Die wesentlichen Nachweise
| Nachweis | Gegenstand |
|---|---|
| Standsicherheit | Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Tragwerks |
| Brandschutz | Schutzziele des vorbeugenden baulichen Brandschutzes |
| Schallschutz | Schutz vor Geräuschen von außen und aus der Nachbarschaft |
| Wärmeschutz und Energie | Anforderungen an Neubau und Bestand |
| Barrierefreiheit | Zugänglichkeit und Nutzbarkeit |
Welche Nachweise erforderlich sind, wer sie erstellen darf und ob sie einer Prüfung durch Dritte unterliegen, richtet sich nach dem Landesrecht. Hinzu treten die Gebäudeklasse und die Sonderbaueigenschaft als weitere Kriterien.
Der Beitrag zu den Gebäudeklassen behandelt die Einstufung. Die Berechtigungen behandelt der Beitrag zur Bauvorlageberechtigung.
Das Bauordnungsrecht formuliert Schutzziele
Die Landesbauordnungen schreiben in aller Regel nicht vor, wie zu bauen ist, sondern welches Ziel zu erreichen ist. Diese Technik prägt das gesamte Bauordnungsrecht.
Für den Brandschutz lautet das Schutzziel im Kern, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen ist. Hinzu tritt, dass im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen.
Diese Formulierung eröffnet zwei Wege, und sie führen zu demselben Ziel über verschiedene Verfahren.
| Weg | Inhalt | Verfahren |
|---|---|---|
| Die konkreten Anforderungen erfüllen | was die Bauordnung und die eingeführten technischen Regeln vorsehen | Regelweg, ohne gesonderten Antrag |
| Ein Konzept mit gleichwertigem Ergebnis | das Schutzziel wird auf anderem Weg erreicht | als Abweichung zu beantragen |
Für Sonderbauten ist der zweite Weg der Regelfall, weil die allgemeinen Anforderungen ihrer Nutzung häufig nicht gerecht werden. Das Brandschutzkonzept tritt dort an die Stelle des Regelnachweises.
Öffentliches Recht und Vertrag fallen auseinander
Dies ist der praktisch folgenreichste Punkt dieses Zweigs. Er erklärt, warum ein genehmigtes Gebäude gleichwohl mangelhaft sein kann.
| Ebene | Maßstab | Zweck |
|---|---|---|
| Das Bauordnungsrecht | Mindestanforderungen | Gefahrenabwehr, gerichtet auf ein Mindestmaß an Sicherheit und Gesundheit |
| Der Vertrag | die anerkannten Regeln der Technik und darüber hinaus die vereinbarte Beschaffenheit | beides kann über den öffentlich-rechtlichen Mindeststandard hinausgehen |
Beim Schallschutz tritt dieser Unterschied am deutlichsten hervor. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderung schließt einen vertraglichen Mangel nicht aus, wie der Beitrag zum Schallschutz zeigt.
Die Systematik der anerkannten Regeln der Technik behandelt der Beitrag zu den anerkannten Regeln. Dort steht auch, wann eine DIN-Norm diesen Rang überhaupt hat.
Der Prüfumfang hängt vom Verfahren ab
Ein Nachweis kann erforderlich sein, ohne von der Behörde geprüft zu werden. Erforderlichkeit und Prüfung sind zwei getrennte Fragen.
| Konstellation | Folge |
|---|---|
| Nachweis erforderlich und bauaufsichtlich geprüft | behördliche Kontrolle |
| Nachweis erforderlich, aber nicht geprüft | volle Verantwortung der Beteiligten |
| Nachweis nicht erforderlich | Anforderungen gelten dennoch |
Die zweite und dritte Zeile sind die praktisch häufigen und zugleich die riskanten. Der Wegfall der Prüfung lässt die Anforderung unberührt, verschiebt aber die Verantwortung vollständig auf die Beteiligten.
Für die Büroorganisation bedeutet das, dass die interne Prüfung dort am gründlichsten ausfallen sollte, wo die Behörde nicht prüft. Die Verfahrensarten behandelt der Beitrag zu den Genehmigungsverfahren.
Die Nachweise greifen ineinander
Ein Punkt ist für die Planung und für die Kostenermittlung wesentlich. Die Nachweise betreffen häufig dieselben Bauteile.
Eine Trennwand zwischen zwei Wohnungen muss zugleich Anforderungen des Brandschutzes und des Schallschutzes erfüllen. Ein Deckenaufbau betrifft sogar vier Nachweise, nämlich Standsicherheit, Brandschutz, Trittschallschutz und gegebenenfalls den Wärmeschutz.
Daraus folgt, dass die Nachweise nicht nacheinander, sondern abgestimmt zu führen sind. Eine Konstruktion, die einen Nachweis erfüllt und einen anderen verletzt, führt zu Umplanungen in einem Stadium, in dem sie teuer sind, weil die Ausführungsplanung bereits darauf aufbaut.
Für die Kostenermittlung bedeutet es, dass die maßgebliche Anforderung stets die strengste der beteiligten ist. Ein Bauteil wird nach dem höchsten Nachweis bepreist und nicht nach dem Mittelwert.
Die drei Vertiefungen dieses Zweigs
| Vertiefung | Inhalt |
|---|---|
| Brandschutznachweis | die Schutzziele, die Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen sowie der Zusammenhang mit der Gebäudeklasse |
| Schallschutz | die Mindestanforderungen, der erhöhte Schallschutz und die vertragliche Vereinbarung |
| Barrierefreies Bauen | die bauordnungsrechtlichen Pflichten und die einschlägigen Normen |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.