Die Voraussetzung
Ein Leistungsverzeichnis setzt voraus, dass die Maßnahme vollständig durchgeplant ist und ein eindeutiges Mengengerüst vorliegt. Fehlt diese Voraussetzung, ist nicht das Verzeichnis das Problem, sondern der Zeitpunkt der Ausschreibung.
Diese Voraussetzung ist strenger, als sie klingt. Sie bedeutet, dass die Ausführungsplanung so weit fortgeschritten sein muss, dass jede Position beschrieben und ihre Menge ermittelt werden kann. Wo das nicht der Fall ist, entstehen Bedarfspositionen, Stundenlohnarbeiten und Lücken, also genau die Elemente, die die VOB/A beschränkt.
Der Zusammenhang mit der Planung ist damit unmittelbar: Ein Leistungsverzeichnis kann nicht besser sein als die Ausführungsplanung, auf der es beruht. Die entsprechende Leistungsphase behandelt der Beitrag zu den Leistungsphasen 4 und 5.
Die Gliederung
Ein Leistungsverzeichnis ist hierarchisch aufgebaut. Die Gliederungstiefe hängt von der Projektgröße ab, das Prinzip nicht.
| Ebene | Inhalt |
|---|---|
| Vorbemerkungen | allgemeine Angaben zum Projekt und zur Ausführung |
| Los oder Vergabeeinheit | die Einheit, die vergeben wird |
| Titel | Gliederung nach Bauteilen oder Bauabschnitten |
| Position | die einzeln bepreiste Leistung |
Jede Position trägt eine Ordnungszahl, die sie eindeutig identifiziert. Sie bleibt über den gesamten Projektverlauf unverändert und dient als Bezug in Angebot, Auftrag, Aufmaß und Abrechnung.
Die Ordnungszahl ist keine Formalie. Wird sie im Projektverlauf geändert, brechen die Bezüge zwischen Angebot und Abrechnung, und die Prüfbarkeit der Rechnung leidet, weshalb ergänzende Positionen neue Nummern erhalten statt vorhandene umzunummerieren.
Die Gliederung nach Vergabeeinheiten wirkt zugleich auf die Kostenplanung, weil sie ab dem Kostenvoranschlag die Ordnung der Kostenermittlung bestimmt. Die Systematik behandelt der Beitrag zur ausführungsorientierten Gliederung.
Was in die Vorbemerkungen gehört
Die Vorbemerkungen enthalten, was für mehrere oder alle Positionen gilt und deshalb nicht in jeder wiederholt werden soll. Vier Inhalte gehören dort in jedem Fall hinein.
| Inhalt | Was hineingehört |
|---|---|
| Die Angaben zur Baustelle | Beschaffenheit des Baugeländes, Zufahrten und ihre Einschränkungen, vorhandene Anlagen, Lagerflächen; Abschnitt 0 der einschlägigen ATV listet auf, was anzugeben ist |
| Die Gleichwertigkeitsklausel | bei Bezug auf technische Spezifikationen gelten auch ohne ausdrücklichen Zusatz gleichwertige als zugelassen; ihr Fehlen ist ein Vergabefehler |
| Die maßgebliche Ausgabe der Regelwerke | welche Ausgabe der VOB/C gilt, weil die ATV in mehrjährigen Abständen überarbeitet werden |
| Abweichende Abrechnungsregeln | soll von Abschnitt 5 abgewichen werden, etwa bei modellbasierter Messung, ist das hier zu vereinbaren |
Ein Hinweis zur Grenze: Vorbemerkungen dürfen die Positionen ergänzen, aber nicht ersetzen. Wesentliche Leistungsmerkmale, die den Preis einer Position bestimmen, gehören in die Position und nicht in einen allgemeinen Vorspann.
Der Aufbau einer Position
Eine Position besteht aus drei Bestandteilen, und jeder hat eine eigene Funktion. Nur einer davon ist der maßgebliche Vertragstext.
| Bestandteil | Inhalt | Funktion |
|---|---|---|
| Der Kurztext | benennt die Leistung in einer Zeile | Orientierung; er erscheint in Preisspiegeln und Auswertungen |
| Der Langtext | Art, Ausführung, Material, Maße, Anforderungen, Ausführungsbedingungen | der maßgebliche Vertragstext |
| Die Mengenangabe mit Einheit | wie viel und in welcher Einheit abgerechnet wird | die Einheit muss der Abrechnungsregel der einschlägigen ATV entsprechen |
Die dritte Zeile enthält den häufigsten Fehler. Die Abrechnungseinheit folgt der ATV, nicht der Bequemlichkeit. Wer eine Wand nach Quadratmetern ausschreibt, für die die ATV das Raummaß vorsieht, erzeugt eine Position, deren Abrechnung streitig wird. Die Systematik behandelt der Beitrag zum Lesen der ATV.
Was nicht in den Langtext gehört
Drei Inhalte werden regelmäßig in Positionstexte aufgenommen und gehören nicht dorthin. Alle drei verlängern den Text, ohne den Leistungsumfang zu verbessern.
| Inhalt | Warum er nicht in den Positionstext gehört |
|---|---|
| Nebenleistungen nach VOB/C | sie sind ohnehin geschuldet; ihre Wiederholung verlängert den Text und erzeugt den Eindruck, andere Nebenleistungen seien nicht geschuldet |
| Produktnamen ohne Gleichwertigkeitsvorbehalt | sie beschränken den Wettbewerb und sind vergaberechtlich angreifbar |
| Risikoabwälzungen | sie verstoßen gegen das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses und führen entweder zu Sicherheitszuschlägen oder sind unwirksam |
Positionsarten und ihre Grenzen
Neben den Normalpositionen kennt die Praxis weitere Arten, und die VOB/A beschränkt zwei davon ausdrücklich. Beide betreffen Leistungen, deren Umfang bei Angebotsabgabe offen ist.
| Art | Zulässigkeit |
|---|---|
| Normalposition | Regelfall |
| Alternativposition | zulässig, wenn eine echte Wahl besteht |
| Zulageposition | zulässig, ergänzt eine Grundposition |
| Bedarfsposition | grundsätzlich nicht aufzunehmen |
| Angehängte Stundenlohnarbeiten | nur im unbedingt erforderlichen Umfang |
Die letzten beiden Zeilen betreffen denselben Grundgedanken. Beide verlagern die Preisbildung aus dem Wettbewerb in die Ausführung und beeinträchtigen die Vergleichbarkeit der Angebote.
Für die Praxis folgt daraus eine Prüffrage bei jeder Bedarfsposition: Warum ist die Ausführung offen. Lautet die Antwort, dass die Planung noch nicht abgeschlossen ist, liegt das Problem nicht im Leistungsverzeichnis, sondern in der Planung.
Der Datenaustausch
Leistungsverzeichnisse werden in strukturierter Form zwischen Programmen ausgetauscht. Ein standardisiertes Verfahren definiert dafür Phasen, die den Weg vom Aufstellen über die Angebotsabgabe bis zur Abrechnung abbilden.
Der Nutzen liegt in der Vermeidung von Doppelerfassung und in der automatisierten Angebotsprüfung. Voraussetzung ist, dass die Struktur des Leistungsverzeichnisses den Anforderungen des Austauschformats entspricht, insbesondere hinsichtlich der Ordnungszahlen. Der Beitrag zum GAEB-Datenaustausch behandelt die Phasen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.