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Öffentliches und privates Baurecht

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche zwei Rechtsgebiete das Baurecht umfasst, wer jeweils zuständig ist, warum eine Baugenehmigung nichts über die Vertragserfüllung aussagt und welche Rolle technische Regelwerke in beiden Bereichen spielen.

Der Begriff Baurecht umfasst zwei Rechtsgebiete, die verschiedene Fragen beantworten und verschiedenen Regeln folgen. Die Trennung verläuft zwischen öffentlichem und privatem Baurecht.

Wer sie nicht auseinanderhält, zieht aus einer Baugenehmigung falsche Schlüsse und aus einem Vertrag ebenfalls. Der Fehler wirkt in beide Richtungen.

Die beiden Gebiete

Öffentliches Baurecht Privates Baurecht
Regelt das Verhältnis zwischen Bauherr und Staat das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien
Fragt Darf gebaut werden und wie Was ist geschuldet und wer haftet
Rechtsquellen Baugesetzbuch, Landesbauordnungen, Fachrecht Bürgerliches Gesetzbuch, VOB/B, Vertrag
Durchsetzung Bauaufsichtsbehörde, Verwaltungsgerichte Vertragspartner, Zivilgerichte

Beide Gebiete gelten nebeneinander und unabhängig voneinander. Eine Baugenehmigung sagt nichts darüber aus, ob ein Bauvertrag erfüllt ist, und ein mangelfreies Werk kann öffentlich-rechtlich unzulässig sein.

Das öffentliche Baurecht in zwei Ebenen

Innerhalb des öffentlichen Baurechts besteht eine weitere Unterteilung, die für die Praxis wichtiger ist als die erste. Sie verläuft zwischen Bundes- und Landesrecht.

Gebiet Ebene Frage Fundstelle
Das Bauplanungsrecht Bundesrecht ob und mit welcher Nutzung an einem Standort gebaut werden darf Baugesetzbuch
Das Bauordnungsrecht Landesrecht wie das einzelne Gebäude beschaffen sein muss die sechzehn Landesbauordnungen

Ein Vorhaben muss beide Prüfungen bestehen, und sie sind unabhängig voneinander. Der Beitrag zur Abgrenzung der Rechtsgebiete behandelt die Systematik im Einzelnen.

Hinzu tritt das Fachrecht: Naturschutz, Immissionsschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz und weitere Materien, die eigene Genehmigungen oder Beteiligungen erfordern können. Es steht neben den beiden Ebenen und wird von ihnen nicht erfasst.

Das private Baurecht

Es regelt, was zwischen den Beteiligten gilt: zwischen Bauherr und Planer, zwischen Bauherr und Unternehmen, zwischen Unternehmen und Nachunternehmen. Seine Maßstäbe sind vom Genehmigungsrecht unabhängig.

Grundlage ist das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit besonderen Vorschriften für Bauverträge. Wird die VOB/B einbezogen, tritt sie an dessen Stelle, soweit sie abweichende Regelungen enthält. Der Zweig zur VOB/B im Themenfeld Ausschreibung behandelt ihre Einbeziehung.

Für Planungsleistungen kommt das Honorarrecht hinzu, das die Berechnung der Entgelte regelt, nicht aber den Leistungsumfang. Das Themenfeld zu den HOAI Leistungsphasen behandelt es.

Warum die Trennung praktisch zählt

Drei Konstellationen zeigen, warum die Unterscheidung mehr als eine Systematik ist. Alle drei kosten im Streitfall Geld.

Konstellation Was daraus folgt
Eine Baugenehmigung ist kein Mangelfreiheitszeugnis sie bescheinigt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit im geprüften Umfang und nichts darüber hinaus
Ein vereinfachtes Verfahren verschiebt die Verantwortung, nicht die Anforderungen was die Behörde nicht prüft, ist gleichwohl einzuhalten
Die Rollen unterscheiden sich die Bauleitung nach Landesrecht ist eine öffentlich-rechtliche Funktion, die Objektüberwachung eine vertragliche

Wo die technischen Regelwerke stehen

Technische Regelwerke wie DIN-Normen wirken in beiden Gebieten, aber auf verschiedene Weise. Der Unterschied liegt im Grund ihrer Verbindlichkeit.

Gebiet Wie technische Regelwerke wirken
Im öffentlichen Baurecht einzelne Regelwerke werden durch Verwaltungsvorschriften bauaufsichtlich eingeführt und erhalten dadurch Verbindlichkeit
Im privaten Baurecht sie wirken über die anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung der Auftragnehmer schuldet

In beiden Fällen gilt: DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Ihre Verbindlichkeit entsteht erst durch Einführung oder Vereinbarung.

Was für die Projektarbeit folgt

Zwei Prüfungen laufen parallel und dürfen nicht vermengt werden. Die eine betrifft die Genehmigung, die andere den Vertrag.

Die öffentlich-rechtliche Prüfung klärt die Zulässigkeit: Planungsrecht, Bauordnungsrecht, Fachrecht. Ihr Ergebnis ist die Genehmigung oder ihre Entbehrlichkeit.

Die privatrechtliche Prüfung klärt den geschuldeten Erfolg: Vertrag, anerkannte Regeln der Technik, vereinbarte Beschaffenheit. Ihr Ergebnis ist die Mangelfreiheit.

Beide Prüfungen können unterschiedlich ausgehen, und beide sind zu bestehen. Ein genehmigtes Gebäude kann deshalb vertraglich mangelhaft sein.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Das öffentliche Baurecht regelt das Verhältnis zum Staat, das private das zwischen den Beteiligten. Beide gelten nebeneinander.

In Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht, mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Der Bund regelt das eine, die Länder das andere.

Weil sie bestimmt, wer zuständig ist und welches Verfahren gilt. Ein Streit im falschen Gebiet führt nirgends hin.

Sie stehen außerhalb beider Gebiete und wirken über Verweise. Der Beitrag ordnet sie ein.

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