Für welchen Bereich das Gesetz gilt
Dies ist der Punkt, der in Zusammenfassungen am häufigsten fehlt. Er entscheidet zugleich darüber, ob das Gesetz ein konkretes Vorhaben überhaupt betrifft.
Das Gesetz gilt für die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ändert im Kern das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Sektorenverordnung, also den Oberschwellenbereich.
Für Bauleistungen liegt der EU-Schwellenwert bei 5.404.000 Euro netto. Ein erheblicher Teil der Bauvergaben liegt darunter und wird vom Gesetz nicht unmittelbar erfasst.
Die zum 1. Januar 2026 angehobenen Wertgrenzen der VOB/A sind davon zu unterscheiden. Sie betreffen den Unterschwellenbereich und beruhen auf einer eigenen Änderung der VOB/A, wie der Beitrag zu den Vergabearten und Wertgrenzen zeigt.
Das zuständige Bundesministerium hat angekündigt, die neuen Inhalte in die VOB/A zu übernehmen. Bis dahin besteht eine Übergangslage, in der beide Ebenen zu prüfen sind. Eine grundlegende Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung ist ebenfalls angekündigt.
Der Losgrundsatz erhält eine eigene Vorschrift
Die weitreichendste Änderung betrifft die Aufteilung in Lose. Der Grundsatz wird aus seiner bisherigen Verortung herausgelöst und in einem neuen § 97a unter der Überschrift Losgrundsatz eigenständig geregelt.
Im Grundsatz ändert sich nichts. Leistungen sind weiterhin in der Menge aufgeteilt als Teillose und getrennt nach Art oder Fachgebiet als Fachlose zu vergeben. Die bekannten Ausnahmen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen bleiben bestehen.
Neu ist eine Ausnahme für Großvorhaben. Von der Losvergabe kann abgewichen werden, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
- der Auftragswert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwerts erreicht,
- ein Bezug zu Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur oder zum Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität besteht,
- die Aufteilung in Lose die schnelle Realisierung nachweislich verhindern würde und
- die Dringlichkeit nicht vom Auftraggeber verursacht wurde.
Die erfassten Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur sind abschließend definiert. Erfasst sind Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze.
Als Ausgleich kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Die Verpflichtung ist eine Kann-Vorschrift und keine zwingende Folge.
Die Bewertung fällt in der Fachliteratur unterschiedlich aus. Ein Teil sieht darin eine erhebliche Aufweichung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses und eine Schwächung des Wettbewerbsgrundsatzes. Ein anderer Teil hält die Änderung für begrenzt, weil eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen ohnehin möglich war und im Wesentlichen die Dokumentation erleichtert wird.
Eine gesetzliche Evaluation ist bis zum 30. September 2027 vorgesehen. Bis dahin bleibt offen, welche der beiden Einschätzungen zutrifft.
Der Eignungsnachweis wird gestuft
Für Bieter ist dies die spürbarste Entlastung des gesamten Gesetzes. Drei Neuerungen wirken dabei zusammen.
| Neuerung | Inhalt |
|---|---|
| Vorrang der Eigenerklärung | der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen soll regelmäßig durch Eigenerklärungen erfolgen |
| Stufenmodell der Nachweise | weitergehende Unterlagen sollen erst von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden |
| Konkretisierte Verhältnismäßigkeit | Eignungskriterien müssen in angemessenem Verhältnis zu Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen |
Der dritte Punkt richtet sich gegen eine verbreitete Praxis. Gemeint sind Referenzanforderungen, die auf Vorhaben deutlich oberhalb der ausgeschriebenen Größenordnung abstellen und den Bieterkreis ohne sachlichen Grund verengen.
Die Systematik behandelt der Beitrag zu Eignung und Eigenerklärung. Dort steht auch, welche Nachweise beim Zuschlag weiterhin vorzulegen sind.
Der Rechtsschutz ist verfassungsrechtlich offen
Dies ist der umstrittenste Teil der Reform, und er verdient eine sorgfältige Darstellung. Die Neuregelung steht und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht fest.
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Die Neuregelung | die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern entfällt; ein Rechtsmittel hält den Zuschlag nicht mehr automatisch auf |
| Der offene Punkt | die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung des Primärrechtsschutzes ist nicht geklärt; ein Oberlandesgericht hat eine vergleichbare Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt |
Für die Praxis folgt daraus, dass die Rechtsprechung zu diesem Punkt eng zu verfolgen ist. Für unterlegene Bieter bedeutet die Neuregelung, dass früher und entschlossener zu handeln ist als bisher, weil der Zuschlag nicht mehr von selbst aufgehalten wird.
Was das Gesetz nicht geändert hat
Die Reform bewegt sich innerhalb der Spielräume der europäischen Vergaberichtlinien, und der unionsrechtliche Rahmen bleibt unverändert. Vier Punkte sind deshalb von der Reform unberührt geblieben.
| Unverändert geblieben ist | Warum |
|---|---|
| Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung | sie bleiben die tragenden Grundsätze des Vergaberechts |
| Die Struktur des Verfahrens | Bekanntmachung, Angebotsfrist, Prüfung, Wertung, Zuschlag |
| Die VOB/B und die VOB/C | sie regeln den Vertrag und nicht die Vergabe |
| Die Leistungsbeschreibung | sie bleibt an den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung gebunden |
Eine Einordnung, die sich in der Fachliteratur wiederfindet, trifft den Kern der Reform. Es geht nicht um eine Neuordnung des Vergaberechts, sondern um eine Rückführung auf den verfahrensrechtlichen Kern.
Was für die Kostenseite folgt
Drei Wirkungen sind für die Kostenermittlung relevant. Die dritte ist die einzige, die den Planer unmittelbar betrifft.
| Wirkung | Kostenseitige Folge |
|---|---|
| Bei Großvorhaben kann sich der Loszuschnitt ändern | eine Gesamtvergabe erzeugt ein anderes Preisniveau als eine Vergabe in Fachlosen, weil sie den Bieterkreis verengt und eine Koordinationsleistung einpreist |
| Die Verfahren werden kürzer | der Abstand zwischen Kostenberechnung und Angebotseingang schrumpft, was das Risiko preislicher Veralterung senkt |
| Die Anforderungen an die Vorbereitung steigen | wo formale Hürden entfallen, zählt die inhaltliche Qualität der Vergabeunterlagen; eine unvollständige Beschreibung wird nicht besser, sondern schneller wirksam |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetzgebung und der Fachdiskussion zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.