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Barrierefreies Bauen

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Was Barrierefreiheit bauordnungsrechtlich bedeutet, wie die einschlägige Normenreihe aufgebaut ist, welche Pflichten für Wohngebäude und öffentlich zugängliche Gebäude bestehen und warum die Anforderungen zwischen den Ländern erheblich abweichen.

Barrierefreiheit ist der Nachweis mit der größten Streuung zwischen den Ländern. Die Systematik ist bundesweit vergleichbar, der Umfang der Pflichten nicht.

Für die Planung ist sie zugleich eine Anforderung, die früh zu berücksichtigen ist. Sie betrifft Grundriss, Erschließung und Konstruktion und lässt sich nachträglich kaum ergänzen.

Was Barrierefreiheit bedeutet

Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Definition ist in allen Landesbauordnungen im Kern gleich.

Drei Elemente dieser Definition sind für die Planung wesentlich. Sie schließen jeweils eine verbreitete Ersatzlösung aus.

Element Bedeutung für die Planung
In der allgemein üblichen Weise gesonderte Zugänge oder Sonderwege genügen nicht; der reguläre Weg muss nutzbar sein
Ohne besondere Erschwernis bezieht sich auf den Aufwand der Nutzung, nicht auf ihre theoretische Möglichkeit
Grundsätzlich ohne fremde Hilfe schließt Lösungen aus, die auf Assistenz angewiesen sind

Die Normenreihe

Die einschlägige Normenreihe ist nach Gebäudearten gegliedert. Sie trennt öffentlich zugängliche Gebäude von Wohnungen.

Teil Anwendungsbereich
Teil 1 öffentlich zugängliche Gebäude
Teil 2 Wohnungen
Teil 3 öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

Die Trennung ist bedeutsam, weil die Anforderungen an öffentlich zugängliche Gebäude weiter gehen als die an Wohnungen. Beide folgen zudem unterschiedlichen Schutzzwecken.

Die Normen sind nicht automatisch verbindlich. Sie erhalten ihre Verbindlichkeit erst durch Verweisung im Landesrecht oder durch Einführung als technische Baubestimmung, und zwar häufig nur in Teilen. Der Beitrag zu den anerkannten Regeln der Technik behandelt diesen Mechanismus.

Die bauordnungsrechtlichen Pflichten

Die Landesbauordnungen unterscheiden im Kern zwei Bereiche. Ihre Pflichten sind unterschiedlich weit gefasst.

Bereich Pflicht
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei
Wohngebäude abgestufte Pflicht: ab einer bestimmten Zahl von Wohnungen muss ein bestimmter Anteil barrierefrei erreichbar sein

Die Schwellen und der geforderte Anteil unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich. Sie sind deshalb stets in der Bauordnung des jeweiligen Landes zu prüfen.

Eine Angabe ohne Nennung des Landes ist deshalb auch hier wertlos. Der Beitrag zum Vergleich der Landesbauordnungen behandelt die Streuung.

Barrierefrei und rollstuhlgerecht sind nicht dasselbe

Eine Unterscheidung wird in Ausschreibungen regelmäßig verwischt und hat erhebliche Kostenwirkung. Sie betrifft das Verhältnis von barrierefrei und rollstuhlgerecht.

Begriff Anforderung
Barrierefrei der Grundstandard nach der Definition der Bauordnung
Rollstuhlgerecht weitergehend, mit größeren Bewegungsflächen, breiteren Türen und besonderen Anforderungen an Sanitärräume

Für die Kostenermittlung ist die Unterscheidung wesentlich, weil rollstuhlgerechte Wohnungen mehr Fläche je Einheit benötigen. Wer die Begriffe in der Ausschreibung vermischt, erhält Angebote auf verschiedenen Grundlagen.

Was das für die Planung bedeutet

Barrierefreiheit ist keine Ausstattungsfrage, sondern eine Entwurfsfrage. Sie betrifft vier Ebenen des Gebäudes zugleich.

Ebene Betroffene Elemente
Die äußere Erschließung Zuwegung, Stellplätze und Eingangsbereich
Die innere Erschließung Aufzug, Treppenhaus, Flurbreiten und Türen
Die Wohnungsgrundrisse Bewegungsflächen, Sanitärräume und Schwellen
Die Bedienelemente Höhen, Erreichbarkeit und Kontraste

Wird sie erst nach dem Entwurf berücksichtigt, führt das regelmäßig zu Umplanungen. Die Anforderung gehört deshalb in die Grundlagenermittlung, nicht in die Ausführungsplanung.

Der Zusammenhang mit anderen Anforderungen

Zwei Konflikte treten regelmäßig auf und sind früh zu lösen. Beide lassen sich in der Ausführungsplanung nur noch teuer auflösen.

Konflikt Worin er besteht
Barrierefreiheit und Brandschutz schwellenlose Übergänge, Türbreiten und Rettungswegkonzepte können in Spannung zueinander stehen
Barrierefreiheit und Bestand die Anforderungen stoßen auf vorhandene Geometrien; die Landesbauordnungen sehen dafür Erleichterungen vor

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Die Nutzbarkeit ohne fremde Hilfe, definiert in der Normenreihe. Der Beitrag beschreibt den Begriff.

Die einschlägige Reihe, deren Teile unterschiedliche Gebäudearten betreffen. Der Beitrag ordnet sie.

Sie treffen bestimmte Gebäudearten und Gebäudeteile. Der Beitrag nennt sie.

Zwei Anforderungsniveaus mit unterschiedlichen Maßen. Ihre Verwechslung verändert den Grundriss.

Baurecht und Normen: Leitfaden für Planung und Genehmigung