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Eignung und Eigenerklärung

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Was Eignung bedeutet und warum sie strikt von der Angebotswertung zu trennen ist, wie sich der Nachweis 2026 vereinfacht hat, welche Rolle die Präqualifikation spielt und was für kleinere Unternehmen gilt.

Die Eignungsprüfung betrifft das Unternehmen, nicht sein Angebot. Sie beantwortet die Frage, ob ein Bieter den Auftrag überhaupt ausführen kann.

Ihre Trennung von der Wertung ist einer der Grundsätze des Vergaberechts und wird in der Praxis regelmäßig verletzt. Die Folge ist ein angreifbares Verfahren.

Was Eignung bedeutet

Die Eignung setzt sich aus drei Merkmalen zusammen. Alle drei betreffen das Unternehmen und keines sein Angebot.

Merkmal Gegenstand
Fachkunde fachliches Können, Erfahrung, Referenzen
Leistungsfähigkeit personelle, technische und wirtschaftliche Kapazität
Zuverlässigkeit gesetzestreues Verhalten, keine Ausschlussgründe

Hinzu tritt das Fehlen von Ausschlussgründen, etwa wegen schwerer Verfehlungen oder nicht abgeführter Steuern und Sozialabgaben. Es ist eine eigene Prüfstufe und kein Bestandteil der drei Merkmale.

Die Anforderungen müssen im Verhältnis zum Auftrag stehen. Eine Referenzanforderung, die auf ein Vorhaben in einer Größenordnung abstellt, die der ausgeschriebene Auftrag nicht erreicht, verengt den Bieterkreis ohne sachlichen Grund und ist angreifbar. Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat diese Anforderung ausdrücklich konkretisiert.

Die Trennung von der Wertung

Der Grundsatz lautet: Eignungskriterien betreffen das Unternehmen, Zuschlagskriterien betreffen das Angebot. Eine Vermischung ist unzulässig und führt regelmäßig zur Aufhebung der Wertung.

Praktisch bedeutet das, dass Referenzen, Qualifikationen des Personals oder Zertifikate nicht zugleich als Wertungskriterium herangezogen werden dürfen. Sie qualifizieren den Bieter für die Teilnahme und nicht sein Angebot für den Zuschlag.

Die Grenze ist nicht immer eindeutig, insbesondere bei personenbezogenen Leistungen. Im Zweifel ist die Zuordnung zu begründen und zu dokumentieren, weil sie im Nachprüfungsverfahren zuerst geprüft wird.

Der Nachweis hat sich 2026 vereinfacht

Dies ist die praktisch bedeutsamste Änderung des Jahres für Bieter. Sie betrifft den Zeitpunkt der Vorlage und nicht den Umfang der Anforderungen.

Stand Was mit dem Angebot einzureichen war
Bisher umfangreiche Nachweise: Referenzlisten, Bilanzen, Zertifikate, Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz im ersten Schritt regelmäßig nur eine Eigenerklärung; die vollständigen Unterlagen erst beim Zuschlag

Die Entlastung ist real, aber sie verschiebt den Aufwand lediglich. Den Zuschlag erhält weiterhin nur, wer die Nachweise tatsächlich beibringen kann, und wer eine Eigenerklärung abgibt, die er nicht belegen kann, riskiert den Ausschluss und weitergehende Folgen.

Für die Praxis folgt daraus eine Empfehlung, die dem Anschein der Vereinfachung widerspricht. Der Nachweisordner gehört weiterhin gepflegt und aktuell gehalten, denn nur der Zeitpunkt seiner Vorlage hat sich verschoben.

Die Präqualifikation

Ein Weg, den Aufwand dauerhaft zu senken, besteht in der Präqualifikation. Sie ist eine vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignung, deren Ergebnis in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Der Vorteil liegt darin, dass die Nachweise einmal geführt und dann über einen Zeitraum hinweg verwendet werden. Für Unternehmen mit regelmäßiger Teilnahme an öffentlichen Vergaben lohnt der einmalige Aufwand deshalb rasch.

Zu beachten ist, dass eine Präqualifikation die auftragsbezogene Prüfung nicht in jedem Fall vollständig ersetzt. Auftragsspezifische Anforderungen können zusätzlich nachzuweisen sein, insbesondere projektbezogene Referenzen.

Was für kleinere Unternehmen gilt

Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht vor, dass kleine und mittlere Unternehmen sowie junge Unternehmen bei Eignungs- und Referenzanforderungen stärker berücksichtigt werden. Die Wirkung dieser Vorgabe ist allerdings nicht eindeutig.

Der praktische Effekt ist zweischneidig, weil dieselbe Reform in beide Richtungen wirkt. Die eine Änderung entlastet, die andere belastet.

Richtung Wirkung
Zugunsten kleinerer Unternehmen die Nachweispflichten im ersten Schritt sinken, und Referenzen dürfen nicht unangemessen hoch angesetzt werden
Zulasten kleinerer Unternehmen die Vergabe nach Losen bleibt formal bestehen, wird aber durch erleichterte Gesamtvergaben unter Druck gesetzt; größere Lose schließen kleinere Betriebe faktisch aus

Ob die Reform kleinere Unternehmen im Ergebnis begünstigt, hängt damit davon ab, wie die Auftraggeber die neuen Spielräume nutzen. Die gesetzliche Evaluation bis 2027 soll darüber Aufschluss geben.

Was beim Rechtsschutz zu beachten ist

Eine Änderung der Reform betrifft die Möglichkeit, eine Vergabeentscheidung anzugreifen. Sie verkürzt die Zeit, die einem unterlegenen Bieter bleibt.

Die sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Für unterlegene Bieter bedeutet das, dass ein Rechtsmittel den Zuschlag nicht mehr automatisch aufhält und der Vertrag zustande kommen kann, bevor entschieden ist.

Die Verfahren werden dadurch schneller, der Rechtsschutz aber schwächer. Wer eine Vergabeentscheidung angreifen will, muss früher und entschlossener handeln als bisher. Die Einzelheiten sind rechtlich zu prüfen.

Was zu dokumentieren ist

Für den Auftraggeber entscheiden drei Punkte über die Rechtssicherheit der Eignungsprüfung. Alle drei sind Formanforderungen und keine inhaltlichen.

# Zu dokumentieren ist Wo oder wie
1 Die Eignungskriterien vorab bekannt geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
2 Die Verhältnismäßigkeit begründen insbesondere bei Referenzanforderungen
3 Die Prüfung dokumentieren für jeden Bieter nachvollziehbar

Für den Bieter entscheidet dagegen ein einziger Punkt. Die Eigenerklärung muss belegbar sein, denn sie ist eine Vereinfachung der Form und keine Absenkung der Anforderungen.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Die Fähigkeit des Bieters, den Auftrag auszuführen, geprüft an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Sie ist von der Wertung getrennt.

Weil die eine den Bieter betrifft und die andere das Angebot. Ihre Vermischung ist ein Vergabefehler.

Der Nachweis wurde vereinfacht und gestuft, was der Beitrag beschreibt. Eigenerklärungen gewinnen an Gewicht.

Ein Verfahren, das die Eignung vorab feststellt und Nachweise bündelt. Für kleinere Unternehmen gelten Erleichterungen.

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