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Die Genehmigungsverfahren im Vergleich

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche Verfahrensarten es gibt und wonach sich die Zuordnung richtet, was der reduzierte Prüfumfang tatsächlich bedeutet, warum verfahrensfrei nicht anforderungsfrei heißt und welche Folgen die Verfahrenswahl für Zeit und Verantwortung hat.

Die Wahl des Verfahrens entscheidet über Dauer, Prüfumfang und Verantwortungsverteilung. Sie ist nicht frei: Sie folgt aus der Gebäudeklasse, der Sonderbaueigenschaft und der planungsrechtlichen Lage.

Die Verfahrensarten

Verfahren Prüfumfang Ergebnis
Verfahrensfreie Vorhaben keines keine Beteiligung der Behörde
Genehmigungsfreistellung keine Prüfung, nur Anzeige Baubeginn nach Fristablauf
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren eingeschränkter Katalog Baugenehmigung
Baugenehmigungsverfahren vollständig Baugenehmigung

Die Zuordnung folgt im Wesentlichen drei Merkmalen. Sie greifen in dieser Reihenfolge.

Merkmal Wirkung auf das Verfahren
Die Sonderbaueigenschaft verweist grundsätzlich in das reguläre Baugenehmigungsverfahren, unabhängig von der Größe
Die Gebäudeklasse entscheidet zwischen vereinfachtem und regulärem Verfahren; die höheren Klassen führen ins reguläre
Die planungsrechtliche Lage Voraussetzung der Genehmigungsfreistellung, die regelmäßig nur im Geltungsbereich eines qualifizierten Plans in Betracht kommt

Die genauen Schwellen und Voraussetzungen setzen die Länder unterschiedlich. Der Beitrag zum Vergleich der Landesbauordnungen behandelt die Unterschiede.

Reduzierter Prüfumfang heißt nicht reduzierte Anforderungen

Dies ist die folgenreichste Fehlvorstellung des Bauordnungsrechts, und sie betrifft sowohl Bauherren als auch Planer. Sie betrifft das Verhältnis von Prüfumfang und Anforderung.

Was die Behörde nicht prüft, muss dennoch eingehalten werden. Das vereinfachte Verfahren beschränkt den Prüfkatalog, nicht die materiellen Anforderungen. Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz gelten unverändert.

Daraus folgt eine Verschiebung der Verantwortung. Sie liegt vollständig bei den Beteiligten.

Verfahren Wer prüft Wer verantwortet
Vollständiges Verfahren Behörde in vollem Umfang Beteiligte, Behörde prüft mit
Vereinfachtes Verfahren Behörde eingeschränkt Beteiligte in vollem Umfang
Freistellung niemand Beteiligte in vollem Umfang

Eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist kein Unbedenklichkeitszeugnis. Sie bescheinigt, dass die geprüften Punkte in Ordnung sind, und schweigt zu den übrigen.

Für den Entwurfsverfasser bedeutet das ein höheres Haftungsrisiko in den vereinfachten Verfahren, nicht ein geringeres. Der Beitrag zur Bauvorlageberechtigung behandelt die Verantwortlichkeiten.

Die Genehmigungsfreistellung

Sie ist das schnellste Verfahren und zugleich das mit den engsten Voraussetzungen. Drei Eigenheiten sind dabei zu beachten.

Das Vorhaben wird der Gemeinde angezeigt. Erklärt sie nicht innerhalb einer Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf nach Fristablauf mit dem Bau begonnen werden.

Drei Punkte sind dabei zu beachten.

Eigenheit Was daraus folgt
Es ergeht keine Baugenehmigung es gibt keinen Verwaltungsakt, auf dessen Bestandskraft man sich berufen könnte
Die Gemeinde kann das Verfahren an sich ziehen sie kann verlangen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird
Die Voraussetzungen müssen vollständig vorliegen weicht das Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, entfällt der Weg

Verfahrensfreie Vorhaben

Bestimmte Vorhaben bedürfen überhaupt keiner Beteiligung der Bauaufsicht. Die Landesbauordnungen enthalten dazu umfangreiche Kataloge, die kleinere Gebäude, Nebenanlagen, Werbeanlagen und zahlreiche Einzelfälle erfassen.

Verfahrensfrei heißt nicht anforderungsfrei. Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss das materielle Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht einhalten, einschließlich der Abstandsflächen. Der Unterschied betrifft allein das Verfahren.

Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben unterscheidet sich zwischen den Ländern erheblich, sowohl in den Grenzwerten als auch im Umfang. Eine Auskunft ohne Nennung des Landes ist wertlos.

Der Bauvorbescheid

Vor Einreichung eines Bauantrags kann zu einzelnen Fragen ein Vorbescheid beantragt werden, etwa zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks. Er ist damit ein Instrument der Risikominderung.

Sein Wert liegt in der Bindungswirkung. Der Vorbescheid ist für eine bestimmte Geltungsdauer verbindlich und schafft Planungssicherheit, bevor größerer Planungsaufwand entsteht. Ohne ihn bleibt die Beurteilung bis zur Genehmigung offen.

Für Grundstücksentscheidungen ist er das wirksamste Instrument, insbesondere im unbeplanten Innenbereich, wo die Zulässigkeit von einer Beurteilung der Umgebung abhängt. Der Beitrag zu Vorhaben im Innenbereich behandelt die Beurteilung.

Was die Verfahrenswahl für Zeit und Kosten bedeutet

Drei Zusammenhänge sind für die Projektsteuerung wesentlich. Alle drei folgen aus der Wahl des Verfahrens.

Zusammenhang Wirkung
Die Verfahrensdauer wirkt auf die Kosten bei langen Verfahren liegt zwischen Kostenberechnung und Vergabe ein erheblicher Zeitraum
Der Nachweisaufwand unterscheidet sich erheblich ein Sonderbau im regulären Verfahren erfordert Konzepte und Nachweise, die im vereinfachten entfallen
Die Genehmigungsplanung ist honorarseitig gering bewertet sie trägt bei Gebäuden nur drei Prozent, während ihr tatsächlicher Aufwand stark vom Land und vom Verfahren abhängt

Ein laufendes Reformvorhaben

Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist Gegenstand einer Novelle des Baugesetzbuchs, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung im Gesetzgebungsverfahren befindet. Ihr Stand ist vor jeder Verwendung zu prüfen.

Sie betrifft in erster Linie das Bauplanungsrecht und nicht die Verfahrensarten des Bauordnungsrechts, wirkt aber mittelbar auf die Dauer bis zur Baureife. Der Beitrag zur BauGB-Novelle behandelt den Stand.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Mehrere Verfahrensarten mit unterschiedlichem Prüfumfang. Der Beitrag stellt sie gegenüber.

Nein, die materiellen Anforderungen bleiben unverändert. Nur die behördliche Prüfung ist enger.

Ein Verfahren ohne Genehmigung unter engen Voraussetzungen. Der Beitrag nennt sie.

Zur verbindlichen Klärung einzelner Fragen vor dem Antrag. Er schafft Planungssicherheit.

Baurecht und Normen: Leitfaden für Planung und Genehmigung