkung |
|---|---|
| Neue KG 800 Finanzierung | Die Finanzierungskosten wurden aus der KG 700 herausgelöst und eigenständig geführt. |
| Zusammenführung der Teilnormen | Hochbau und Ingenieurbau erhalten eine einheitliche Gliederung in den KG 300 und KG 400. |
| Erweiterung der KG 500 | Sie erfasst nun sowohl Außenanlagen von Bauwerken als auch eigenständige Freiflächen. |
| Neue Stufe Kostenvoranschlag | Sie tritt vor den Kostenanschlag und dient der Entscheidung über Vergabe und Ausführung. |
Die erste Änderung wirkt unmittelbar auf die Honorarebene. Wer nach der Fassung von 2018 gliedert und die anrechenbaren Kosten daraus ableitet, führt die Finanzierung in einer Kostengruppe, die es in der maßgeblichen Fassung nicht gibt. Da weder KG 700 noch KG 800 anrechenbar sind, bleibt das Ergebnis hier zwar gleich, die Gliederung stimmt aber nicht überein.
Gewichtiger sind die Verschiebungen innerhalb der Kostengruppen 300 und 400, wo über 240 Kostengruppen überarbeitet wurden. Einzelne Positionen sind zwischen den Gruppen gewandert, und die Abgrenzung zwischen Baukonstruktion und technischen Anlagen ist an einigen Stellen neu gezogen worden. Genau diese Abgrenzung entscheidet über die Anwendung der Sonderregel für technische Anlagen und damit über die Höhe der Bemessungsgrundlage.
Wie eine Kostenermittlung beiden Anforderungen genügt
Der praktikable Weg besteht darin, die Ermittlung einmal aufzustellen und eine Überleitung zu dokumentieren, statt zwei getrennte Ermittlungen zu führen. Zwei getrennte Ermittlungen verdoppeln den Aufwand und die Fehlerquellen.
- Die Kostenermittlung nach der Fassung von 2018 aufstellen. Sie ist der aktuelle Stand, sie ist mit veröffentlichten Kennwerten vergleichbar, und sie ist die Grundlage der Kostenkontrolle im Projekt.
- Eine Überleitungstabelle für die honorarrelevanten Positionen führen. Sie ordnet die Positionen der Baukonstruktion und der technischen Anlagen der Gliederung von 2008 zu. Ausreichend ist eine Überleitung auf der Ebene, auf der die Anrechenbarkeit entschieden wird.
- Die Zuordnung dokumentieren, nicht nur das Ergebnis. Der Auftraggeber muss nachvollziehen können, welche Position in welcher Gruppe steht. Eine nachvollziehbare Überleitung ist der wirksamste Schutz gegen den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit.
- Die Fassung im Vertrag benennen. Welche Fassung der Kostenermittlung zugrunde liegt und welche der Honorarermittlung, gehört in die Vereinbarung und nicht in die spätere Diskussion.
Der vierte Punkt ist der wirksamste und der am seltensten umgesetzte. Der Streit über die maßgebliche Fassung entsteht fast immer nachträglich, bei der Schlussrechnung, und fast immer deshalb, weil vorher nichts vereinbart wurde.
Ein Rechenbeispiel für die Auswirkung
Die Verschiebung einzelner Positionen zwischen Baukonstruktion und technischen Anlagen wirkt nicht symmetrisch, weil die Sonderregel für technische Anlagen an einer Schwelle arbeitet. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Richtung.
Angenommen ein Vorhaben mit 3.000.000 Euro Baukonstruktion und 1.200.000 Euro technischen Anlagen, jeweils netto und ohne mitzuverarbeitende Bausubstanz. Das Beispiel zeigt die Wirkung der Schwellenregel.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Sonstige anrechenbare Kosten | Baukonstruktion | 3.000.000 € |
| Schwelle von 25 Prozent | 3.000.000 × 0,25 | 750.000 € |
| Technische Anlagen bis zur Schwelle | vollständig anrechenbar | 750.000 € |
| Technische Anlagen über der Schwelle | 450.000 × 0,50 | 225.000 € |
| Anrechenbare Kosten insgesamt | Summe | 3.975.000 € |
Wandert nun eine Position von 200.000 Euro durch die geänderte Abgrenzung aus der Baukonstruktion in die technischen Anlagen, sinkt die Schwelle auf 700.000 Euro, und der über der Schwelle liegende Anteil wächst. Die anrechenbaren Kosten fallen im Ergebnis niedriger aus, obwohl die Baukosten unverändert sind.
Die Größenordnung ist projektabhängig und in diesem Beispiel bewusst klein gehalten. Entscheidend ist die Richtung: Bei Vorhaben mit hohem Technikanteil kann die Zuordnungsfrage die Bemessungsgrundlage spürbar verschieben, und sie tut das ohne jede Änderung am Bauwerk.
Was das für den Vertrag bedeutet
Aus dem Vorstehenden folgen drei Punkte, die in eine Honorarvereinbarung gehören und die dort selten stehen. Sie kosten in der Formulierung wenige Zeilen.
Die maßgebliche Fassung für jede Ebene. Welche Fassung der Kostenermittlung zugrunde liegt und welche der Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Die Trennung ist zulässig und in der Sache geboten.
Die Behandlung der Überleitung. Ob eine Überleitungstabelle geschuldet ist und in welcher Tiefe. Sie ist Aufwand und sollte als solcher benannt sein.
Der Umgang mit Zuordnungsfragen. Ein Verfahren für den Fall, dass die Zuordnung einer Position zwischen Baukonstruktion und technischen Anlagen streitig wird, ist einfacher vorab zu vereinbaren als nachträglich zu klären.
Ein Sonderfall: die ausführungsorientierte Gliederung
Die DIN 276 erlaubt, die Kostenermittlung ausführungsorientiert aufzustellen, also nach Gewerken oder Vergabeeinheiten statt nach Bauteilen. Das ist zulässig, solange die Ermittlung der anrechenbaren Kosten damit sachgerecht möglich bleibt.
Praktisch bedeutet das eine Einschränkung: Wird eine solche Gliederung vereinbart, ist die unmittelbare Ableitung der anrechenbaren Kosten erschwert, weil sich Gewerke und Kostengruppen nicht decken. Wer ausführungsorientiert gliedert, sollte deshalb von vornherein eine Zuordnung zu den Kostengruppen mitführen. Die Systematik dieser Gliederungsvariante behandelt der Beitrag zur ausführungsorientierten Gliederung.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.