Das gemeinsame Aufmaß
Die VOB/B sieht vor, dass die Leistung möglichst gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festgestellt wird. Das gemeinsame Aufmaß hat erhebliche Beweiswirkung und ist deshalb mehr als eine Höflichkeit.
Der Grund ist beweisrechtlich. Ein gemeinsames Aufmaß ist eine gemeinschaftliche Feststellung: Beide Seiten haben die Mengen gesehen und bestätigt. Wer sich später auf abweichende Mengen beruft, trägt die Beweislast, und diese Last ist schwer zu tragen, wenn das Bauteil verdeckt oder verbaut ist.
Für die Praxis folgt daraus eine Regel, die den größten Teil aller Abrechnungsstreitigkeiten verhindert: Was später nicht mehr sichtbar ist, wird vor dem Verschließen gemeinsam aufgemessen. Verfüllte Baugruben, verkleidete Installationen und geschlossene Konstruktionen lassen sich nachträglich nicht mehr messen, sondern nur noch rekonstruieren.
Wo ein gemeinsames Aufmaß nicht zustande kommt, ist das eigene Aufmaß so zu dokumentieren, dass es nachvollziehbar bleibt. Dazu gehören Datum, Ort, Skizzen und Fotos.
Die prüfbare Rechnung
Die Rechnung muss prüfbar sein. Das bedeutet, dass der Auftraggeber sie nachvollziehen können muss, ohne eigene Ermittlungen anzustellen.
Aus diesem Maßstab folgt der Inhalt:
| Angabe | Funktion |
|---|---|
| Bezug auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses | Zuordnung zum Vertrag |
| Ordnungszahlen unverändert | Nachvollziehbarkeit der Herkunft |
| Mengen mit Aufmaßnachweis | Belegbarkeit der Leistung |
| Einheitspreise aus dem Vertrag | Übereinstimmung mit dem Angebot |
| Nachträge gesondert ausgewiesen | Trennung vom Hauptauftrag |
| Abschlagszahlungen abgesetzt | Ermittlung des Restbetrags |
| Umsatzsteuer | auf die Gesamtsumme |
Die zweite Zeile verdient Aufmerksamkeit. Die Ordnungszahlen tragen die gesamte Kette vom Leistungsverzeichnis über das Angebot und den Auftrag bis zur Abrechnung. Werden sie unterwegs geändert, bricht die Zuordnung, und die Prüfbarkeit leidet unmittelbar.
Die Anforderungen an eine prüfbare Rechnung ähneln denen an die Honorarschlussrechnung des Planers, folgen aber eigenen Regeln. Der Vergleich lohnt: In beiden Fällen entscheidet die Prüfbarkeit über die Fälligkeit, nicht über die Höhe.
Die Abnahme geht der Fälligkeit voraus
Der Vergütungsanspruch wird nicht durch die Rechnung allein fällig. Erforderlich sind zwei Voraussetzungen: die Abnahme der Leistung und die Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung.
Fehlt eine von beiden, besteht der Anspruch, ist aber nicht durchsetzbar. Für den Auftragnehmer bedeutet das, dass er die Abnahme aktiv betreiben sollte, statt sie abzuwarten. Der Beitrag zur Abnahme behandelt die Wege.
Wo die VOB/B endet und die VOB/C beginnt
Dies ist der praktisch wichtigste Punkt dieses Beitrags und die häufigste Fehlerquelle bei der Rechnungsprüfung. Er betrifft die Frage, welche Regel die Menge bestimmt.
| Teil | Regelt | Inhalt |
|---|---|---|
| Die VOB/B | das Verfahren | wer feststellt, wann, in welcher Form und mit welchen Folgen |
| Die VOB/C | die Methode | wie gemessen wird, in welcher Einheit, was übermessen und was abgezogen wird |
Eine Abrechnung, die dem Verfahren der VOB/B entspricht, aber die Abrechnungsregeln der VOB/C missachtet, ist formal in Ordnung und inhaltlich falsch. Der umgekehrte Fall ist ebenso häufig.
Für die Prüfung einer Rechnung folgt daraus eine feste Reihenfolge. Sie beginnt beim Gewerk und endet bei der allgemeinen Regel.
- Ist die Rechnung prüfbar, also nachvollziehbar aufgebaut und mit Aufmaßnachweisen versehen.
- Sind die Mengen richtig ermittelt, nach den Regeln der einschlägigen ATV.
- Sind die Preise vertragsgemäß, einschließlich der Nachträge.
Der zweite Schritt setzt voraus, dass die richtige ATV herangezogen wird, und dass innerhalb der ATV die richtigen Übermessungsregeln angewendet werden. Der Beitrag zu den Übermessungsregeln behandelt sie im Einzelnen.
Was bei Nachträgen zu beachten ist
Nachträge gehören in der Schlussrechnung gesondert ausgewiesen und nicht in die Positionen des Hauptauftrags eingerechnet. Andernfalls ist die Rechnung nicht prüfbar und wird nicht fällig.
Der Grund ist praktisch: Der Auftraggeber muss erkennen können, welcher Betrag auf den ursprünglichen Vertrag und welcher auf spätere Anordnungen entfällt. Eine Vermischung macht die Rechnung angreifbar und erschwert jede Prüfung.
Zu jedem Nachtrag gehören dabei die Angaben, die seine Berechtigung tragen: die Anordnung, gegebenenfalls die Ankündigung und die Herleitung des Preises. Der Beitrag zu den Nachträgen behandelt die Voraussetzungen.
Der Übergang zur Kostenfeststellung
Für den Planer schließt die Abrechnung der Bauleistungen zugleich die Kostenplanung ab. Die Kostenfeststellung nach der Kostenplanungsnorm beruht auf den Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen.
Zwei Punkte sind dabei zu beachten.
| Feststellung | Was daraus folgt |
|---|---|
| Die Ordnungen unterscheiden sich | die Schlussrechnungen folgen den Vergabeeinheiten, die Kostenfeststellung den Kostengruppen; ohne mitgeführte Zuordnung ist die Überleitung nachträglich kaum zu rekonstruieren |
| Die Kostenfeststellung ist die einzige Quelle eigener Kennwerte | sie ist zugleich die letzte Gelegenheit, die Daten eines Projekts für künftige Kostenermittlungen zu sichern |
Was zu dokumentieren ist
Vier Vorkehrungen sichern die Abrechnung eines Bauvorhabens. Sie greifen alle während der Ausführung und nicht erst bei der Schlussrechnung.
- Aufmaße vor dem Verschließen, gemeinsam wo möglich, dokumentiert wo nicht.
- Stabile Ordnungszahlen über die gesamte Projektlaufzeit.
- Nachträge mit vollständiger Herleitung, gesondert geführt.
- Die Zuordnung zu den Kostengruppen, laufend mitgeführt statt nachträglich rekonstruiert.
Der erste Punkt ist der wichtigste und der am wenigsten aufwendige. Ein Aufmaß, das zum richtigen Zeitpunkt genommen wird, kostet Minuten; seine nachträgliche Rekonstruktion kostet Gutachten.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.