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Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Unter welcher Voraussetzung eine funktionale Ausschreibung zulässig ist, was ein Leistungsprogramm enthalten muss, was der Bieter dafür liefern muss und warum diese Form der Beschreibung die Kostenkontrolle erschwert.

Bei einem Leistungsprogramm beschreibt der Auftraggeber nicht, wie gebaut werden soll, sondern was erreicht werden soll. Der Entwurf wird dem Wettbewerb unterstellt.

Die VOB/A behandelt diese Form als Ausnahme, und ihre Voraussetzungen sind enger gefasst, als die Praxis häufig annimmt. Der Regelfall bleibt die Beschreibung mit Leistungsverzeichnis.

Die Voraussetzung

Die Vorschrift knüpft an eine Abwägung an: Die Leistung kann durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend vom Regelfall zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln. Der Maßstab ist damit die Qualität der Lösung und nicht der Stand der eigenen Planung.

Zwei Elemente sind daran wesentlich, und beide werden in der Praxis regelmäßig übergangen. Sie betreffen den Zweck der Wahl und ihre Begründung.

Element Was daraus folgt
Es geht um die beste Lösung, nicht um den geringsten Aufwand die Vorschrift nennt als Zweck ausdrücklich die Ermittlung der besten Lösung; ein Leistungsprogramm ist kein Ersatz für eine unfertige Planung
Es setzt eine dokumentierte Abwägung voraus die Wahl ist zu begründen, und die Begründung gehört in die Vergabeakte

In der Praxis wird die Form gleichwohl häufig gewählt, weil die Planung nicht weit genug fortgeschritten ist, um ein Leistungsverzeichnis aufzustellen. Das ist der wirtschaftlich riskanteste Anwendungsfall, weil er die Kostenunsicherheit nicht beseitigt, sondern in die Ausführung verlagert.

Was das Leistungsprogramm enthalten muss

Der Inhalt ist in der Vorschrift beschrieben und umfasst drei Elemente. Das dritte ist optional und zugleich das wirksamste.

Element Inhalt
Eine Beschreibung der Bauaufgabe aus ihr müssen die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können
Die Angabe des Zwecks der fertigen Leistung samt der technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen
Gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis mit ganz oder teilweise offen gelassenen Mengenangaben

Ein Musterleistungsverzeichnis mit offenen Mengen ist ein Zwischenweg zwischen beiden Beschreibungsformen. Es gibt die Struktur vor und überlässt die Mengenermittlung dem Bieter, womit es für die spätere Vergleichbarkeit das wirksamste Instrument dieser Ausschreibungsform ist.

Was der Bieter liefern muss

Die Anforderungen an das Angebot sind entsprechend höher. Verlangt wird ein Angebot, das über die Ausführung der Leistung hinaus drei weitere Bestandteile umfasst.

  • den Entwurf nebst eingehender Erläuterung
  • eine Darstellung der Bauausführung
  • eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung, gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung

Für den Bieter bedeutet das erheblichen Aufwand vor Auftragserteilung, und zwar ohne Gewissheit über den Zuschlag. Das ist der Grund, weshalb diese Ausschreibungsform den Bieterkreis verengt: Nur Unternehmen mit eigener Planungskapazität können teilnehmen.

Warum die Kostenkontrolle schwieriger wird

Für die Kostenermittlung ist das Leistungsprogramm die anspruchsvollste Form, und zwar aus drei Gründen. Sie wirken zusammen und lassen sich nicht einzeln ausgleichen.

