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Anerkannte Regeln der Technik und DIN-Normen

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Was anerkannte Regeln der Technik sind und warum sie nicht geschrieben sein müssen, warum DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, wie die Vermutungswirkung funktioniert und weshalb sie in der Rechtsprechung derzeit umstritten ist.

Baurecht und NormenGrundlagen › Anerkannte Regeln der Technik

Die Gleichsetzung von DIN-Norm und anerkannter Regel der Technik ist der verbreitetste Irrtum des Baurechts. Sie ist falsch, und der Unterschied entscheidet in Mängelstreitigkeiten.

Was anerkannte Regeln der Technik sind

Anerkannte Regeln der Technik sind technische Regeln, die zwei Stufen durchlaufen haben. Beide Stufen müssen erfüllt sein.

Stufe Inhalt
In der Wissenschaft als richtig durchgesetzt die überwiegende Mehrheit der Fachleute hält sie für zutreffend
In der Baupraxis als richtig und brauchbar bewährt sie sind erprobt und nicht nur theoretisch begründet

Beide Stufen müssen erfüllt sein. Eine Regel, die wissenschaftlich anerkannt, aber praktisch unerprobt ist, ist noch keine anerkannte Regel der Technik.

Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein. Die meisten sind es, etwa in DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder Merkblättern. In traditionellen Gewerken bestehen jedoch auch mündlich überlieferte Regeln, und diese können geschriebenen Normen sogar vorgehen, wenn sie den neueren Stand verkörpern. Ihre Geltung hängt nicht von der Veröffentlichung ab.

DIN-Normen sind keine Rechtsnormen

Der Bundesgerichtshof hat es in einer vielzitierten Entscheidung festgehalten: DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Diese Einordnung ist seither ständige Rechtsprechung.

Herausgeber ist ein eingetragener Verein. Seine Normen gelten nicht kraft Gesetzes, solange sie nicht ausdrücklich als Rechtsnormen eingeführt werden.

Daraus folgt eine Aussage, die für Mängelstreitigkeiten entscheidend ist. Sie betrifft das Verhältnis von Norm und Regel.

Eine DIN-Norm kann die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hinter ihnen zurückbleiben oder über sie hinausgehen.

Alle drei Fälle kommen vor. Die technischen Regeln entwickeln sich fortlaufend weiter, während eine Norm ihren Stand zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung festschreibt. Eine veraltete Norm verliert dadurch an Bedeutung, weil sie nicht mehr den Erkenntnissen von Theorie und Praxis entspricht.

Maßgeblich ist deshalb nicht, welche Norm gilt, sondern ob die erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Die drei Stufen technischer Anforderungen

Drei Begriffe werden regelmäßig vermengt und bezeichnen unterschiedliche Niveaus. Sie liegen der Höhe nach auseinander.

Begriff Anforderung
Anerkannte Regeln der Technik wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis bewährt
Stand der Technik realisierbar, muss sich in der Praxis noch nicht bewährt haben
Stand von Wissenschaft und Technik umfasst zusätzlich den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand

Der Unterschied zwischen den ersten beiden ist die praktische Bewährung. Der Stand der Technik ist die Grundlage, auf der Normen erarbeitet werden.

Daraus folgt ein Punkt, der überrascht: Eine gerade veröffentlichte Norm ist noch keine anerkannte Regel der Technik, solange sie nicht von der Mehrheit in der Praxis angewendet wird.

Für Verträge ist die Wortwahl deshalb bedeutsam. Wer den Stand der Technik vereinbart, verlangt mehr als die anerkannten Regeln der Technik, und wer den Stand von Wissenschaft und Technik vereinbart, verlangt noch mehr.

Die Vermutungswirkung

In der Rechtsprechung hat sich eine Vermutung etabliert: Die aktuelle Fassung einer DIN-Norm trage die Vermutung in sich, den Stand der anerkannten Regeln der Technik zutreffend wiederzugeben. Ihre Reichweite ist inzwischen umstritten.

Diese Vermutung ist widerlegbar. Wer sich auf eine Abweichung stützt, muss den Beweis des Gegenteils führen. Das kann gelingen, wenn die Norm hinter den anerkannten Regeln zurückbleibt oder sich in der Praxis nicht durchgesetzt hat.

Ob eine Norm im Einzelfall eine anerkannte Regel der Technik ist, wird im Streit durch Sachverständige beurteilt. Das Gericht entscheidet nicht aus eigener Sachkunde.

Die Vermutungswirkung ist umstritten

Dies ist der aktuellste Punkt dieses Themas und in älteren Darstellungen nicht abgebildet. Er betrifft die Vermutungswirkung der DIN-Normen.

Entwicklung Inhalt
Innerhalb des Bundesgerichtshofs entwickeln sich zwei Linien auseinander der für das Bauvertragsrecht zuständige Senat und weitere Senate beurteilen die Vermutungswirkung unterschiedlich
Ein Oberlandesgericht hat die Kritik aufgegriffen es verlangt, jede Norm einzeln zu prüfen
Bemerkenswert ist ein Argument aus dem Normenwerk selbst das Normungsinstitut geht in seinen eigenen Grundsätzen nicht davon aus, dass jede Norm den Stand der Technik abbildet

Für die Praxis folgt daraus: Die Nichteinhaltung einer DIN-Norm ist nicht automatisch ein Mangel, und ihre Einhaltung schließt einen Mangel nicht automatisch aus. In baurechtlichen Fragen empfiehlt es sich, der Linie des für das Bauvertragsrecht zuständigen Senats zu folgen.

Was vertraglich geschuldet ist

Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln seines Fachs. Das gilt sowohl für Verträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch für Verträge unter Einbeziehung der VOB/B.

Zwei Folgerungen sind praktisch bedeutsam. Beide betreffen den Zeitpunkt und die Beweislast.

Folgerung Inhalt
Ein Verstoß ist auch ohne Schaden ein Mangel es kommt nicht darauf an, ob sich die Abweichung ausgewirkt hat
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme entwickeln sich die Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme weiter, gilt der spätere Stand
Eine Abweichung ist vereinbar aber sie muss vereinbart sein, und der Auftragnehmer muss sie beweisen

Über die Einbeziehung der VOB/B werden die technischen Vertragsbedingungen und damit die einschlägigen Normen zum Vertragsbestandteil. Der Zweig zur VOB/C im Themenfeld Ausschreibung behandelt ihre Wirkung.

Was für die Ausschreibung folgt

Drei Konsequenzen für die Formulierung von Leistungsbeschreibungen. Alle drei betreffen die Bezugnahme auf Normen.

Konsequenz Inhalt
Die Bezugnahme auf eine Norm ist keine Erfüllungsgarantie wer eine Norm zitiert, verlagert die Verantwortung für das Ergebnis nicht
Die Ausgabe gehört benannt Normen werden fortgeschrieben, und die maßgebliche Fassung ist zu bestimmen
Gleichwertiges ist zuzulassen Bezugnahmen auf technische Spezifikationen sind vergaberechtlich mit einem Gleichwertigkeitsvorbehalt zu versehen

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Technische Regeln, die in der Fachwelt anerkannt und in der Praxis bewährt sind. Sie sind keine Rechtsnormen.

Nicht von selbst, sondern erst über Verweis oder Vereinbarung. Der Beitrag beschreibt die Wege.

Der Beitrag unterscheidet sie und ordnet die Regelwerke zu. Sie unterscheiden sich in ihrer Verbindlichkeit.

Die Annahme, dass mit der Norm auch die anerkannte Regel eingehalten ist. Sie ist umstritten und widerlegbar.

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