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Nachträge nach § 2 VOB/B

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche drei Nachtragsarten die VOB/B unterscheidet, warum die Mengenänderung ohne Anordnung auskommt, welche Ankündigungspflicht besteht und wie sich die Rechtsprechung zur Preisbildung verändert hat.

Nachträge sind der wirtschaftlich sensibelste Bereich des Bauvertrags. Sie entstehen zu einem Zeitpunkt, an dem kein Wettbewerb mehr besteht, und ihre Preisbildung folgt eigenen Regeln.

Die VOB/B unterscheidet drei Grundfälle, und die Unterscheidung entscheidet über Anspruchsgrundlage, Ankündigungspflicht und Preisermittlung. Wer den falschen Fall wählt, verliert den Anspruch nicht, muss ihn aber anders begründen.

Die drei Grundfälle

Fall Grundlage Anordnung erforderlich Ankündigung
Mengenänderung über 10 Prozent § 2 Abs. 3 nein grundsätzlich nicht
Geänderte Leistung § 2 Abs. 5 ja, nach § 1 Abs. 3 Preisvereinbarung soll vorab erfolgen
Zusätzliche Leistung § 2 Abs. 6 ja, nach § 1 Abs. 4 ja, vor Beginn der Ausführung

Die dritte und die vierte Spalte enthalten die Unterscheidung, die in der Praxis am häufigsten verwechselt wird. Nur der dritte Fall setzt eine Ankündigung voraus.

Die Mengenänderung kommt ohne Anordnung aus

Bei einem Einheitspreisvertrag sind die ausgeschriebenen Mengen Ansätze, keine Zusagen. Weicht die tatsächlich ausgeführte Menge ab, folgt daraus zunächst nur, dass nach tatsächlicher Menge abzurechnen ist, und noch keine Preisanpassung.

Erst oberhalb einer Schwelle entsteht ein Anspruch auf Preisanpassung. Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent können beide Vertragsparteien eine Anpassung des Einheitspreises verlangen.

Die Regelung wirkt in beide Richtungen und steht beiden Seiten offen. Die Schwellen sind dabei nicht symmetrisch formuliert.

Richtung Schwelle Wer was verlangen kann
Mengenmehrung über 110 % der Auftraggeber eine Senkung, der Auftragnehmer eine Erhöhung des Einheitspreises für die Mehrmenge
Mengenminderung unter 90 % der Auftragnehmer eine Unterdeckung bei Baustelleneinrichtungs-, Gemein- und Allgemeinen Geschäftskosten

Ob bei der Minderung auch Wagnis und Gewinn anzusetzen sind, ist umstritten, wird aber überwiegend bejaht. Eine Ankündigung ist in beiden Fällen grundsätzlich nicht erforderlich, weil die Mehrvergütung aus dem gewählten Vertragsmodell folgt und nicht aus einem Verhalten des Auftraggebers.

Zu unterscheiden sind dabei Mengenabweichungen, die auf Ungenauigkeiten der Mengenermittlung beruhen, von solchen, die auf nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers beruhen. Für die zweite Gruppe gelten die Regelungen über geänderte und zusätzliche Leistungen, mit anderen Ankündigungspflichten.

Die geänderte Leistung

Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf oder trifft er andere Anordnungen, durch die die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Vorausgesetzt ist damit eine Anordnung und nicht bloß ein veränderter Umstand.

Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Der Wortlaut ist eine Soll-Vorschrift und keine Anspruchsvoraussetzung, weshalb ihre Missachtung den Anspruch nicht entfallen lässt, seine Durchsetzung aber erheblich erschwert.

In der Praxis bleibt der Preis häufig bewusst offen, weil der Bau weitergehen soll, und Formulierungen wie eine Beauftragung dem Grunde nach sind verbreitet. Sie verschieben die Preisfindung in eine Phase, in der der Auftragnehmer bereits geleistet hat und seine Verhandlungsposition entsprechend schwächer ist.

Die zusätzliche Leistung

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Anders als bei der geänderten Leistung besteht hier eine echte Ankündigungspflicht: Der Anspruch ist dem Auftraggeber anzukündigen, bevor mit der Ausführung begonnen wird.

Die Ankündigung ist der wirksamste Schutz des Auftragnehmers und zugleich die am häufigsten versäumte Formalie. Sie kostet wenig und entscheidet über die Durchsetzbarkeit des gesamten Anspruchs.

Für öffentliche Auftraggeber gilt zudem, dass über die zusätzliche Vergütung eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen ist. Eine bloße Anerkennung dem Grunde nach genügt dort nicht.

