Was Barrierefreiheit bedeutet
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Definition ist in allen Landesbauordnungen im Kern gleich.
Drei Elemente dieser Definition sind für die Planung wesentlich. Sie schließen jeweils eine verbreitete Ersatzlösung aus.
| Element | Bedeutung für die Planung |
|---|---|
| In der allgemein üblichen Weise | gesonderte Zugänge oder Sonderwege genügen nicht; der reguläre Weg muss nutzbar sein |
| Ohne besondere Erschwernis | bezieht sich auf den Aufwand der Nutzung, nicht auf ihre theoretische Möglichkeit |
| Grundsätzlich ohne fremde Hilfe | schließt Lösungen aus, die auf Assistenz angewiesen sind |
Die Normenreihe
Die einschlägige Normenreihe ist nach Gebäudearten gegliedert. Sie trennt öffentlich zugängliche Gebäude von Wohnungen.
| Teil | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Teil 1 | öffentlich zugängliche Gebäude |
| Teil 2 | Wohnungen |
| Teil 3 | öffentlicher Verkehrs- und Freiraum |
Die Trennung ist bedeutsam, weil die Anforderungen an öffentlich zugängliche Gebäude weiter gehen als die an Wohnungen. Beide folgen zudem unterschiedlichen Schutzzwecken.
Die Normen sind nicht automatisch verbindlich. Sie erhalten ihre Verbindlichkeit erst durch Verweisung im Landesrecht oder durch Einführung als technische Baubestimmung, und zwar häufig nur in Teilen. Der Beitrag zu den anerkannten Regeln der Technik behandelt diesen Mechanismus.
Die bauordnungsrechtlichen Pflichten
Die Landesbauordnungen unterscheiden im Kern zwei Bereiche. Ihre Pflichten sind unterschiedlich weit gefasst.
| Bereich | Pflicht |
|---|---|
| Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen | in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei |
| Wohngebäude | abgestufte Pflicht: ab einer bestimmten Zahl von Wohnungen muss ein bestimmter Anteil barrierefrei erreichbar sein |
Die Schwellen und der geforderte Anteil unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich. Sie sind deshalb stets in der Bauordnung des jeweiligen Landes zu prüfen.
Eine Angabe ohne Nennung des Landes ist deshalb auch hier wertlos. Der Beitrag zum Vergleich der Landesbauordnungen behandelt die Streuung.
Barrierefrei und rollstuhlgerecht sind nicht dasselbe
Eine Unterscheidung wird in Ausschreibungen regelmäßig verwischt und hat erhebliche Kostenwirkung. Sie betrifft das Verhältnis von barrierefrei und rollstuhlgerecht.
| Begriff | Anforderung |
|---|---|
| Barrierefrei | der Grundstandard nach der Definition der Bauordnung |
| Rollstuhlgerecht | weitergehend, mit größeren Bewegungsflächen, breiteren Türen und besonderen Anforderungen an Sanitärräume |
Für die Kostenermittlung ist die Unterscheidung wesentlich, weil rollstuhlgerechte Wohnungen mehr Fläche je Einheit benötigen. Wer die Begriffe in der Ausschreibung vermischt, erhält Angebote auf verschiedenen Grundlagen.
Was das für die Planung bedeutet
Barrierefreiheit ist keine Ausstattungsfrage, sondern eine Entwurfsfrage. Sie betrifft vier Ebenen des Gebäudes zugleich.
| Ebene | Betroffene Elemente |
|---|---|
| Die äußere Erschließung | Zuwegung, Stellplätze und Eingangsbereich |
| Die innere Erschließung | Aufzug, Treppenhaus, Flurbreiten und Türen |
| Die Wohnungsgrundrisse | Bewegungsflächen, Sanitärräume und Schwellen |
| Die Bedienelemente | Höhen, Erreichbarkeit und Kontraste |
Wird sie erst nach dem Entwurf berücksichtigt, führt das regelmäßig zu Umplanungen. Die Anforderung gehört deshalb in die Grundlagenermittlung, nicht in die Ausführungsplanung.
Der Zusammenhang mit anderen Anforderungen
Zwei Konflikte treten regelmäßig auf und sind früh zu lösen. Beide lassen sich in der Ausführungsplanung nur noch teuer auflösen.
| Konflikt | Worin er besteht |
|---|---|
| Barrierefreiheit und Brandschutz | schwellenlose Übergänge, Türbreiten und Rettungswegkonzepte können in Spannung zueinander stehen |
| Barrierefreiheit und Bestand | die Anforderungen stoßen auf vorhandene Geometrien; die Landesbauordnungen sehen dafür Erleichterungen vor |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.