Grund Wirkung auf die Kostenkontrolle
Die Angebote sind nicht unmittelbar vergleichbar jeder Bieter legt einen eigenen Entwurf vor; ein Preisspiegel nach Positionen ist nicht möglich, weil die Positionen sich unterscheiden
Die Mengen stammen vom Bieter die Kontrollfunktion der eigenen Mengenermittlung entfällt; eine zu niedrig angesetzte Menge fällt erst in der Ausführung auf
Der Vergleich mit der Kostenberechnung bricht ab die Kostenberechnung gliedert nach Bauteilen, das Angebot folgt der Struktur des Bieterentwurfs; ohne Überleitung endet der Soll-Ist-Vergleich bei der Gesamtsumme

Der dritte Punkt betrifft eine Grundleistung des Planers. Die Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung ist in der Vorbereitung der Vergabe geschuldet, und ihre Systematik behandelt der Beitrag zum Soll-Ist-Vergleich.

Die Folge für das Honorar des Planers

Ein Punkt verbindet beide Themenfelder und wird in der Praxis übersehen. Er betrifft die Vergütung des Planers und nicht die des Bauunternehmens.

Das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auf Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung ist nach der Honorarordnung grundsätzlich eine besondere Leistung. Wird jedoch tatsächlich mit Leistungsprogramm ausgeschrieben, wird sie ganz oder teilweise zur Grundleistung, und die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase entfallen dafür.

Die Wahl der Ausschreibungsform verändert damit den Leistungsumfang des Planers, ohne dass sich die Bewertung der Phase ändert. Sie gehört vor Beginn der Vorbereitung der Vergabe festgelegt und im Vertrag benannt, wie der Beitrag zu den Leistungsphasen 6 und 7 zeigt.

Wann die Form sinnvoll ist

Trotz der Risiken gibt es Konstellationen, in denen das Leistungsprogramm die bessere Wahl ist. Drei sind typisch, und die dritte ist die tragfähigste.

Konstellation Warum die Form dann trägt
Wenn die Lösungskompetenz beim Markt liegt bei Systembauweisen, technisch geprägten Anlagen oder herstellerabhängigen Verfahren führt ein funktionaler Ansatz zu besseren Lösungen als eine Vorgabe
Wenn die Leistung vorab nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann das ist zugleich ein Anwendungsfall für abweichende Vergabearten
Wenn Ausführungsrisiken beim Auftragnehmer besser aufgehoben sind wer den Entwurf liefert, trägt für dessen Funktionstauglichkeit ein anderes Risiko als ein Unternehmen, das eine fremde Planung ausführt

Der dritte Punkt ist der stärkste Grund und zugleich der am seltensten ausgesprochene. Das Leistungsprogramm verlagert die Verantwortung für die Lösung und nicht nur die Arbeit an ihr.

Was zu regeln ist

Vier Punkte verhindern die häufigsten Auseinandersetzungen bei dieser Ausschreibungsform. Alle vier gehören in die Vergabeunterlagen und nicht in eine spätere Vereinbarung.

  1. Die Anforderungen präzise formulieren. Was funktional beschrieben ist, muss messbar sein, sonst ist die Erfüllung streitig.
  2. Ein Musterleistungsverzeichnis vorgeben. Es stellt Vergleichbarkeit her, ohne den Entwurf vorwegzunehmen.
  3. Die Wertungskriterien vorab bekannt geben. Wo nicht nur der Preis entscheidet, gehören die Kriterien und ihre Gewichtung in die Vergabeunterlagen.
  4. Die Schnittstelle zur eigenen Planung klären. Wer prüft den Bieterentwurf, wer trägt die Verantwortung für seine Übereinstimmung mit den Anforderungen.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Eine Beschreibung, die das Ziel vorgibt und die Lösung dem Bieter überlässt. Ihre Voraussetzungen sind eng.

Die Ziele, Randbedingungen und Bewertungsmaßstäbe. Ohne sie ist kein Wettbewerb möglich.

Eine eigene Planung und eine daran anschließende Kalkulation. Der Aufwand ist erheblich höher.

Weil die Lösungen der Bieter voneinander abweichen. Der Vergleich verlangt eine eigene Methodik.

Ausschreibung und Vergabe nach VOB: Leitfaden für Bauleistungen