Die Rechtsprechung hat sich verändert

Dies ist der wichtigste Punkt dieses Beitrags und der am schlechtesten dokumentierte in älteren Quellen. Drei Stände sind dabei auseinanderzuhalten.

Stand Inhalt
Die frühere Regel die auf die Urkalkulation gestützte Fortschreibung; der neue Preis wurde aus den Ansätzen des Angebots abgeleitet, nach der Formel, ein guter Preis bleibe ein guter
Die Kehrtwende der Bundesgerichtshof gab diese Regel 2019 für Mengenmehrungen über 110 Prozent auf; maßgeblich sind seither die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge
Der offene Bereich ob dasselbe für geänderte und zusätzliche Leistungen gilt, ist höchstrichterlich nicht entschieden; die überwiegende Auffassung bejaht es, und die Instanzrechtsprechung folgt ihr

Für die Praxis folgt daraus eine unbequeme Lage, weil die maßgebliche Berechnungsmethode für den häufigsten Nachtragsfall höchstrichterlich nicht geklärt ist. Der Beitrag zur Nachtragskalkulation behandelt die Ermittlung im Einzelnen.

Wenn keine Einigung zustande kommt

Kommt eine Vereinbarung weder vor noch während noch nach der Ausführung zustande, greift das allgemeine Werkvertragsrecht. Die übliche Vergütung gilt dann als vereinbart.

Die Grundlagen dafür sind nach den Regelungen der VOB/B zu ermitteln, was die Aufgabe nicht einfacher macht. Praktisch bedeutet es, dass der Streit vor Gericht ausgetragen wird und beide Seiten Sachverständigengutachten benötigen.

Daraus folgt eine Empfehlung, die für beide Vertragsseiten gilt: Eine Nachtragsvereinbarung vor der Ausführung ist fast immer günstiger als der Streit danach, und zwar unabhängig davon, welcher Preis vereinbart wird. Sie erspart beiden Seiten die Beweisführung über die tatsächlich erforderlichen Kosten.

Der Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung

Nachträge sind selten Zufall, und ihre Ursachen sind erstaunlich gleichförmig. Die häufigste ist eine Leistungsbeschreibung, die nicht eindeutig und erschöpfend war.

Ursache Folge
fehlende Position zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6
unzutreffende Mengenermittlung Mengenänderung nach § 2 Abs. 3
unklare Beschreibung Streit über den Leistungsumfang
unvollständige Angaben zum Bestand Anordnung und geänderte Leistung
unzulässige Risikoabwälzung Nachtrag oder unwirksame Klausel

Der Zusammenhang ist wirtschaftlich der wichtigste dieses Themenfelds. Der Aufwand für eine vollständige Beschreibung ist geringer als der Preis der Nachträge, die sie vermeidet, wie der Beitrag zum eindeutigen und erschöpfenden Beschreiben im Einzelnen zeigt.

Was zu dokumentieren ist

Vier Angaben entscheiden im Streitfall über die Durchsetzbarkeit eines Nachtrags. Sie sind laufend zu erfassen und nicht erst bei der Schlussrechnung.

# Zu dokumentieren ist Warum
1 Die Anordnung mit Datum, Inhalt und Urheber; eine mündliche Anordnung ist wirksam, aber schwer zu beweisen
2 Die Ankündigung bei zusätzlichen Leistungen vor Beginn der Ausführung
3 Die Kostenermittlung mit nachvollziehbarer Herleitung der Mehr- oder Minderkosten
4 Die Auswirkung auf Fristen weil eine Änderung regelmäßig auch den Terminplan berührt

Der vierte Punkt wird am häufigsten übersehen und ist der teuerste, weil eine nicht angemeldete Fristverlängerung zu Verzug führen kann. Verzugsfolgen übersteigen den Nachtragsbetrag regelmäßig.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Drei Grundfälle: Mengenänderung, geänderte Leistung und zusätzliche Leistung. Sie unterscheiden sich in Voraussetzung und Folge.

Nein, sie tritt ohne Anordnung ein. Der Beitrag beschreibt die Vergütungsfolge.

Sie sind vor Beginn der Ausführung anzukündigen. Ohne Ankündigung droht der Vergütungsverlust.

Die Preisbildung bei geänderten Leistungen wurde neu geordnet. Der Beitrag beschreibt den Stand.

Ausschreibung und Vergabe nach VOB: Leitfaden für Bauleistungen