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Bauvorlageberechtigung und Verantwortliche

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wer Bauvorlagen einreichen darf, welche vier Rollen das Bauordnungsrecht kennt, wie sich ihre Verantwortung unterscheidet und warum die Verantwortung des Entwurfsverfassers in den vereinfachten Verfahren steigt.

Das Bauordnungsrecht benennt die am Bau Beteiligten und weist ihnen jeweils eigene Verantwortung zu. Diese Zuweisung ist öffentlich-rechtlich und besteht neben den vertraglichen Pflichten.

Sie wird in der Praxis mit der vertraglichen Rollenverteilung verwechselt, was im Schadensfall folgenreich ist. Die beiden Ebenen folgen unterschiedlichen Regeln.

Die vier Rollen

Rolle Verantwortung
Bauherr Vorbereitung und Ausführung des Vorhabens, Bestellung der Beteiligten
Entwurfsverfasser Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs
Unternehmer ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten
Bauleiter Übereinstimmung der Ausführung mit den Genehmigungsunterlagen

Zwei Punkte sind für Planungsbüros wesentlich. Beide betreffen die Zuordnung von Verantwortung.

Punkt Inhalt
Der Entwurfsverfasser verantwortet die Vollständigkeit er hat dafür zu sorgen, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht
Der Bauleiter nach Landesrecht ist nicht die Objektüberwachung nach Honorarrecht die bauordnungsrechtliche Bauleitung ist eine öffentlich-rechtliche Funktion, die Objektüberwachung eine vertragliche

Wer Bauvorlagen einreichen darf

Die Bauvorlageberechtigung ist die Befugnis, Bauvorlagen zu erstellen und bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sie wird von den Ländern geregelt und ist an berufsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Regelmäßig knüpft sie an die Eintragung in eine Liste der jeweiligen Kammer an. Daneben bestehen Sonderregelungen, etwa für bestimmte Ingenieure oder für begrenzte Vorhabenarten.

Für bestimmte Vorhaben ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich, insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben und in einzelnen Ländern bei kleineren Bauvorhaben. Umfang und Grenzen dieser Ausnahmen unterscheiden sich erheblich. Die Anforderungen an das Vorhaben bleiben davon unberührt.

Für Planungsbüros ergibt sich daraus eine Zugangsfrage, die vor jeder Beauftragung zu klären ist: Die Bauvorlageberechtigung gilt nicht automatisch bundesweit. Wer in mehreren Ländern tätig ist, prüft die jeweiligen Voraussetzungen, einschließlich der Regelungen über auswärtige Berufsangehörige.

Die Verantwortung steigt in den vereinfachten Verfahren

Dies ist der praktisch wichtigste Zusammenhang dieses Beitrags und er wird regelmäßig unterschätzt. Er betrifft das Verhältnis von Prüfumfang und Verantwortung.

In den vereinfachten Verfahren prüft die Behörde nur einen eingeschränkten Katalog. Die materiellen Anforderungen gelten unverändert, und ihre Einhaltung verantworten die Beteiligten.

Verfahren Prüfung durch die Behörde Verantwortung des Entwurfsverfassers
Vollständiges Verfahren umfassend hoch, mit behördlicher Kontrolle
Vereinfachtes Verfahren eingeschränkt hoch, ohne Kontrolle in den ungeprüften Punkten
Freistellung keine vollständig

Die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren entlastet den Entwurfsverfasser also nur hinsichtlich der geprüften Punkte. In allen übrigen bleibt er verantwortlich, ohne dass ein behördliches Korrektiv besteht.

Für die Büroorganisation folgt daraus, dass die interne Prüfung in den vereinfachten Verfahren nicht geringer, sondern gründlicher ausfallen sollte als im vollständigen Verfahren. Wo die Behörde nicht prüft, prüft niemand sonst.

Die Nachweisberechtigung ist eine eigene Frage

Neben der Bauvorlageberechtigung bestehen gesonderte Berechtigungen für einzelne bautechnische Nachweise, insbesondere für die Standsicherheit und den Brandschutz. Sie sind von der Bauvorlageberechtigung unabhängig.

Wer diese Nachweise erstellen und wer sie prüfen darf, regeln die Länder eigenständig, und die Anforderungen hängen zusätzlich von der Gebäudeklasse und der Sonderbaueigenschaft ab. Ein Nachweis aus einem Land ist deshalb nicht ohne Weiteres in einem anderen verwendbar.

Für ein Vorhaben ist deshalb früh zu klären, welche Nachweise erforderlich sind, wer sie erstellt und ob sie einer Prüfung durch Dritte unterliegen. Der Beitrag zu den technischen Nachweisen behandelt die Systematik.

Was in den Vertrag gehört

Vier Punkte klären die Rollen, bevor sie im Schadensfall geklärt werden müssen. Sie gehören in den Vertrag und nicht in ein späteres Protokoll.

  1. Wer ist Entwurfsverfasser im bauordnungsrechtlichen Sinne, und für welche Fachgebiete werden Fachplaner herangezogen.
  2. Wer übernimmt die Bauleitung nach Landesrecht, und ist das dieselbe Person wie die Objektüberwachung.
  3. Welche Nachweise sind erforderlich, wer erstellt sie und wer prüft sie.
  4. Welches Verfahren wird durchgeführt, und welche Punkte prüft die Behörde daher nicht.

Der vierte Punkt wird am häufigsten übergangen und ist derjenige, der die Haftungslage am stärksten prägt. Er betrifft die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und vertraglicher Rolle.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Nur wer bauvorlageberechtigt ist, was das Landesrecht bestimmt. Der Beitrag beschreibt die Voraussetzungen.

Vier Rollen mit unterschiedlicher Verantwortung, vom Bauherrn bis zum Unternehmer. Der Beitrag ordnet sie.

Sie steigt in den verfahrensfreien und reduzierten Verfahren. Weniger Prüfung bedeutet mehr Eigenverantwortung.

Eine eigene Qualifikation für bestimmte Nachweise, getrennt von der Bauvorlageberechtigung. Sie gehört in den Vertrag.

Baurecht und Normen: Leitfaden für Planung und Genehmigung