Die Vergabearten
| Art | Bieterkreis | Verfahren |
|---|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | unbeschränkt, öffentliche Aufforderung | förmlich |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | beschränkt, nach öffentlichem Aufruf zur Teilnahme | förmlich, zweistufig |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | beschränkt, ausgewählte Unternehmen | förmlich |
| Freihändige Vergabe | ausgewählte Unternehmen | vereinfacht |
| Direktauftrag | ein Unternehmen | ohne Vergabeverfahren |
Die Öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall. Sie steht dem Auftraggeber stets zur Verfügung. Die übrigen Arten sind Ausnahmen und nur zulässig, wo die VOB/A sie zulässt.
Die Wertgrenzen seit dem 1. Januar 2026
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden zum Jahresbeginn 2026 neu gefasst. Die Werte verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer.
| Vergabeart | Wertgrenze seit 2026 | zuvor |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 € | deutlich niedriger |
| Freihändige Vergabe | 100.000 € | 10.000 € |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 150.000 € | nur für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau |
Zwei Beobachtungen sind bemerkenswert.
Die Anhebung ist erheblich. Die Grenze für die Freihändige Vergabe hat sich verzehnfacht. Damit verschiebt sich ein beträchtlicher Teil der Bauvergaben aus dem förmlichen Verfahren heraus.
Die Vereinheitlichung ist neu. Der Wert von 150.000 Euro für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb galt zuvor nur für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau und gilt nun für alle Gewerke.
Die Anhebung geht auf einen Beschluss zurück, ab 2026 für sämtliche Bundesvergaben eine einheitliche Schwelle für Direktaufträge einzuführen. Hinzu kam das Bestreben, Bauvergaben und Liefer- und Dienstleistungsvergaben gleich zu behandeln.
Warum dieselbe Verfahrensart anders heißt
Eine Eigenheit des deutschen Vergaberechts führt regelmäßig zu Verwirrung, und sie ist rein terminologisch. Ober- und Unterschwellenbereich verwenden für dieselbe Sache verschiedene Bezeichnungen.
| Regelwerk | Bezeichnung |
|---|---|
| VOB/A, für Bauleistungen | Freihändige Vergabe |
| Unterschwellenvergabeordnung, für Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe |
Gemeint ist dieselbe Verfahrensart. Wer in einem Verfahren über Bauleistungen und in einem anderen über Planungsleistungen arbeitet, begegnet also zwei Namen für denselben Vorgang.
Die Unterscheidung ist nicht folgenlos: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Wertgrenzen der beiden Regelwerke stimmen nicht überein. Wer den Wert des einen auf das andere überträgt, wählt eine unzulässige Verfahrensart.
Dieselbe Vorsicht gilt für Planungsleistungen allgemein: Sie sind Dienstleistungen und fallen nicht unter die VOB/A. Der Beitrag zur Abgrenzung von Ober- und Unterschwellenvergabe behandelt die Einordnung.
Die Voraussetzungen jenseits der Wertgrenzen
Unterhalb der genannten Werte sind die Ausnahmearten ohne besondere Begründung zulässig. Oberhalb bleiben sie es nur bei Vorliegen bestimmter Gründe.
Typische Gründe für eine Freihändige Vergabe lassen sich in einer knappen Liste zusammenfassen. Sie sind im Einzelfall zu belegen und in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Nur ein Unternehmen kommt in Betracht, etwa wegen Patentschutz, besonderer Erfahrung oder besonderer Geräte.
Eine erneute Ausschreibung verspricht kein annehmbares Ergebnis, nachdem eine vorangegangene aufgehoben wurde.
Gründe der Geheimhaltung erfordern es.
Eine kleine Leistung lässt sich von einer bereits vergebenen größeren nicht ohne Nachteil trennen.
Die Gründe sind eng auszulegen und in der Vergabeakte zu dokumentieren. Eine unzureichend begründete Wahl der Vergabeart ist angreifbar.
Was Länder und Kommunen abweichend regeln
Die genannten Werte bilden den Rahmen des Bundes ab. Die Wertgrenzen für die einzelnen Vergabearten setzen Bund und Länder selbst, und sie können je nach Land erheblich variieren.
Für die Praxis folgt daraus eine Prüfreihenfolge, die sich nicht abkürzen lässt. Jeder Schritt setzt das Ergebnis des vorangegangenen voraus.
- Den Auftragswert schätzen und mit dem EU-Schwellenwert abgleichen.
- Bei Unterschwelle das anwendbare Landesrecht bestimmen, weil es eigene Wertgrenzen setzen kann.
- Spezialregelungen prüfen, die noch weiter abweichen können.
Hinzu kommt ein Punkt, der aus den anderen Cocons dieses Themenfelds vertraut ist: Es kommt vor, dass ein Landesvergabegesetz auf eine überholte Ausgabe der VOB/A verweist. Der Verweis ist dann zu prüfen, nicht die aktuelle Fassung als selbstverständlich anzunehmen.
Der Zusammenhang mit dem Wettbewerb
Höhere Wertgrenzen bedeuten weniger Verfahren und weniger Aufwand. Sie bedeuten zugleich weniger Bieter je Vergabe.
| Wirkung | Folge |
|---|---|
| Weniger Formalaufwand | schnellere Vergaben, geringere Verfahrenskosten |
| Kleinerer Bieterkreis | geringerer Preisdruck |
| Weniger Transparenz | eingeschränkte Kontrolle |
Für die Kostenplanung ist die mittlere Zeile die wichtigste. Eine Vergabe an drei ausgewählte Unternehmen erzeugt regelmäßig ein anderes Preisniveau als eine öffentliche Ausschreibung, und dieser Effekt ist bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
Wer ein Vorhaben kalkuliert, sollte deshalb wissen, in welcher Vergabeart es vergeben wird. Die Kennwerte aus öffentlich ausgeschriebenen Vorhaben sind auf freihändig vergebene nicht ohne Weiteres übertragbar.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.