Die Mindestanforderungen
Der bauordnungsrechtliche Mindestschallschutz ist in der einschlägigen Norm geregelt, deren erster Teil die Anforderungen enthält und deren weitere Teile das Nachweisverfahren beschreiben. Ihre Teile trennen die Anforderungen von den Nachweisverfahren.
Diese Mindestanforderung ist in jedem Fall einzuhalten. Sie dient dem Schutz vor Gesundheitsgefahren und unzumutbaren Belästigungen, nicht dem Komfort.
Die Neufassung der Norm hat das Anforderungsniveau gegenüber der Vorgängerfassung im Wesentlichen beibehalten. In einzelnen Bereichen wurde es jedoch angehoben, und zwar ausdrücklich im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, etwa beim Trittschallschutz von Decken und beim Schallschutz in Doppel- und Reihenhäusern.
Ein Hinweis zum Verfahren: Spektrum-Anpassungswerte und die Schalldämmung in einem erweiterten Frequenzbereich werden im bauaufsichtlichen Nachweisverfahren in Deutschland nicht berücksichtigt. Für die wahrgenommene Qualität sind sie gleichwohl bedeutsam.
Die Mindestanforderung schließt keinen Mangel aus
Dies ist der zentrale Punkt und der Grund, weshalb dieser Beitrag existiert. Er betrifft das Verhältnis von Genehmigungsfähigkeit und Vertragsgemäßheit.
| Ebene | Maßstab |
|---|---|
| Öffentlich-rechtlich | die Mindestanforderung der Norm; ihre Einhaltung bedeutet nicht, dass die Leistung vertragsgemäß ist |
| Vertraglich | geschuldet sind die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarte Beschaffenheit |
Maßgeblich für die vertragliche Beurteilung ist deshalb, welche Erwartung nach dem Vertrag berechtigt war. Sie ergibt sich aus der Baubeschreibung, dem Preisniveau und den Angaben in der Vermarktung.
Die Systematik der anerkannten Regeln der Technik behandelt der Beitrag zu den anerkannten Regeln. Dort steht auch, wann eine Norm diesen Rang überhaupt hat.
Die Regelwerke für erhöhte Anforderungen
Für einen über das Minimum hinausgehenden Schallschutz bestehen mehrere Regelwerke mit Richtwerten. Keines davon gilt ohne Vereinbarung.
| Regelwerk | Inhalt |
|---|---|
| Teil 5 der einschlägigen Norm | erhöhter Schallschutz |
| Beiblatt 2 zur Norm | Richtwerte für erhöhten Schallschutz |
| VDI-Richtlinie | drei Schallschutzstufen mit steigenden Anforderungen |
| Weitere Spezifikationen | ergänzende Richtwerte |
Ein Punkt verdient besondere Beachtung. Die niedrigste Stufe der VDI-Richtlinie liegt bereits etwa 3 Dezibel über den Anforderungen der Mindestnorm und damit deutlich über dem gesetzlichen Minimum. Die beiden höheren Stufen liegen weit darüber.
Wer also die niedrigste Stufe eines Regelwerks für erhöhten Schallschutz vereinbart, vereinbart bereits erheblich mehr als das Minimum. Das ist bei der Vertragsgestaltung und bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
Was in den Vertrag gehört
Die Konsequenz aus alledem ist einfach und wird dennoch selten gezogen. Der geschuldete Schallschutz gehört ausdrücklich vereinbart, und zwar vor Vertragsschluss.
Vier Angaben machen die Vereinbarung belastbar. Sie gehören in den Vertrag und nicht in die Baubeschreibung.
| # | Anzugeben ist | Warum |
|---|---|---|
| 1 | Das Regelwerk und seine Ausgabe | mehrere bestehen nebeneinander und werden fortgeschrieben |
| 2 | Die Stufe oder das Anforderungsniveau | wo das Regelwerk mehrere kennt |
| 3 | Die betroffenen Bauteile | die Anforderungen unterscheiden sich zwischen Wohnungstrennwänden, Decken, Treppenhäusern und Innenbauteilen |
| 4 | Der Schallschutz innerhalb der Wohnung | er unterscheidet sich von den Anforderungen zwischen Einheiten und wird häufig vergessen |
Ohne diese Angaben entscheidet im Streitfall ein Sachverständiger darüber, welche Erwartung berechtigt war. Das Ergebnis ist offen und der Weg dorthin teuer.
Der Zusammenhang mit dem Brandschutz
Schallschutz und Brandschutz betreffen dieselben Bauteile, und ihre Anforderungen laufen nicht immer parallel. Eine Konstruktion muss beide Anforderungen zugleich erfüllen.
Eine Trennwand zwischen zwei Wohnungen muss sowohl Feuerwiderstand als auch Luftschalldämmung erfüllen. Ein Deckenaufbau betrifft Standsicherheit, Feuerwiderstand, Trittschall und Luftschall zugleich.
Maßgeblich ist stets die strengste der beteiligten Anforderungen. Für die Kostenermittlung folgt daraus, dass ein Bauteil nicht nach dem einzelnen Nachweis, sondern nach dem Bündel der Anforderungen zu bewerten ist.
Der Beitrag zum Brandschutznachweis behandelt die andere Seite. Dort steht auch, wie Bauteile klassifiziert werden.
Was für die Kostenermittlung folgt
Zwei Punkte werden in frühen Betrachtungen regelmäßig unterschätzt. Beide betreffen die Übertragbarkeit von Kennwerten.
| Punkt | Kostenwirkung |
|---|---|
| Erhöhter Schallschutz ist kein Zuschlag, sondern eine andere Konstruktion | er wirkt auf Wandaufbauten, Deckenaufbauten, Estriche und Installationen zugleich |
| Die Kennwerte setzen ein Niveau voraus | ein Kennwert aus einem Vorhaben mit Mindestschallschutz ist nicht auf ein Vorhaben mit erhöhtem Schallschutz übertragbar |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.