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Eindeutig und erschöpfend beschreiben

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Was die drei Bestandteile des Grundsatzes bedeuten, wer das Risiko einer Lücke trägt, welche Formulierungen gegen das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses verstoßen und woran sich eine unzureichende Beschreibung erkennen lässt.

Der Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung ist die zentrale Anforderung der VOB/A an die Vergabeunterlagen. Er ist knapp formuliert und in seinen Folgen weitreichend.

Sein wirtschaftlicher Kern lautet: Wer nicht beschreibt, kann nicht ausschreiben, und was nicht ausgeschrieben ist, wird zum Nachtrag. Der Nachtrag entsteht dann zu einem Zeitpunkt ohne Wettbewerb.

Die drei Bestandteile

Die Vorschrift verlangt, die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Aus diesem einen Satz folgen vier voneinander getrennte Anforderungen.

Bestandteil Anforderung Prüffrage
Eindeutig nur eine Auslegung möglich Kann ein Bieter den Text anders verstehen
Erschöpfend nichts Wesentliches fehlt Fehlt eine Angabe, die den Preis beeinflusst
Im gleichen Sinne Vergleichbarkeit der Angebote Führen unterschiedliche Lesarten zu unterschiedlichen Preisen
Ohne umfangreiche Vorarbeiten der Bieter muss nicht selbst ermitteln Muss der Bieter Mengen oder Umstände selbst erheben

Die letzte Zeile wird am häufigsten übersehen. Der Bieter schuldet die Kalkulation, nicht die Ermittlung der Grundlagen. Eine Beschreibung, die ihn zwingt, Aufmaße zu nehmen, Bestand zu erkunden oder Mengen selbst zu ermitteln, genügt dem Grundsatz nicht.

Ergänzend verlangt die Vorschrift, alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Das ist eine Ermittlungspflicht des Auftraggebers und nicht nur eine Angabepflicht, was den Unterschied zwischen Nichtwissen und Nichtermitteln aufhebt.

Wer das Risiko der Lücke trägt

Hier liegt der praktische Kern des Grundsatzes, und er wird durch das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses ergänzt. Beide Regelungen greifen ineinander.

Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Der Wortlaut nennt damit zwei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen.

Die beiden Merkmale sind kumulativ, und das erweitert den zulässigen Spielraum erheblich. Ein Risiko, das der Bieter beeinflussen kann, darf ihm zugewiesen werden, ebenso eines, dessen Auswirkung er abschätzen kann; erst wenn beides fehlt, greift das Verbot.

Daraus ergibt sich eine Risikoverteilung nach Wissen und Einfluss. Sie ordnet jedes Risiko der Seite zu, die es steuern oder beziffern kann.

Risiko Zuweisung
Bauverfahren und Arbeitsvorbereitung Auftragnehmer, er beeinflusst sie
Materialpreisentwicklung im üblichen Rahmen Auftragnehmer, er kann sie abschätzen
Baugrund, soweit vom Auftraggeber ermittelbar Auftraggeber, er hat den Zugang
Zustand des Bestands Auftraggeber, er ist Eigentümer
Außergewöhnliche Preisentwicklungen im Einzelfall ungewöhnliches Wagnis

Die letzte Zeile ist in der Rechtsprechung behandelt worden, und zwar uneinheitlich. Preissteigerungen infolge äußerer Ereignisse sind als ungewöhnliches Wagnis eingeordnet worden, doch hängt die Einordnung vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu prüfen.

Formulierungen, die gegen den Grundsatz verstoßen

Bestimmte Klauseln kehren in Leistungsverzeichnissen regelmäßig wieder und sind angreifbar. Alle vier verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Verlagerung eines Risikos ohne dessen Beschreibung.

