Die Stufen der Wertung
| Stufe | Gegenstand |
|---|---|
| Formale Prüfung | Vollständigkeit, Fristwahrung, Form, geforderte Erklärungen |
| Rechnerische Prüfung | Einheitspreise, Positionssummen, Endsumme |
| Eignungsprüfung | das Unternehmen, nicht das Angebot |
| Fachliche Prüfung | Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung, Angemessenheit der Preise |
| Wirtschaftliche Wertung | Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots |
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Angebote, die formal auszuschließen sind, werden nicht inhaltlich geprüft, und die Eignung wird getrennt von der Wertung beurteilt.
Der Preisspiegel nach Einzelpositionen
Das zentrale Werkzeug der Wertung ist der Preisspiegel. Er stellt die Angebote Position für Position gegenüber und nicht nur nach Endsummen.
Der Vergleich nach Endsummen beantwortet nur, welches Angebot das günstigste ist. Der Vergleich nach Positionen beantwortet dagegen drei Fragen, die für die weitere Kostenkontrolle zählen.
| Frage | Was die Antwort verrät |
|---|---|
| Wo weichen die Angebote stark voneinander ab | große Streuungen bei einer Position deuten regelmäßig auf eine unklare Beschreibung hin |
| Wo weicht ein einzelnes Angebot vom Feld ab | ein Preis deutlich unter oder über den übrigen verlangt eine Erklärung |
| Wo liegt das Feld über der Kostenberechnung | das ist der Punkt, an dem eine Kostenabweichung erstmals sichtbar wird |
Die Aufstellung des Preisspiegels nach Einzelpositionen gehört zu den Grundleistungen des Planers in der Mitwirkung bei der Vergabe. Der Beitrag zu den Leistungsphasen 6 und 7 behandelt die honorarseitige Einordnung.
Woran sich eine Mischkalkulation erkennen lässt
Eine Mischkalkulation verschiebt Kosten zwischen Positionen, ohne die Endsumme zu verändern. Sie ist unzulässig, weil sie den Preisvergleich verfälscht und Spekulation auf Mengenänderungen ermöglicht.
Typische Muster im Preisspiegel:
| Auffälligkeit | Warum sie zu prüfen ist |
|---|---|
| Niedrige Preise bei Positionen mit unsicherer Menge, hohe bei sicherer Menge | wird die unsichere Menge nicht abgerufen, bleibt der Vorteil beim Bieter |
| Preise nahe null oder auffällig hohe Einzelpreise | ohne erkennbare sachliche Erklärung |
| Systematische Abweichung vom Muster der übrigen Angebote | obwohl die Endsumme im Feld liegt |
Der Verdacht allein trägt keinen Ausschluss. Er begründet aber eine Aufklärungspflicht, und die Aufklärung ist zu dokumentieren.
Ungewöhnlich niedrige Angebote
Liegt ein Angebot deutlich unter den übrigen und unter der eigenen Kostenermittlung, ist es aufzuklären. Der Bieter ist zur Erläuterung seiner Preisbildung aufzufordern.
Die Aufklärung kann drei Ergebnisse haben, und nur eines davon führt zum Ausschluss. Das dritte ist für die Kostenseite das folgenreichste.
| Ergebnis der Aufklärung | Folge |
|---|---|
| Der niedrige Preis ist erklärbar | etwa durch besondere Verfahren, günstige Beschaffung oder Auslastungsgründe; das Angebot ist zu werten |
| Der niedrige Preis ist nicht erklärbar | lässt eine ordnungsgemäße Ausführung nicht erwarten; ein Ausschluss kommt in Betracht |
| Es liegt ein Missverständnis der Leistungsbeschreibung vor | der häufigste und unangenehmste Fall, weil er auf einen Mangel der Vergabeunterlagen hindeutet |
Für die Kostenseite ist der dritte Fall der wichtigste. Ein Angebot, das auf einem Missverständnis beruht, führt nach Zuschlag zu Nachträgen, und zwar in einer Phase ohne Wettbewerb.
Der Vergleich mit der Kostenberechnung
Dieser Schritt verbindet das Vergabeverfahren mit der Kostenplanung, und er ist eine Grundleistung. Er ist zugleich die letzte Stelle, an der eine Abweichung wirksam korrigierbar ist.
Der Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung zeigt, ob das Vorhaben im Rahmen bleibt. Er stößt dabei auf eine strukturelle Schwierigkeit: Die Angebote folgen den Vergabeeinheiten, die Kostenberechnung folgt den Kostengruppen.
Ohne mitgeführte Zuordnung ist ein Vergleich über die bloße Gesamtsumme hinaus nicht möglich. Die Systematik behandelt der Beitrag zur ausführungsorientierten Gliederung.
Zeigt der Vergleich eine Abweichung, ist der Zeitpunkt für Gegenmaßnahmen bereits ungünstig. Wirksam korrigierbar war die Abweichung vor Versand der Vergabeunterlagen. Der Beitrag zur Kostensteuerung behandelt die Eingriffsmöglichkeiten.
Was nicht in die Wertung gehört
Drei Vorgehensweisen sind unzulässig und kommen dennoch vor. Alle drei machen das Verfahren angreifbar.
| Unzulässige Vorgehensweise | Warum |
|---|---|
| Nachverhandlungen über den Preis | bei förmlichen Vergabearten unzulässig; zulässig ist die Aufklärung des Angebotsinhalts, nicht seine Veränderung |
| Eignungsmerkmale in der Wertung | Referenzen und Qualifikationen betreffen die Eignung und nicht das Angebot |
| Nachträgliche Änderung der Wertungskriterien | was gewertet wird und wie, gehört vorab in die Vergabeunterlagen |
Der erste Punkt unterscheidet die förmlichen Vergabearten von der Freihändigen Vergabe, bei der über die Auftragsbedingungen verhandelt werden darf. Die Systematik behandelt der Beitrag zu den Vergabearten.
Was zu dokumentieren ist
Vier Unterlagen tragen die Vergabeentscheidung. Sie sind zugleich die Grundlage jeder späteren Nachprüfung.
- Der Preisspiegel nach Einzelpositionen.
- Die Aufklärungsvorgänge, mit Anfrage, Antwort und Bewertung.
- Die Begründung der Wertungsentscheidung, anhand der vorab bekannt gegebenen Kriterien.
- Der Vergleich mit der Kostenberechnung, als Grundlage der Entscheidung des Bauherrn.
Der vierte Punkt wird häufig als reine Information behandelt. Er ist der Punkt, an dem der Bauherr entscheidet, ob er das Vorhaben in dieser Form fortführt.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.