Was anerkannte Regeln der Technik sind
Anerkannte Regeln der Technik sind technische Regeln, die zwei Stufen durchlaufen haben. Beide Stufen müssen erfüllt sein.
| Stufe | Inhalt |
|---|---|
| In der Wissenschaft als richtig durchgesetzt | die überwiegende Mehrheit der Fachleute hält sie für zutreffend |
| In der Baupraxis als richtig und brauchbar bewährt | sie sind erprobt und nicht nur theoretisch begründet |
Beide Stufen müssen erfüllt sein. Eine Regel, die wissenschaftlich anerkannt, aber praktisch unerprobt ist, ist noch keine anerkannte Regel der Technik.
Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein. Die meisten sind es, etwa in DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder Merkblättern. In traditionellen Gewerken bestehen jedoch auch mündlich überlieferte Regeln, und diese können geschriebenen Normen sogar vorgehen, wenn sie den neueren Stand verkörpern. Ihre Geltung hängt nicht von der Veröffentlichung ab.
DIN-Normen sind keine Rechtsnormen
Der Bundesgerichtshof hat es in einer vielzitierten Entscheidung festgehalten: DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Diese Einordnung ist seither ständige Rechtsprechung.
Herausgeber ist ein eingetragener Verein. Seine Normen gelten nicht kraft Gesetzes, solange sie nicht ausdrücklich als Rechtsnormen eingeführt werden.
Daraus folgt eine Aussage, die für Mängelstreitigkeiten entscheidend ist. Sie betrifft das Verhältnis von Norm und Regel.
Eine DIN-Norm kann die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hinter ihnen zurückbleiben oder über sie hinausgehen.
Alle drei Fälle kommen vor. Die technischen Regeln entwickeln sich fortlaufend weiter, während eine Norm ihren Stand zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung festschreibt. Eine veraltete Norm verliert dadurch an Bedeutung, weil sie nicht mehr den Erkenntnissen von Theorie und Praxis entspricht.
Maßgeblich ist deshalb nicht, welche Norm gilt, sondern ob die erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Die drei Stufen technischer Anforderungen
Drei Begriffe werden regelmäßig vermengt und bezeichnen unterschiedliche Niveaus. Sie liegen der Höhe nach auseinander.
| Begriff | Anforderung |
|---|---|
| Anerkannte Regeln der Technik | wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis bewährt |
| Stand der Technik | realisierbar, muss sich in der Praxis noch nicht bewährt haben |
| Stand von Wissenschaft und Technik | umfasst zusätzlich den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand |
Der Unterschied zwischen den ersten beiden ist die praktische Bewährung. Der Stand der Technik ist die Grundlage, auf der Normen erarbeitet werden.
Daraus folgt ein Punkt, der überrascht: Eine gerade veröffentlichte Norm ist noch keine anerkannte Regel der Technik, solange sie nicht von der Mehrheit in der Praxis angewendet wird.
Für Verträge ist die Wortwahl deshalb bedeutsam. Wer den Stand der Technik vereinbart, verlangt mehr als die anerkannten Regeln der Technik, und wer den Stand von Wissenschaft und Technik vereinbart, verlangt noch mehr.
Die Vermutungswirkung
In der Rechtsprechung hat sich eine Vermutung etabliert: Die aktuelle Fassung einer DIN-Norm trage die Vermutung in sich, den Stand der anerkannten Regeln der Technik zutreffend wiederzugeben. Ihre Reichweite ist inzwischen umstritten.
Diese Vermutung ist widerlegbar. Wer sich auf eine Abweichung stützt, muss den Beweis des Gegenteils führen. Das kann gelingen, wenn die Norm hinter den anerkannten Regeln zurückbleibt oder sich in der Praxis nicht durchgesetzt hat.
Ob eine Norm im Einzelfall eine anerkannte Regel der Technik ist, wird im Streit durch Sachverständige beurteilt. Das Gericht entscheidet nicht aus eigener Sachkunde.
Die Vermutungswirkung ist umstritten
Dies ist der aktuellste Punkt dieses Themas und in älteren Darstellungen nicht abgebildet. Er betrifft die Vermutungswirkung der DIN-Normen.
| Entwicklung | Inhalt |
|---|---|
| Innerhalb des Bundesgerichtshofs entwickeln sich zwei Linien auseinander | der für das Bauvertragsrecht zuständige Senat und weitere Senate beurteilen die Vermutungswirkung unterschiedlich |
| Ein Oberlandesgericht hat die Kritik aufgegriffen | es verlangt, jede Norm einzeln zu prüfen |
| Bemerkenswert ist ein Argument aus dem Normenwerk selbst | das Normungsinstitut geht in seinen eigenen Grundsätzen nicht davon aus, dass jede Norm den Stand der Technik abbildet |
Für die Praxis folgt daraus: Die Nichteinhaltung einer DIN-Norm ist nicht automatisch ein Mangel, und ihre Einhaltung schließt einen Mangel nicht automatisch aus. In baurechtlichen Fragen empfiehlt es sich, der Linie des für das Bauvertragsrecht zuständigen Senats zu folgen.
Was vertraglich geschuldet ist
Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln seines Fachs. Das gilt sowohl für Verträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch für Verträge unter Einbeziehung der VOB/B.
Zwei Folgerungen sind praktisch bedeutsam. Beide betreffen den Zeitpunkt und die Beweislast.
| Folgerung | Inhalt |
|---|---|
| Ein Verstoß ist auch ohne Schaden ein Mangel | es kommt nicht darauf an, ob sich die Abweichung ausgewirkt hat |
| Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme | entwickeln sich die Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme weiter, gilt der spätere Stand |
| Eine Abweichung ist vereinbar | aber sie muss vereinbart sein, und der Auftragnehmer muss sie beweisen |
Über die Einbeziehung der VOB/B werden die technischen Vertragsbedingungen und damit die einschlägigen Normen zum Vertragsbestandteil. Der Zweig zur VOB/C im Themenfeld Ausschreibung behandelt ihre Wirkung.
Was für die Ausschreibung folgt
Drei Konsequenzen für die Formulierung von Leistungsbeschreibungen. Alle drei betreffen die Bezugnahme auf Normen.
| Konsequenz | Inhalt |
|---|---|
| Die Bezugnahme auf eine Norm ist keine Erfüllungsgarantie | wer eine Norm zitiert, verlagert die Verantwortung für das Ergebnis nicht |
| Die Ausgabe gehört benannt | Normen werden fortgeschrieben, und die maßgebliche Fassung ist zu bestimmen |
| Gleichwertiges ist zuzulassen | Bezugnahmen auf technische Spezifikationen sind vergaberechtlich mit einem Gleichwertigkeitsvorbehalt zu versehen |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.