Klausel Warum sie angreifbar ist
Pauschale Verweise auf den Bestand der Bieter soll sich selbst ein Bild machen und alle Folgen einpreisen; das verlagert die Ermittlungspflicht des Auftraggebers
Vollständigkeitsklauseln mit den Einheitspreisen sollen auch nicht beschriebene Leistungen abgegolten sein; das umgeht den Grundsatz unmittelbar
Offene Mengenrisiken Mengen werden als ungefähr bezeichnet, ohne dass eine Ermittlung stattgefunden hat
Nicht bezifferte Erschwernisse Hinweise auf laufenden Betrieb, eingeschränkte Arbeitszeiten oder Zugangsbeschränkungen ohne Angaben, die eine Kalkulation ermöglichen

Die praktische Wirkung solcher Klauseln ist regelmäßig das Gegenteil der beabsichtigten: Sie führen entweder zu Sicherheitszuschlägen, die den Auftraggeber teurer kommen als eine saubere Beschreibung, oder sie sind unwirksam und ändern nichts. In beiden Fällen zahlt der Auftraggeber für eine Risikoverlagerung, die er nicht erhält.

Woran sich eine Lücke erkennen lässt

Vier Prüfungen decken die meisten Beschreibungsmängel auf, und sie kosten wenig Zeit. Die letzte ist die wirksamste, weil sie die Perspektive wechselt.

Prüfung Was sie aufdeckt
Gegen Abschnitt 0 der ATV er listet auf, welche Angaben in die Leistungsbeschreibung gehören; was dort steht und im Verzeichnis fehlt, ist eine Lücke
Der Positionsarten Bedarfspositionen und ein hoher Anteil an Stundenlohnarbeiten sind Symptome unvollständiger Planung, nicht deren Lösung
Der Abrechnungseinheiten entspricht die Einheit der Regel der einschlägigen ATV, oder wurde sie aus Bequemlichkeit gewählt
Die Gegenlesung aus Bietersicht kann jede Position ohne Rückfrage bepreist werden, auf einer Grundlage, die im Text steht

Der Aufbau des Leistungsverzeichnisses behandelt der gesonderte Beitrag. Dort steht auch, welche Positionsarten die VOB/A überhaupt kennt.

Der Zusammenhang mit den Nachträgen

Der Grundsatz und das Nachtragsrecht hängen unmittelbar zusammen, und der Zusammenhang ist wirtschaftlich der wichtigste dieses Themenfelds. Er entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Preis gebildet wird.

Eine Leistung, die im Vertrag nicht beschrieben ist, aber zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs erforderlich wird, ist eine zusätzliche Leistung. Sie wird nach den Regeln des Bauvertragsrechts vergütet, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem kein Wettbewerb mehr besteht.

Daraus folgt eine Rechnung, die sich für den Auftraggeber fast immer lohnt: Der Aufwand für eine vollständige Beschreibung ist geringer als der Preis der Nachträge, die sie vermeidet. Die Systematik der Nachträge behandelt der Beitrag zu § 2 VOB/B.

Für den Planer kommt eine zweite Ebene hinzu. Die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ist eine Grundleistung, und ihre Mängel können ihm zugerechnet werden.

Was bei Vorhaben im Bestand gilt

Im Bestand stößt der Grundsatz auf eine strukturelle Schwierigkeit. Ein Teil der Umstände ist vor Öffnung der Bausubstanz nachweislich nicht bekannt, und zwar auch bei sorgfältiger Vorbereitung.

Die Lösung liegt nicht in einer pauschalen Risikoabwälzung, sondern in drei Maßnahmen. Sie greifen alle vor der Ausschreibung.

Maßnahme Wirkung
Die Bestandsuntersuchung vor der Ausschreibung was durch Bauteilöffnungen ermittelbar ist, gehört ermittelt und angegeben
Die Angabe des Kenntnisstands eine benannte Unsicherheit lässt sich kalkulieren, eine verschwiegene nicht
Die vertragliche Regelung des Verfahrens wie mit unvorhergesehenen Umständen umgegangen wird, gehört vereinbart, bevor sie eintreten

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Dass jede Leistung so beschrieben ist, dass alle Bieter dasselbe verstehen und kalkulieren. Der Beitrag zerlegt den Grundsatz.

In der Regel der Auftraggeber, weil er die Beschreibung verantwortet. Der Beitrag nennt die Grenzen.

Solche, die die Entscheidung dem Bieter überlassen, etwa pauschale Verweise. Der Beitrag zählt sie auf.

An Rückfragen der Bieter und an Positionen ohne prüfbare Menge. Sie hängen unmittelbar mit den Nachträgen zusammen.

Ausschreibung und Vergabe nach VOB: Leitfaden für Bauleistungen