Die drei Bestandteile
Die Vorschrift verlangt, die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Aus diesem einen Satz folgen vier voneinander getrennte Anforderungen.
| Bestandteil | Anforderung | Prüffrage |
|---|---|---|
| Eindeutig | nur eine Auslegung möglich | Kann ein Bieter den Text anders verstehen |
| Erschöpfend | nichts Wesentliches fehlt | Fehlt eine Angabe, die den Preis beeinflusst |
| Im gleichen Sinne | Vergleichbarkeit der Angebote | Führen unterschiedliche Lesarten zu unterschiedlichen Preisen |
| Ohne umfangreiche Vorarbeiten | der Bieter muss nicht selbst ermitteln | Muss der Bieter Mengen oder Umstände selbst erheben |
Die letzte Zeile wird am häufigsten übersehen. Der Bieter schuldet die Kalkulation, nicht die Ermittlung der Grundlagen. Eine Beschreibung, die ihn zwingt, Aufmaße zu nehmen, Bestand zu erkunden oder Mengen selbst zu ermitteln, genügt dem Grundsatz nicht.
Ergänzend verlangt die Vorschrift, alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Das ist eine Ermittlungspflicht des Auftraggebers und nicht nur eine Angabepflicht, was den Unterschied zwischen Nichtwissen und Nichtermitteln aufhebt.
Wer das Risiko der Lücke trägt
Hier liegt der praktische Kern des Grundsatzes, und er wird durch das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses ergänzt. Beide Regelungen greifen ineinander.
Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Der Wortlaut nennt damit zwei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen.
Die beiden Merkmale sind kumulativ, und das erweitert den zulässigen Spielraum erheblich. Ein Risiko, das der Bieter beeinflussen kann, darf ihm zugewiesen werden, ebenso eines, dessen Auswirkung er abschätzen kann; erst wenn beides fehlt, greift das Verbot.
Daraus ergibt sich eine Risikoverteilung nach Wissen und Einfluss. Sie ordnet jedes Risiko der Seite zu, die es steuern oder beziffern kann.
| Risiko | Zuweisung |
|---|---|
| Bauverfahren und Arbeitsvorbereitung | Auftragnehmer, er beeinflusst sie |
| Materialpreisentwicklung im üblichen Rahmen | Auftragnehmer, er kann sie abschätzen |
| Baugrund, soweit vom Auftraggeber ermittelbar | Auftraggeber, er hat den Zugang |
| Zustand des Bestands | Auftraggeber, er ist Eigentümer |
| Außergewöhnliche Preisentwicklungen | im Einzelfall ungewöhnliches Wagnis |
Die letzte Zeile ist in der Rechtsprechung behandelt worden, und zwar uneinheitlich. Preissteigerungen infolge äußerer Ereignisse sind als ungewöhnliches Wagnis eingeordnet worden, doch hängt die Einordnung vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu prüfen.
Formulierungen, die gegen den Grundsatz verstoßen
Bestimmte Klauseln kehren in Leistungsverzeichnissen regelmäßig wieder und sind angreifbar. Alle vier verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Verlagerung eines Risikos ohne dessen Beschreibung.
| Klausel | Warum sie angreifbar ist |
|---|---|
| Pauschale Verweise auf den Bestand | der Bieter soll sich selbst ein Bild machen und alle Folgen einpreisen; das verlagert die Ermittlungspflicht des Auftraggebers |
| Vollständigkeitsklauseln | mit den Einheitspreisen sollen auch nicht beschriebene Leistungen abgegolten sein; das umgeht den Grundsatz unmittelbar |
| Offene Mengenrisiken | Mengen werden als ungefähr bezeichnet, ohne dass eine Ermittlung stattgefunden hat |
| Nicht bezifferte Erschwernisse | Hinweise auf laufenden Betrieb, eingeschränkte Arbeitszeiten oder Zugangsbeschränkungen ohne Angaben, die eine Kalkulation ermöglichen |
Die praktische Wirkung solcher Klauseln ist regelmäßig das Gegenteil der beabsichtigten: Sie führen entweder zu Sicherheitszuschlägen, die den Auftraggeber teurer kommen als eine saubere Beschreibung, oder sie sind unwirksam und ändern nichts. In beiden Fällen zahlt der Auftraggeber für eine Risikoverlagerung, die er nicht erhält.
Woran sich eine Lücke erkennen lässt
Vier Prüfungen decken die meisten Beschreibungsmängel auf, und sie kosten wenig Zeit. Die letzte ist die wirksamste, weil sie die Perspektive wechselt.
| Prüfung | Was sie aufdeckt |
|---|---|
| Gegen Abschnitt 0 der ATV | er listet auf, welche Angaben in die Leistungsbeschreibung gehören; was dort steht und im Verzeichnis fehlt, ist eine Lücke |
| Der Positionsarten | Bedarfspositionen und ein hoher Anteil an Stundenlohnarbeiten sind Symptome unvollständiger Planung, nicht deren Lösung |
| Der Abrechnungseinheiten | entspricht die Einheit der Regel der einschlägigen ATV, oder wurde sie aus Bequemlichkeit gewählt |
| Die Gegenlesung aus Bietersicht | kann jede Position ohne Rückfrage bepreist werden, auf einer Grundlage, die im Text steht |
Der Aufbau des Leistungsverzeichnisses behandelt der gesonderte Beitrag. Dort steht auch, welche Positionsarten die VOB/A überhaupt kennt.
Der Zusammenhang mit den Nachträgen
Der Grundsatz und das Nachtragsrecht hängen unmittelbar zusammen, und der Zusammenhang ist wirtschaftlich der wichtigste dieses Themenfelds. Er entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Preis gebildet wird.
Eine Leistung, die im Vertrag nicht beschrieben ist, aber zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs erforderlich wird, ist eine zusätzliche Leistung. Sie wird nach den Regeln des Bauvertragsrechts vergütet, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem kein Wettbewerb mehr besteht.
Daraus folgt eine Rechnung, die sich für den Auftraggeber fast immer lohnt: Der Aufwand für eine vollständige Beschreibung ist geringer als der Preis der Nachträge, die sie vermeidet. Die Systematik der Nachträge behandelt der Beitrag zu § 2 VOB/B.
Für den Planer kommt eine zweite Ebene hinzu. Die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ist eine Grundleistung, und ihre Mängel können ihm zugerechnet werden.
Was bei Vorhaben im Bestand gilt
Im Bestand stößt der Grundsatz auf eine strukturelle Schwierigkeit. Ein Teil der Umstände ist vor Öffnung der Bausubstanz nachweislich nicht bekannt, und zwar auch bei sorgfältiger Vorbereitung.
Die Lösung liegt nicht in einer pauschalen Risikoabwälzung, sondern in drei Maßnahmen. Sie greifen alle vor der Ausschreibung.
| Maßnahme | Wirkung |
|---|---|
| Die Bestandsuntersuchung vor der Ausschreibung | was durch Bauteilöffnungen ermittelbar ist, gehört ermittelt und angegeben |
| Die Angabe des Kenntnisstands | eine benannte Unsicherheit lässt sich kalkulieren, eine verschwiegene nicht |
| Die vertragliche Regelung des Verfahrens | wie mit unvorhergesehenen Umständen umgegangen wird, gehört vereinbart, bevor sie eintreten |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.