Die Abnahmearten
| Art | Grundlage | Merkmal |
|---|---|---|
| Ausdrückliche Abnahme | allgemein | Erklärung des Auftraggebers, formfrei |
| Förmliche Abnahme | § 12 Abs. 4 | auf Verlangen einer Partei, mit gemeinsamer Niederschrift |
| Teilabnahme | § 12 Abs. 2 | für in sich abgeschlossene Teile der Leistung |
| Fiktive Abnahme nach Fertigstellung | § 12 Abs. 5 Nr. 1 | 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung |
| Fiktive Abnahme nach Benutzung | § 12 Abs. 5 Nr. 2 | 6 Werktage nach Beginn der Benutzung |
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme, hat der Auftraggeber sie binnen 12 Werktagen durchzuführen. Eine andere Frist kann vereinbart werden.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
Die förmliche Abnahme
Sie hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei sie verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen, und der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
In die Niederschrift gehören etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sowie etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder er mit genügender Frist geladen wurde. Sein Fernbleiben hindert die Abnahme also nicht.
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, ist die fiktive Abnahme nach der VOB/B ausgeschlossen. Das ist der Regelfall in Bauverträgen und hat für den Auftragnehmer eine unangenehme Folge, denn er kann sich nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Auftraggeber die Abnahme hinauszögert.
Die Teilabnahme
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Beide Seiten können dieses Verlangen stellen.
Die Abgeschlossenheit ist dabei funktional zu verstehen, nicht räumlich. Eine Heizungsanlage kann ein abgeschlossener Teil sein, ein einzelnes Geschoss eines höheren Gebäudes in aller Regel nicht.
Für die Kostenseite ist die Teilabnahme bedeutsam, weil sie die Rechtsfolgen für den betroffenen Teil vorzieht. Das betrifft insbesondere den Beginn der Verjährungsfristen.
Die fiktive Abnahme
Die VOB/B kennt zwei Fälle, in denen die Abnahme unabhängig vom Willen des Auftraggebers eintritt. Beide setzen voraus, dass keine Abnahme verlangt wurde.
| Fall | Frist | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Nach Mitteilung der Fertigstellung | 12 Werktage | schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung |
| Nach Beginn der Benutzung | 6 Werktage | Beginn der Benutzung der Leistung oder eines Teils, wenn nichts anderes vereinbart ist |
Eine wichtige Ausnahme ist zu beachten. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme, sodass ein Gerüst, ein Baustellenzugang oder ein von Folgegewerken genutzter Rohbauteil die Frist nicht auslöst.
In der Praxis greifen die Abnahmefiktionen der VOB/B selten ein, weil viele Bauverträge sie ausschließen und dieser Ausschluss grundsätzlich wirksam ist. Ist der Weg über die VOB/B versperrt, bleibt dem Auftragnehmer die Fristsetzung nach dem gesetzlichen Bauvertragsrecht; als angemessene Frist orientiert die Praxis sich an den 12 Werktagen.
Für die Beweisführung ist der Zugang entscheidend. Die Frist beginnt mit dem nachweisbaren Zugang der Fertigstellungsmitteilung und nicht mit ihrer Absendung, weshalb die Form der Übermittlung zu wählen ist, die den Zugang belegt.
Die vier Rechtsfolgen
| Wirkung | Bedeutung |
|---|---|
| Umkehr der Beweislast | vorher beweist der Auftragnehmer die Mangelfreiheit, danach der Auftraggeber den Mangel |
| Beginn der Verjährung | für Mängelansprüche |
| Fälligkeit der Vergütung | zusammen mit der prüfbaren Schlussrechnung |
| Übergang der Gefahr | auf den Auftraggeber |
Die erste Zeile ist praktisch die bedeutsamste. Sie verschiebt die Position der Parteien in jedem späteren Mängelstreit grundlegend, und sie tut es an einem Tag.
Die Verjährungsfrist weicht vom Gesetz ab
Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig verwechselt und ist wirtschaftlich erheblich. Er betrifft die Länge der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
| Regime | Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken |
|---|---|
| VOB/B | 4 Jahre |
| Gesetzliches Werkvertragsrecht | 5 Jahre |
Die Einbeziehung der VOB/B verkürzt die Frist um ein Jahr. Für den Auftraggeber ist das ein Nachteil und für den Auftragnehmer ein Vorteil, und beide Seiten sollten es vor Vertragsschluss wissen.
Der Fristbeginn liegt bei der Abnahme, auch bei einer fiktiven. Wird die Abnahme fingiert, beginnt die Frist mit Ablauf der 12 beziehungsweise 6 Werktage.
Für den Planer ist der Zusammenhang mit der Objektbetreuung wesentlich: Die Objektbegehung vor Ablauf der Verjährungsfristen ist eine Grundleistung, und die maßgebliche Frist hängt davon ab, welches Regime für den jeweiligen Bauvertrag gilt. Bei einem Vorhaben mit mehreren Gewerken können deshalb unterschiedliche Fristen nebeneinander laufen. Die Systematik behandelt der Beitrag zu den Leistungsphasen 8 und 9.
Die Vorbehalte sind fristgebunden
Dies ist der teuerste Fehler, den ein Auftraggeber bei der Abnahme machen kann. Er lässt sich nach dem Abnahmetermin nicht mehr korrigieren.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sind spätestens bei der Abnahme zu erklären. Bei der förmlichen Abnahme gehören sie in die Niederschrift, bei der fiktiven sind sie spätestens zu den genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
Bei der Vertragsstrafe ist die Folge besonders scharf: Wird der Vorbehalt nicht rechtzeitig erklärt, entfällt der Anspruch vollständig, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe der Höhe nach unstreitig ist. Die Rechtsprechung legt diese Formvorschrift konsequent zulasten des Auftraggebers aus.
Für die Abnahmevorbereitung folgt daraus eine einfache Checkliste: Vor dem Termin ist zu klären, ob Vertragsstrafen angefallen sind und welche Mängel bekannt sind. Beides gehört in die Niederschrift, auch wenn eine Einigung noch aussteht.
Was bei der Abnahme zu dokumentieren ist
Vier Angaben entscheiden über die spätere Beweislage. Sie gehören in die Niederschrift und nicht in einen späteren Vermerk.
- Der Zeitpunkt, weil er den Fristbeginn bestimmt.
- Die festgestellten Mängel, mit Verortung und Beschreibung. Pauschale Angaben ohne Zuordnung sind im Streitfall wenig wert.
- Die Vorbehalte, für Mängel und Vertragsstrafen.
- Die Einwendungen des Auftragnehmers, weil sie Teil der gemeinsamen Feststellung sind.
Der zweite Punkt ist der häufigste Mangel von Abnahmeprotokollen. Ein Mangel, der nicht so beschrieben ist, dass er wiedergefunden werden kann, ist im Streitfall schwer durchzusetzen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.