Die Schritte
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| Wahl der Vergabeart | abhängig von Auftragswert und Zulässigkeitsvoraussetzungen |
| Bekanntmachung | national oder EU-weit, je nach Schwellenwert |
| Versand der Vergabeunterlagen | Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen |
| Angebotsfrist | Bearbeitungszeit der Bieter |
| Öffnung der Angebote | zum festgelegten Zeitpunkt |
| Prüfung und Wertung | rechnerisch, fachlich und wirtschaftlich |
| Zuschlag | auf das wirtschaftlichste Angebot |
Die Trennung zwischen Eignungsprüfung und Angebotswertung ist dabei grundlegend: Die Eignung betrifft das Unternehmen, die Wertung betrifft das Angebot. Beide dürfen nicht vermischt werden, weil sonst ein Eignungsmerkmal die Preiswertung verschiebt.
Die Vergabearten
Die VOB/A kennt drei Arten der Vergabe von Bauleistungen. Sie unterscheiden sich darin, wie weit der Bieterkreis geöffnet wird.
| Art | Merkmal |
|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | öffentliche Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen |
| Beschränkte Ausschreibung | Aufforderung einer beschränkten Zahl, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb |
| Freihändige Vergabe | vereinfachtes Verfahren |
Hinzu tritt der Direktauftrag, bei dem eine Leistung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden kann. Seine Wertgrenze ist 2026 angehoben worden.
Die Öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall. Die übrigen Arten sind nur zulässig, wo die VOB/A sie ausnahmsweise zulässt, insbesondere unterhalb bestimmter Wertgrenzen. Der Beitrag zu den Vergabearten und Wertgrenzen behandelt die Voraussetzungen und die zum 1. Januar 2026 geänderten Werte.
Zwei Gesetze haben 2026 in entgegengesetzte Richtungen gewirkt
Das Jahr 2026 hat zwei Änderungen gebracht, die sich in ihrer Wirkung widersprechen. Die eine baut Form ab, die andere baut Inhalt auf.
| Gesetz | In Kraft seit | Wirkung |
|---|---|---|
| Das Vergabebeschleunigungsgesetz | 1. Juli 2026 | nimmt formale Hürden weg: höhere Wertgrenzen für den Direktauftrag, Eignungsnachweis zunächst über eine Eigenerklärung, gestraffter Rechtsschutz |
| Das Tariftreuegesetz | Anfang 2026 | fügt inhaltliche Anforderungen hinzu: bei Bundesvergaben ab einem bestimmten Auftragswert ist die Einhaltung von Tariflöhnen verpflichtend |
Für Bieter bedeutet das weniger Formalaufwand je Angebot und zugleich neue materielle Anforderungen, die im Angebot nachzuweisen sind. Der Beitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz behandelt die Änderungen im Einzelnen.
Die Eignungsprüfung
Die Eignung betrifft das Unternehmen und nicht sein Angebot. Geprüft werden seine Fachkunde, seine Leistungsfähigkeit und seine Zuverlässigkeit.
Das Verfahren hat sich 2026 vereinfacht, und zwar erheblich. Im ersten Schritt genügt regelmäßig eine Eigenerklärung, also eine formlose Selbstauskunft, während die vollständigen Nachweise erst beim Zuschlag vorzulegen sind.
Für kleinere Unternehmen, die an mehreren Verfahren parallel teilnehmen, ist das eine spürbare Entlastung. Der Beitrag zu Eignung und Eigenerklärung behandelt das Vorgehen und die verbleibenden Nachweispflichten.
Die Wertung der Angebote
Die Wertung betrifft das Angebot und verläuft in Stufen. Zunächst erfolgt die formale und rechnerische Prüfung, dann die fachliche und zuletzt die wirtschaftliche.
Für den Planer ist dieser Schritt eine Grundleistung und keine besondere Leistung. Das Prüfen und Werten der Angebote einschließlich der Aufstellung eines Preisspiegels nach Einzelpositionen und der Vergleich mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung gehört zur Mitwirkung bei der Vergabe.
Der Beitrag zum Prüfen und Werten der Angebote behandelt das Verfahren, der Beitrag zu den Leistungsphasen 6 und 7 die honorarseitige Einordnung. Beide zusammen ergeben, was in dieser Phase geschuldet und was gesondert zu vereinbaren ist.
Der Zuschlag beendet das Verfahren
Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zustande, und zwar ohne weitere Erklärung. Ab diesem Zeitpunkt gilt nicht mehr die VOB/A, sondern die VOB/B, sofern sie einbezogen ist.
Der Übergang ist scharf: Die Regeln über die Vergabe enden, die Regeln über die Vertragsdurchführung beginnen. Die Systematik behandelt der Zweig zum Bauvertrag nach VOB/B, einschließlich der Frage, wie die Einbeziehung wirksam erfolgt.
Was für die Kostenseite zählt
Drei Punkte des Verfahrens wirken unmittelbar auf die Kosten. Alle drei werden vor dem Versand der Vergabeunterlagen entschieden.
| Punkt | Kostenwirkung |
|---|---|
| Der Zuschnitt der Lose | er entscheidet über die Zahl der Bieter je Los und über den Koordinationsaufwand; größere Lose senken beides, kleinere erhöhen beides |
| Die Vergabeart | je eingeschränkter der Bieterkreis, desto geringer der Preisdruck; das ist der wirtschaftliche Preis der Verfahrensvereinfachung |
| Der Zeitpunkt der Kostenkontrolle | vor Versand der Unterlagen noch durch Alternativpositionen, geänderte Ausführungsarten oder anderen Loszuschnitt korrigierbar, nach Angebotseingang nicht mehr |
Der dritte Punkt betrifft eine Grundleistung des Planers und wird im Beitrag zur Kostensteuerung behandelt. Dort steht auch, welche Eingriffsmöglichkeiten in welcher Phase noch bestehen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.