Die drei Abschnitte
| Abschnitt | Anwendungsbereich | Paragrafenkennung |
|---|---|---|
| 1 | nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte | § 7 |
| 2 | Vergaben ab den EU-Schwellenwerten | § 7 EU |
| 3 | Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich | § 7 VS |
Die dritte Spalte erklärt eine Eigenheit, die beim Zitieren zu Verwirrung führt. Dieselbe Sachfrage wird in mehreren Abschnitten geregelt, und die Vorschriften tragen dieselbe Nummer mit unterschiedlichem Zusatz.
Wer eine Vorschrift zitiert, muss deshalb den Abschnitt mitzitieren. Ein Verweis auf § 7 VOB/A ohne Zusatz bezeichnet die nationale Regelung; die europaweite steht in § 7 EU.
Die Zuordnung zum Abschnitt richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert. Der Beitrag zur Abgrenzung von Ober- und Unterschwellenvergabe behandelt die Ermittlung.
Der innere Aufbau
Innerhalb jedes Abschnitts folgt die VOB/A dem Ablauf eines Vergabeverfahrens. Die Paragrafenfolge bildet die Chronologie ab.
| Bereich | Inhalt |
|---|---|
| Grundsätze und Vergabearten | Anwendungsbereich, Grundsätze, Arten der Vergabe, Zulässigkeitsvoraussetzungen |
| Losbildung und Teilnehmer | Vergabe nach Losen, Eignung, Nachweisführung |
| Leistungsbeschreibung | allgemeine Anforderungen, technische Spezifikationen, Leistungsverzeichnis, Leistungsprogramm |
| Vergabeunterlagen | Vertragsbedingungen, Fristen, Vertragsstrafen, Sicherheitsleistung |
| Verfahren | Bekanntmachung, Angebote, Öffnung, Prüfung und Wertung |
| Abschluss | Zuschlag, Aufhebung, Information der Bieter |
Für die Kostenseite sind vier Bereiche einschlägig. Es sind die Vergabearten mit ihren Wertgrenzen, die Losbildung, die Leistungsbeschreibung und die Wertung der Angebote.
Das Verhältnis zum übergeordneten Recht
Die VOB/A steht nicht allein. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist sie in ein gesetzliches Gefüge eingebettet.
| Regelwerk | Rolle im Oberschwellenbereich |
|---|---|
| Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | die grundlegenden Vorschriften des Vergaberechts oberhalb der Schwellenwerte, einschließlich des Rechtsschutzes |
| Die Vergabeverordnung | setzt die europäischen Vergaberichtlinien um und erklärt für Bauleistungen den Abschnitt 2 der VOB/A für anwendbar |
| Die VOB/A Abschnitt 2 | die bauspezifischen Verfahrensregeln |
Unterhalb der Schwellenwerte fehlt dieser Überbau. Dort gilt der Abschnitt 1 der VOB/A, und seine Verbindlichkeit folgt aus Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften von Bund und Ländern. Das ist der Grund, weshalb die Wertgrenzen für die einzelnen Vergabearten zwischen den Bundesländern erheblich abweichen können.
Was das Vergabebeschleunigungsgesetz geändert hat
Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Gesetz, das rund 19 Gesetze und Verordnungen mit etwa 110 Paragrafen ändert und als größte Reform des Vergaberechts seit Jahren gilt.
Es wirkt zunächst auf das gesetzliche Gefüge, nicht unmittelbar auf die VOB/A. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch angekündigt, die neuen Inhalte in die VOB/A zu übernehmen.
Für die Praxis bedeutet das eine Übergangslage: Die gesetzlichen Änderungen gelten bereits, die Anpassung der VOB/A steht aus. Wer ein Verfahren vorbereitet, prüft deshalb beide Ebenen. Der Beitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz behandelt die Änderungen im Einzelnen.
Die Wertgrenzen im Abschnitt 1
Der praktisch am häufigsten benötigte Paragraf des Abschnitts 1 regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vergabearten. Er wurde zum 1. Januar 2026 neu gefasst.
Die Wertgrenzen bestimmen, welche Vergabeart ohne besondere Begründung zulässig ist. Sie sind zum genannten Datum angehoben und vereinheitlicht worden; die Einzelheiten behandelt der Beitrag zu den Vergabearten und Wertgrenzen.
Zu beachten ist dabei, dass diese Werte den Rahmen des Bundes abbilden. Länder und Kommunen können eigene, teils höhere Grenzen festlegen, und Spezialregelungen können weiter abweichen.
Was die VOB/A nicht regelt
Drei Bereiche liegen außerhalb der VOB/A und werden ihr dennoch regelmäßig zugeordnet. Die Verwechslung führt dazu, dass in der falschen Vorschrift gesucht wird.
| Bereich | Wo er tatsächlich geregelt ist |
|---|---|
| Die Vergabe von Planungsleistungen | Architekten- und Ingenieurleistungen sind Dienstleistungen und fallen nicht unter die VOB/A |
| Der Vertragsinhalt | was nach Zuschlag gilt, regelt die VOB/B, sofern sie einbezogen ist |
| Die technischen Anforderungen und die Abrechnung | sie stehen in der VOB/C |
Die erste Zeile ist wirtschaftlich bedeutsam, weil sie den Schwellenwert betrifft: Für Planungsleistungen gilt ein deutlich niedrigerer Wert als für Bauleistungen. Der Beitrag zur Abgrenzung von Ober- und Unterschwellenvergabe behandelt die Werte.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.