Die Voraussetzung
Die Vorschrift knüpft an eine Abwägung an: Die Leistung kann durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend vom Regelfall zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln. Der Maßstab ist damit die Qualität der Lösung und nicht der Stand der eigenen Planung.
Zwei Elemente sind daran wesentlich, und beide werden in der Praxis regelmäßig übergangen. Sie betreffen den Zweck der Wahl und ihre Begründung.
| Element | Was daraus folgt |
|---|---|
| Es geht um die beste Lösung, nicht um den geringsten Aufwand | die Vorschrift nennt als Zweck ausdrücklich die Ermittlung der besten Lösung; ein Leistungsprogramm ist kein Ersatz für eine unfertige Planung |
| Es setzt eine dokumentierte Abwägung voraus | die Wahl ist zu begründen, und die Begründung gehört in die Vergabeakte |
In der Praxis wird die Form gleichwohl häufig gewählt, weil die Planung nicht weit genug fortgeschritten ist, um ein Leistungsverzeichnis aufzustellen. Das ist der wirtschaftlich riskanteste Anwendungsfall, weil er die Kostenunsicherheit nicht beseitigt, sondern in die Ausführung verlagert.
Was das Leistungsprogramm enthalten muss
Der Inhalt ist in der Vorschrift beschrieben und umfasst drei Elemente. Das dritte ist optional und zugleich das wirksamste.
| Element | Inhalt |
|---|---|
| Eine Beschreibung der Bauaufgabe | aus ihr müssen die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können |
| Die Angabe des Zwecks der fertigen Leistung | samt der technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen |
| Gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis | mit ganz oder teilweise offen gelassenen Mengenangaben |
Ein Musterleistungsverzeichnis mit offenen Mengen ist ein Zwischenweg zwischen beiden Beschreibungsformen. Es gibt die Struktur vor und überlässt die Mengenermittlung dem Bieter, womit es für die spätere Vergleichbarkeit das wirksamste Instrument dieser Ausschreibungsform ist.
Was der Bieter liefern muss
Die Anforderungen an das Angebot sind entsprechend höher. Verlangt wird ein Angebot, das über die Ausführung der Leistung hinaus drei weitere Bestandteile umfasst.
- den Entwurf nebst eingehender Erläuterung
- eine Darstellung der Bauausführung
- eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung, gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung
Für den Bieter bedeutet das erheblichen Aufwand vor Auftragserteilung, und zwar ohne Gewissheit über den Zuschlag. Das ist der Grund, weshalb diese Ausschreibungsform den Bieterkreis verengt: Nur Unternehmen mit eigener Planungskapazität können teilnehmen.
Warum die Kostenkontrolle schwieriger wird
Für die Kostenermittlung ist das Leistungsprogramm die anspruchsvollste Form, und zwar aus drei Gründen. Sie wirken zusammen und lassen sich nicht einzeln ausgleichen.
| Grund | Wirkung auf die Kostenkontrolle |
|---|---|
| Die Angebote sind nicht unmittelbar vergleichbar | jeder Bieter legt einen eigenen Entwurf vor; ein Preisspiegel nach Positionen ist nicht möglich, weil die Positionen sich unterscheiden |
| Die Mengen stammen vom Bieter | die Kontrollfunktion der eigenen Mengenermittlung entfällt; eine zu niedrig angesetzte Menge fällt erst in der Ausführung auf |
| Der Vergleich mit der Kostenberechnung bricht ab | die Kostenberechnung gliedert nach Bauteilen, das Angebot folgt der Struktur des Bieterentwurfs; ohne Überleitung endet der Soll-Ist-Vergleich bei der Gesamtsumme |
Der dritte Punkt betrifft eine Grundleistung des Planers. Die Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung ist in der Vorbereitung der Vergabe geschuldet, und ihre Systematik behandelt der Beitrag zum Soll-Ist-Vergleich.
Die Folge für das Honorar des Planers
Ein Punkt verbindet beide Themenfelder und wird in der Praxis übersehen. Er betrifft die Vergütung des Planers und nicht die des Bauunternehmens.
Das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auf Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung ist nach der Honorarordnung grundsätzlich eine besondere Leistung. Wird jedoch tatsächlich mit Leistungsprogramm ausgeschrieben, wird sie ganz oder teilweise zur Grundleistung, und die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase entfallen dafür.
Die Wahl der Ausschreibungsform verändert damit den Leistungsumfang des Planers, ohne dass sich die Bewertung der Phase ändert. Sie gehört vor Beginn der Vorbereitung der Vergabe festgelegt und im Vertrag benannt, wie der Beitrag zu den Leistungsphasen 6 und 7 zeigt.
Wann die Form sinnvoll ist
Trotz der Risiken gibt es Konstellationen, in denen das Leistungsprogramm die bessere Wahl ist. Drei sind typisch, und die dritte ist die tragfähigste.
| Konstellation | Warum die Form dann trägt |
|---|---|
| Wenn die Lösungskompetenz beim Markt liegt | bei Systembauweisen, technisch geprägten Anlagen oder herstellerabhängigen Verfahren führt ein funktionaler Ansatz zu besseren Lösungen als eine Vorgabe |
| Wenn die Leistung vorab nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann | das ist zugleich ein Anwendungsfall für abweichende Vergabearten |
| Wenn Ausführungsrisiken beim Auftragnehmer besser aufgehoben sind | wer den Entwurf liefert, trägt für dessen Funktionstauglichkeit ein anderes Risiko als ein Unternehmen, das eine fremde Planung ausführt |
Der dritte Punkt ist der stärkste Grund und zugleich der am seltensten ausgesprochene. Das Leistungsprogramm verlagert die Verantwortung für die Lösung und nicht nur die Arbeit an ihr.
Was zu regeln ist
Vier Punkte verhindern die häufigsten Auseinandersetzungen bei dieser Ausschreibungsform. Alle vier gehören in die Vergabeunterlagen und nicht in eine spätere Vereinbarung.
- Die Anforderungen präzise formulieren. Was funktional beschrieben ist, muss messbar sein, sonst ist die Erfüllung streitig.
- Ein Musterleistungsverzeichnis vorgeben. Es stellt Vergleichbarkeit her, ohne den Entwurf vorwegzunehmen.
- Die Wertungskriterien vorab bekannt geben. Wo nicht nur der Preis entscheidet, gehören die Kriterien und ihre Gewichtung in die Vergabeunterlagen.
- Die Schnittstelle zur eigenen Planung klären. Wer prüft den Bieterentwurf, wer trägt die Verantwortung für seine Übereinstimmung mit den Anforderungen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.